Gefahrenevaluierung

Allgemeines

Bei der Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung) sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie das STOP-Prinzip anzuwenden:
  • Substitution oder Beseitigung einer Gefahr durch weniger gefährliche oder ungefährliche Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsvorgänge.
  • Technische Maßnahmen zielen auf Ersatz bzw. Optimierung der Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung durch technische Verbesserungen ab. Bei technischen Maßnahmen ist die Gefahrenbekämpfung an der Quelle (z. B. Schutzeinrichtungen, Absaugung, ...) anzuwenden.
  • Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab Arbeitsabläufe so zu ändern, dass sie Gefährdungen entgegenwirken (z. B. keine Personen in einem Gefahrenbereich, bei starker Sonneneinstrahlung Arbeiten im Schatten, ...).
  • Personenbezogene Maßnahmen sind dann zulässig, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind. Kollektive Schutzmaßnahmen sind immer personenbezogenen Maßnahmen vorzuziehen.
Bauherrenverpflichtung
  • Koordination gemäß BauKG bedeutet, bereits bei Projektierung und Planung betriebsübergreifend für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Sorge zu tragen.
  • Der Bauherr hat sicherzustellen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
Arbeitgeberverpflichtungen
  • Gefahrenevaluierung bedeutet, bereits bei der Arbeitsvorbereitung einer Baustelle Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter festzulegen.
  • Bei der Evaluierung werden Gefahren im Arbeitsumfeld ermittelt, das erwartete Risiko beurteilt und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren festgelegt.
  • Vorrangig sind Tätigkeiten mit hohem Gesundheitsrisiko zu evaluieren.
  • Im Betrieb maßgeschneiderte Sicherheitslösungen für jede Tätigkeit werden bereits im Zuge der Arbeitsvorbereitung an die jeweilige Baustellenumgebung angepasst.
  • Zur Unterstützung der Gefahrenbeseitigung werden die vorausschauend geplanten Schutzmaßnahmen dokumentiert und deren Umsetzung geregelt.
  • Die betroffenen Mitarbeiter sind vor Beginn der Arbeiten zu informieren, bei Bedarf zu schulen und zu unterweisen.
  • Ziel ist die Senkung vermeidbarer betrieblicher Kosten durch Verbesserung der Qualität, Verringerung von Arbeitsunfällen und Reduktion von Krankenstandstagen.
  • In „gesunden“ Unternehmen werden die Mitarbeiter sowie erforderliche Maschinen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und sicher eingesetzt.
  • Durch die Evaluierung und die umgesetzten Maßnahmen entsteht, vergleichbar zur Qualitätssicherung, ein Prozess, der den Sicherheitsstandard im Betrieb ständig verbessert.

Aufgaben

  • Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt immer beim Arbeitgeber.
    Der Arbeitgeber muss festlegen wer die Evaluierung durchführt (z. B. Führungskräfte, externe Berater, Techniker).
  • Die Arbeitsvorbereitung erfolgt unter Einbeziehung der Aufsichtspersonen und Mitarbeiter.
  • Mitarbeiter setzen die Schutzbestimmungen um, informieren über neu auftretende Gefahren und tragen mit Gestaltungsvorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe bei.
  • Für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bieten die AUVAsicher-Präventionszentren kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung an. (siehe Kap Z 1.8)
  • Eine bedarfsgerechte Evaluierung für Bauunternehmer ist nur mit spezieller Kenntnis der betrieblichen Organisation und der geplanten Arbeitsmethodik möglich. Die Führungskräfte gestalten die Arbeitsprogramme zweckmäßig, achten auf die plangemäße Umsetzung und motivieren die Mitarbeiter zu gesundheitsbewusstem Verhalten.
  • Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkraft, Arbeitspsychologe, Ergonom sowie Sicherheitsvertrauensperson und Personalvertreter unterstützen bei der Klärung von Fachfragen.
  • In besonderen Fällen sind externe Fachkräfte (Arbeitsinspektorat, Unfallverhütungsdienst, Prüfstellen, Sicherheitsberater, Arbeitsmedizinische Zentren usw.) mit Spezialwissen bzw. Messgeräten beizuziehen.

Planung der Evaluierung

  • Im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und in zugehörigen Verordnungen ist eine Erstevaluierung vorgeschrieben. Dabei sind der Stand der Ausbildung und die Qualifikation der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
  • Eine Anpassung der Evaluierung erfolgt:
    • nach Unfällen,
    • bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
    • nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    • bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
    • bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung und zum Stand der Technik,
    • auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
  • Auf mehrjährigen Baustellen bzw. in stationären Betriebsstätten und Anlagen oder bei gleichbleibenden Tätigkeiten ist nach der Erstevaluierung zumindest einmal jährlich eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung nötig.
  • Jedenfalls wird die Einrichtung einer neuen Baustelle (entspricht einer neuen Betriebsstätte) Anlass zur Durchführung bzw. Anpassung der Gefahrenevaluierung sein.
  • Die nach betrieblichen Gefahren- und Unfallschwerpunkten gestartete Evaluierung wird abhängig vom erreichten Standard, unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Verbesserungsvorschläge, schrittweise optimiert.
  • Neue gesetzliche Bestimmungen oder geänderte Normen sind Anlass für eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Gefahrenevaluierung.

Inhalte der Evaluierung

  • Die Evaluierung muss auf Grundlage der DOK-VO (Dokumentationsverordnung) erfolgen und im Wesentlichen Folgendes beinhalten:
    • eine Kurzbeschreibung des Betriebs bzw. der zu evaluierenden Bereiche (verwendete Maschinen und Arbeitsstoffe, Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
    • festgestellte Gefahren und Maßnahmen, um diese zu verhindern/minimieren;
    • Feststellung des Restrisikos;
    • sicherheitsrelevante Informationen, wie z. B. Behördenauflagen.
  • Konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
    • wenn eine gesetzliche Bestimmung nicht konkret formuliert ist oder mehrere Möglichkeiten zulässt;
    • wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt (z. B. Festlegung der Anzahl und Art der erforderlichen Löscheinrichtungen);
    • solange ein Gefahrenpotenzial besteht, müssen zusätzliche Maßnahmen zu den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden, um das Restrisiko zu minimieren.
  • Ist für das Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. eine Unterlage für spätere Arbeiten vorhanden, sind diese Dokumente als vorgegebene Grundlagen mit zu berücksichtigen.
  • Mit der BauV (Bauarbeiterschutzverordnung), den Normen und den Regeln der Technik ist in der Baubranche bereits ein hoher Sicherheitsstandard vorgegeben.
    Die Broschüre „Sicherheit am Bau“ stellt eine bildhafte Aufbereitung dar. Wird sie bereits als betrieblicher Standard angewandt, sind darüber hinaus nur wenige Gefährdungsbereiche offen, die zu behandeln sind.
  • Zumeist ist nur mehr eine Auswahl aus mehreren möglichen Schutzmaßnahmen entsprechend den individuellen Vorgaben aus Bau-/Werkverträgen, Leistungsbeschreibungen und Plänen zu treffen.
  • Die Festlegung von Schutzmaßnahmen vom Fachmann für Fachleute ermöglicht die Beschränkung auf wesentliche Informationen, z. B. Angabe: Dachschutzblende oder Dachfanggerüst oder Hubsteiger als Absturzsicherung.
  • Jedenfalls ist die Verpflichtung der Betriebe zur Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen gemäß ASchG und BauV zu berücksichtigen.
  • Im Zuge der Evaluierung sind Gefährdungen durch und für gleichzeitig Tätige (Selbstständige und Arbeitnehmer anderer Baubetriebe bzw. der Betriebsstätte) sowie Dritte (Passanten, Mieter, Kunden usw.) zu beseitigen.
  • Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen:
    Zusätzlich zur Evaluierung körperlicher Belastungen muss auch eine Evaluierung der arbeitsbedingten psychischen Belastungen vorgenommen werden. Eine Anleitung dazu findet sich in den Broschüren „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe“ und „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhilfsgewerbe“.

    Bezugsquelle: www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • Baumappe

Methode

  • Im Gesetz ist die Methode der Gefahrenermittlung nicht festgelegt. Die Evaluierung kann grundsätzlich gefahren- oder arbeitsplatzbezogen aufgebaut werden.
  • Bei der gefahrenbezogenen Betrachtung wird ermittelt, an welchen Arbeitsplätzen in den betrachteten Bereichen Gefahren, wie z. B. Lärm, Vibration, Sturzgefahr, Brand- und Explosionsgefahr usw., auftreten. Diese Methode kann in stationären Betriebsbereichen, wie z. B. Firmenzentrale oder Bauhof, Vorteile bieten.
  • Die ständig wechselnden Arbeits- und Umgebungsbedingungen bei Bau- und Montagestellen legen die arbeitsplatzbezogene Vorgehensweise nahe. Hier wird untersucht, welche Gefahren an einem bestimmten Arbeitsplatz, bei einer Tätigkeit/Maschine, einem Arbeitsstoff usw. auftreten.
  • Die Evaluierung umfasst auch Wartungs- und Reparaturarbeiten, Störungsbehebung sowie Not- und Rettungsmaßnahmen.
  • Eine personenbezogene Gefahrenermittlung ist notwendig, wenn an einzelnen Arbeitsplätzen ein besonderer Schutz für konkrete Personen zu berücksichtigen ist (z. B. für Jugendliche, Schwangere, besonders schutzbedürftige Personen) oder Merkmale der Konstitution und Qualifikation, des Alters oder der Körperkräfte zu einer Gefährdung führen können.
  • Bei der umfassenden arbeitsplatzbezogenen Evaluierung werden folgende Bereiche untersucht:
1 Baustelleneinrichtung
  • Infrastruktur (eventuell Baustelleneinrichtungsplan)
    • z. B. Standorte für Krane, Betonpumpen und Mischanlagen, Energieversorgung, Abfallsammlung, Zugänge, Fahrwege und Lagerflächen;
    • Baubüro, Aufenthalts- und Sanitärräume, Werkstätten, Lagerräume.
  • Organisation und Kommunikation
    • z. B. Personaleinsatz, Informationsfluss, Melde- und Berichtswesen, Aushänge;
    • Baustellenordnung, Notfallplanung, Brandschutzplan, Rettungskette.
2 Arbeitsvorgänge
  • Sichere und schonende Methodik auswählen
    • z. B. Hebehilfen, Haltevorrichtungen, Geräte- und Maschineneinsatz
  • Horizontale und vertikale Transporte planen
    • z. B. Transport händisch oder maschinell
  • Arbeitsdurchführung festlegen
    • z. B. Gerüst-/Kran-/oder Siloauf- und -abbau
3 Arbeitsplatz
  • Lage und Erreichbarkeit der Arbeitsstellen
    • z. B. Leitern, Treppen, Treppenturm
  • Arbeitsstellen mit besonderen Anforderungen und Umgebungseinflüssen
    • z. B. Verkehrsbereich, Gewässer, Freileitungsbereich, Schächte und Behälter, Deponien
4 Arbeitsmittel
  • Auswahl von geeigneten Geräten und Maschinen
    • z. B. Fassadengerüst mit Bauaufzug und Autokran oder Mastkletterbühne
  • Sichere Einsatzbedingungen festlegen
    • z. B. Transport, Aufstellung, Betrieb, Wartung, Reparatur, Abbau
  • Erforderliche persönliche Eignung und Fachkunde
    • z. B. Fachkenntnis und Jugendschutzbestimmung, Kran-, Stapler-, LKW-Führerschein und Fahrerlaubnis
  • Prüfpflichten (zentral oder auf Baustelle)
    • z. B. Erstabnahme, periodisch wiederkehrende Prüfungen und tägliche Überprüfungen, Sichtkontrollen bei Inbetriebnahme

    Siehe Kap. E 13

5 Arbeits- und gefährliche Arbeitsstoffe (Bau- und Hilfsstoffe, Abfälle)
  • Auswahl von geeigneten Arbeitsstoffen mit geringstmöglicher Gesundheitsgefährdung
    • z. B. lösemittelfreier Kleber, Lack, Anstrich
  • Einstufung und Kennzeichnung
    • z. B. Einstufung und Kennzeichnung von Eigenprodukten oder Abfüllungen aus Originalgebinde. Wird abgefüllt, muss auch das Folgegebinde gekennzeichnet sein.
  • Transport und Lagerung
    • z. B. Lagerungserfordernisse, Zusammenlagerungsverbote, Transportbeschränkungen, Gefahrguttransport
  • Sichere Verarbeitung regeln
    • z. B. Sicherheitsdatenblätter und Verarbeitungsanleitung sammeln und aufbereiten, Mitarbeiter informieren und unterweisen, Koordination mit anderen Personen sicherstellen
  • Umgebungsbedingungen klären und Maßnahmen festlegen
    • z. B. Be- und Entlüftung, räumliche und/oder zeitliche Trennung der Arbeiten, Kennzeichnung, Zutrittsbeschränkungen zum Arbeitsplatz
  • Notfallmaßnahmen planen, unterweisen und üben
    • z. B. Gebrauch der Augenspülflasche, Brandbekämpfung mit Feuerlöscher, Sand, Wasser usw.
  • Abfallsammlung und -entsorgung
    • Trennung der Baurestmassen nach der Recycling-VO, Mehrmuldenkonzept, gefährliche Abfälle mit Aufzeichnungspflicht, Verpackungsabfälle
  • Zentrales Gefahrenmanagement
    • z. B. Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, Ersatzpflicht bzw. eventuelles Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen, behördliche Meldepflicht von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen mit zugehörigem Arbeitnehmerverzeichnis
  • Gesundheitsüberwachung
    • z. B. Eignungs- und Folgeuntersuchung, arbeitsmedizinische Betreuung
  • Bei Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe (z. B. Flüssiggas, Azetylen, Benzin, Druckgaspackungen, Holzstaub etc.) sind die Bestimmungen der VEXAT (Verordnung Explosionsfähige Atmosphären) zu berücksichtigen.
  • Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“

Grundevaluierungen

  • Grundevaluierungen mit vorbereiteten Standardinhalten dienen der rationellen Arbeitsgestaltung, um gleiche Überlegungen nicht wiederholt durchführen zu müssen, sowie zur generellen Festlegung von Unterweisungs- und Schulungsbedarf.
  • Im Betrieb mehrfach durchgeführte Arbeitsverfahren werden einmalig evaluiert und auf der Baustelle bei Bedarf ergänzt. Ausgehend von einfachen Tätigkeiten und Baustellen als Muster wird schrittweise ein Firmenstandard aufgebaut.
  • Ordner
  • Überbetriebliche Standards, wie die vorliegende Mappe „Sicherheit am Bau“ oder Sicherheitshandbücher für Bauhilfs- und -nebengewerbe, stellen eine grundlegende Auswahl an Maßnahmen und Informationen zur Verfügung.
  • Gliederung der Grundevaluierungen, um vielseitig verwendbare Bausteine zu schaffen:
    • nach Branchen
      z. B. Baumeister, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Maler, Glaser usw.
    • nach Sparten
      z. B. Hochbau, Tiefbau, Fertigteilbau, Stahlbau, Holzbau usw
    • nach Bereichen
      z. B. Neubau, Umbau, Sanierung, Kanal-, Straßen- oder Brückenbau usw
    • nach Arbeits- oder Leistungsgruppen
      z. B. Baustelleneinrichtung, Abbruch-, Erd-, Maurer-, Zimmerer-, Dach-, Ausbauarbeiten, Gerüstungen, Fassaden, Außenanlagen oder
    • nach verwendeten Maschinen, Geräten und Werkzeugen
      z. B. Standard-Werkzeugkiste, Kleinstbaustelleneinrichtung, Werkstattwagen

Bezugsquellen für weitere Informationen

ArbeitnehmerInnenschutz expert
(mit Gesetzen und Verordnungen)
ASchG, BauV, BauKG etc.
www.a-expert.at

ÖBEV – Österreichisches Bau-Evaluierungsprogramm
www.bauevaluierung.at

Mappe „Sicherheit am Bau“
Service-GmbH der WKÖ
https://webshop.wko.at > Suchbegriff „Baumappe“
TeI.: 05 90 900-50 50, Fax: 05 90 900-236
E-Mail: mservice@wko.at

Baustellenevaluierung

  • Die Baustellenevaluierung bezieht die im SiGePlan und der Unterlage für spätere Arbeiten getroffenen Regelungen mit ein.
  • Die Baustellenevaluierung legt Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Baustellenumgebung fest.
  • Muster für gleichartige Baustellen werden einmalig evaluiert. Die Erstellung des konkreten Bauvorhabens erfolgt durch Auswahl, Einschränkung oder Erweiterung der Musterbaustellen bzw. betrieblichen Standardvorgaben.
  • Umfangreiche Baustellen werden zur leichteren Handhabung gegliedert. Die Unterteilung kann zeitlich, nach Projektablauf, örtlich, nach Bauabschnitten, oder strukturell, nach Konstruktionsart, durchgeführt werden.
  • Bei Unterteilung nach Arbeitsgruppen erfolgt die Gliederung entsprechend zusammengehöriger Tätigkeiten, z. B. Baustelleneinrichtung, Abbruch, Erdaushub, Rohbau, Ausbau, Fassade, Außenanlagen.

Evaluierung von wiederkehrenden Tätigkeiten

  • Gleichartig ablaufende Arbeiten einer Arbeitsgruppe werden als wiederkehrende Tätigkeit für diese Gruppe einmalig evaluiert und bei Bedarf nach dem jeweiligen Baustellenumfeld ergänzt, z. B. Eintragung einer Freileitung in den Arbeitsauftrag.
  • Die Evaluierung für wiederkehrende Tätigkeiten wird nicht für jeden Auftrag der Arbeitsgruppe neu erstellt.
  • Beispiele für wiederkehrende Tätigkeiten:
    • Estricharbeiten, Fassadenherstellung, Gerüstungen, Trockenausbau, Asphaltierarbeiten usw.
  • Die einmal erstellte Evaluierung für diese Arbeitsgruppe kann, als Grundevaluierung zum Nachlesen, auch mehrere verschiedenartige Arbeitsmethoden oder Arbeitsvorgänge vorgeben.
  • Die Auswahl erfolgt dann auf der Baustelle durch den Polier/Partieführer, z. B. durch Festlegung der Gerüstmethode, Art der Rohrverlegung, Bestimmung der Absturz- oder Verkehrssicherung.

Mutterschutzevaluierung

  • Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgebern daraufhin überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangeren oder die stillenden Mütter bestehen, wenn sie dort weiter arbeiten.

Dokumentation

  • Die geplanten Maßnahmen werden kurz und verständlich beschrieben und im erforderlichen Ausmaß schriftlich festgehalten. Der Ausbildungsstand der Mitarbeiter wird dabei berücksichtigt.
  • Sobald die Umsetzung als betrieblicher Standard sichergestellt ist, wird der Umfang der Dokumentation entsprechend reduziert.
  • Die Evaluierungsdokumente dienen als Nachschlagewerke für die gegebenen Anweisungen und ermöglichen nachvollziehbare Arbeitsabläufe.
  • Bilder, Tabellen, Pläne und weitere visuelle Informationen erleichtern die Umsetzung auch für fremdsprachige Mitarbeiter.
Die Dokumentation umfasst
  • Werden Informationen aus Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, Normen oder technischen Richtlinien bzw. Betriebsanleitungen vorausgesetzt, sind entsprechende Verweise in der Dokumentation mit anzuführen.
  • Auch zusätzliche Mitteilungen zum betrieblichen Standard und zu Besonderheiten auf Baustellenebene sowie eventuell Angaben zur Qualitätssicherung oder spezielle Arbeitsanweisungen werden dokumentiert. Solche Informationen können am Arbeitsauftrag festgehalten werden.
  • Der Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten ist für alle Berechtigten zu gewährleisten. Bei EDV-unterstützter Dokumentation ist ein Ausdruck erforderlich, wenn die Einsichtnahme am Bildschirm nicht für jeden sichergestellt ist. Auf den Baustellen ist zur Umsetzung der Maßnahmen ein Ausdruck der notwendigen Dokumente sinnvoll.

Umsetzung der Evaluierung am Bau

  • Zur Umsetzung werden die Unterlagen entsprechend den Aufgabenbereichen aufbereitet:
    • Betriebsinhaber: Information zum Gesamtbetrieb;
    • Bauleiter und Arbeitsvorbereitung: zugeordnete Projekte;
    • Polier: zu beaufsichtigende Baustellen;
    • Vorarbeiter: für seine Arbeitsgruppe;
    • Gerätefahrer: für sein Arbeitsgerät im Arbeitsumfeld;
    • Facharbeiter, Helfer: für seine Tätigkeiten im Arbeitsumfeld.
  • So entstehen Nachschlagewerke für Führungskräfte als Informations- und Kontrollmedium in der Anwendung.
  • Führungskräfte legen die Vorgehensweise zur Ausbildung, Unterweisung, Motivation der Mitarbeiter und Umsetzung der Maßnahmen fest.
  • Mit Checklisten für Routineabläufe und regelmäßigen internen Überprüfungen wird die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen überwacht und eine ständige Verbesserung angestrebt.
  • Ausführungsänderungen oder innerbetriebliche Verbesserungsvorschläge werden auf Durchführbarkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit geprüft.
  • Bei Ausführbarkeit werden die Maßnahmen auf Baustellen- oder Betriebsebene dokumentiert und umgesetzt.
  • Für Mitarbeiter entsteht so ein persönlich abgestimmtes Arbeits- und Unterweisungspapier zur sicheren Durchführung der Aufgaben, Stärkung der Eigenverantwortung und -kontrolle sowie Verbesserung der Umsetzung.

Anforderungen an die Evaluierung von Baustellen

Quelle: Merkblatt „Evaluierung von Baustellen“ der Österreichischen Arbeitsschutzstrategie 2007–2012
  • Was bedeutet Evaluierung?
    Gemäß § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dies wird auch als „Evaluierung“ oder „Gefährdungsermittlung“ bezeichnet. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Diese Maßnahmen sind in weiterer Folge auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dies entspricht einer sicherheitstechnischen Arbeitsvorbereitung. Unter einer Evaluierung versteht man nicht das Einhalten bzw. das Dokumentieren von gesetzlichen Bestimmungen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen sind die Basis für eine Evaluierung.
  • Wer erstellt die Evaluierung?
    Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt unverrückbar beim Arbeitgeber. Er kann aber die konkrete Ausarbeitung an andere Personen, z. B. an die in der Linienverantwortung zuständige Führungskraft (Bauleiter, Techniker, Betriebsleiter – je nach Betriebsorganisation) delegieren. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls auch geeignete Fachleute (in Arbeitssicherheit geschulte Mitarbeiter oder externe Fachkundige) heranzuziehen.
  • Was sollte die Evaluierung beinhalten?
    Die Evaluierung sollte nur die spezifischen Gefahren und Maßnahmen beinhalten. Eine korrekte baustellenbezogene Evaluierung sollte zusätzlich zur Basisevaluierung (allgemeine und baustellenunabhängige Firmenstandards) folgenden Inhalt haben:
    • eine Kurzbeschreibung der Baustelle (Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
    • konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen;
    • zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen (z. B. Informationen aus einem vorhandenen SIGePlan).
  • Konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
    • Wenn eine gesetzliche Bestimmung mehrere Möglichkeiten zulässt (z. B. erforderliche Grabensicherung: Böschen oder Verbaue mit Holzbohlen oder Spundwände etc.; erforderliche Absturzsicherung: Abgrenzung oder Geländer oder Schutzgerüst etc.).
    • Wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt (z. B. Kälte- und Nässeschutz: Winterjacke, Regenjacke, Winterstiefel S3 nach EN 345).
    • Wenn bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (in der konkreten Situation) das verbleibende Gefährdungspotenzial weiter reduziert werden soll (Festlegung der jeweiligen über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden konkreten Schutzmaßnahme, z. B. generell Absturzsicherungen [Umwehrungen] bei Verkehrswegen ab einer Absturzhöhe > 1 m).
  • Generell sollte eine Evaluierung ein möglichst knapp gehaltenes, gut lesbares und für die Arbeitnehmer schnell erfassbares Dokument sein!

EDV-Unterstützung von Bauevaluierungen

  • Evaluierungssoftware soll durch ihre Datengrundlagen und ihre Ausdruckmöglichkeiten dem Anwender die Erstellung einer Evaluierung sowie einer Sicherheitsdokumentation erleichtern.
  • Die Verwendung einer Evaluierungssoftware erfordert trotz dieser Erleichterung eine gewissenhafte Eingabe der jeweiligen Baustellensituation und die richtige Bewertung der konkreten Maßnahmen für die Baustelle.

ÖBEV4

Mit dem Österreichischen Bau-EvaluierungsProgramm ÖBEV4, das von der Bundesinnung Bau herausgegeben wird, können Gefährdungsermittlungen für Projekte, wiederkehrende Tätigkeiten, stationäre Betriebe und Büros erstellt werden. Inhalt, Benutzerfreundlichkeit, Layout und die Ausdruckmöglichkeiten wurden gegenüber Vorgängerversionen deutlich verbessert.

Die Inhalte wurden von Arbeitssicherheitsexperten zusammengestellt und dienen als Grundlage der Evaluierung. Weitere Stichworte können individuell angelegt werden. Bereits veränderte oder neu angelegte Stichwörter werden extra angezeigt und können bei der Evaluierung ausgewählt und weiter bearbeitet werden. Weiters stehen den Anwendern Unterlagen zur Verfügung, die spezifisch an die Baustelle angepasst werden können bzw. sollen. Es kann nach vorhandenen Evaluierungen gesucht und dies als Grundlage für neue Evaluierungen verwendet werden. Evaluierungsdaten werden zur jeweiligen Evaluierung gespeichert und stehen für weitere Evaluierungen zur Verfügung.

Was kann ÖBEV4?
  • Intuitiver Prozess (5 Schritte) bis zur fertigen Evaluierung,
  • Hinweis zur richtigen Evaluierung (gemäß Merkblatt),
  • Individueller Evaluierungs-Ausdruck nur mit baustellenspezifischen Informationen oder Sicherheitsdokumentation mit umfangreicheren Informationen,
  • intuitive Handhabung,
  • Kopieren, Exportieren und Importieren von Evaluierungen,
  • Anlegen eigener Stichwörter,
  • Volltextsuche nach Stichwörtern beim Evaluieren,
  • einfache Auswahl der relevanten Stichwörter,
  • einfaches Bearbeiten der Detailinformationen,
  • Risikobeurteilung inkl. Ausdruck,
  • Ausdruck eines individuellen Unterweisungsnachweises,
  • ab der Version 4 werden Inhalt und Programmfunktionen automatisch aktualisiert.

Bezugsquelle: www.bauevaluierung.at

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung)
  • BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz)
  • Dokumentations-Verordnung (DOK-VO)
  • AUVA-Merkblatt M 040 Arbeitsplatzevaluierung
  • AUVA-Merkblatt M.plus 302 Gefährliche Arbeitsstoffe – Information und Unterweisung
  • SiGe-Plan auf Baustellen
  • Merkblatt „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe“
    www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • AUVA Evaluierungshefte und Checklisten
    www.eval.at
  • Grundlagen und Umsetzung der Arbeitsplatzevaluierung:
    www.arbeitsinspektion.gv.at
  • ÖBEV – Software Österreichische Bauevaluierung
    www.bauevaluierung.at

Unterweisung

Allgemeines

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, für ausreichende Information sowie tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Unterweisungen der Arbeitnehmer über Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.
  • Das Wissen und die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes auf betrieblicher Ebene sind zu fördern und das sicherheitstechnisch richtige und gesundheitsbewusste Verhalten der Arbeitnehmer ist positiv zu beeinflussen.
  • Die Information soll allgemeines Wissen über Gefahren und deren Verhütung beinhalten und sich auf die gesamte Arbeitsstätte oder Baustelle beziehen. Im Unterschied zur Unterweisung handelt es sich bei der Information um Wissen, das nicht unbedingt aktives Handeln zur Folge hat, wie z. B. die Bedeutung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
  • Jugendliche bedürfen auf Grund ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung bzw. Eignung einer besonderen Unterweisung und Aufsicht im Betrieb. Diese sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.
  • Betriebsfremde Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte, Servicetechniker, ...) und Leiharbeitskräfte sind zwecks Koordination der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von jenem Arbeitgeber zu unterweisen, auf dessen Baustelle oder Arbeitsstätte sie tätig sind.
  • Unterweisungen beinhalten verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen der Arbeitnehmer im Sinn einer Schulung und zielen auf ein richtiges Verhalten an einem konkreten Arbeitsplatz oder bei einer bestimmten Tätigkeit ab.
  • Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
  • Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Dabei müssen auch zu treffende Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen umfasst sein. Den Arbeitnehmern sind schriftliche Betriebsanweisungen und andere Anweisungen, wenn notwendig in ihrer Muttersprache, gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmern verstanden wurde.
  • Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muss gesorgt sein.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
  • Das Einhalten der Unterweisungsinhalte seitens der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber nachweislich zu kontrollieren.
  • Besondere Unterweisungen, wie z. B. nach der KennV, AM-VO, BauV, PSA-V u.a., sind zu beachten.
  • In bestimmten Fällen besteht die Verpflichtung, zusätzlich und vertiefend zu den Schulungen und Unterweisungen auch Übungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Wann und wie?

  • Für eine erfolgreiche Durchführung ist eine sorgfältige Vorbereitung und Organisation erforderlich:
    • Wird eine Einzelperson oder eine Personengruppe informiert und unterwiesen?
    • Wer führt Information und Unterweisung durch?
    • An welchem Ort und zu welcher Tageszeit wird informiert und unterwiesen?
    • Ist es eine Erstunterweisung oder wiederkehrende Unterweisung?
    • Welche Inhalte sollen vermittelt werden?
    • Welche Unterlagen oder Materialien werden benötigt?
  • Die Unterweisung ist laut Festlegungen in der Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) oder, wenn gesetzlich gefordert, in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Bei Bauarbeiten hat die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  • Eine Unterweisung muss
    • während der Arbeitszeit,
    • vor Aufnahme der Tätigkeit,
    • bei Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
    • bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung,
    • bei festgestelltem Fehlverhalten,
    • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint und
    • wenn dies auf Grund der Arbeitsplatzevaluierung als notwendig erkannt wurde, erfolgen.
  • Unterweisungen erfolgen mündlich und erforderlichenfalls schriftlich sowie nachweislich durch den Arbeitgeber. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, welcher Arbeitnehmer wann zu welchen Themen bzw. zu welchen Inhalten unterwiesen wurde. Sie sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.
  • Arbeitgeber können diese Aufgabe Aufsichtspersonen oder anderen geeigneten Fachkundigen übertragen. Falls nötig sind geeignete Fachleute beizuziehen (z. B. Arbeitsmediziner, Dolmetscher, …).
  • Die Unterweisung muss in verständlicher Art erfolgen. Der Wissens- und Erfahrungsstand der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht.

Die Erstunterweisung

  • Die Erstunterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmer über die Risiken und drohenden Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren und erforderliche Maßnahmen zu schulen.
  • Bei der Erstunterweisung sind Erfahrungsstand und Ausbildung insbesondere von neu eingetretenen, fremdsprachigen und überlassenen Arbeitnehmern sowie Jugendlichen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterweisungen, die sich auf die sichere Bedienung von Arbeitsmitteln beziehen.
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen beziehen sich auf erforderliche Tätigkeiten und zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz notwendige Maßnahmen (z. B. Arbeiten mit Arbeitsmitteln, Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Verhalten bei Arbeitsvorgängen, …).
  • Über die Sicherheitsgrundsätze des Bauherrn/Auftraggebers und Arbeitgebers sowie die Organisation der Ersten Hilfe und die Brandschutzmaßnahmen im Betrieb/auf der Baustelle ist zu informieren und zu unterweisen.
  • Über Zuständigkeiten und zuständige Personen, wichtige Adressen und Telefonnummern und das Verhalten bei Störungen und besonderen Ereignissen ist zu informieren und zu unterweisen.
  • Unterweisungen haben zu erfolgen bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie z. B.
    • Abbruch- oder Abtragungsarbeiten;
    • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen;
    • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen;
    • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen;
    • Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbeststaub ausgesetzt sind;
    • Arbeiten mit schweren Fertigteilelementen;
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht und die Gefährdungen durch die Art der Tätigkeit oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird;
    • Arbeiten in engen Räumen und Behältern;
    • Arbeiten mit Flüssiggas unter erdgleichem Niveau;
    • u.a.
  • Die sichere Bedienung von Maschinen, Geräten sowie anderen Arbeits- und Betriebsmitteln sind in der Erstunterweisung zu vermitteln.
  • Unterweisungen haben zu erfolgen über Gefährdungen und Maßnahmen bei Arbeitsvorgängen und -verfahren mit gesundheitsgefährdenden, brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sowie über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe. Vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebene Anleitungen (wie z. B. Sicherheitsdatenblätter, …) sind zu beachten und müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
  • Zu unterweisen ist bei Gefährdungen und Maßnahmen bei Arbeiten an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.

Inhalte der Unterweisung

  • Arbeitskleidung, Persönliche Schutzausrüstung:
    • Nur eng anliegende Arbeitskleidung, keine Ringe, Ketten oder Schmuck tragen. Sicherheitsschuhe tragen.
    • An stationären Maschinen mit rotierenden Teilen und Maschinen mit Fang- oder Einzugsgefahr (z. B. Baukreissäge, ...) dürfen keine Handschuhe getragen werden.
    • Schutzbrille verwenden bei Arbeiten mit sprödem Material (z. B. Schleifbock) oder beim Bohren über Kopf.
  • Lagerung von Werkstoffen:
    • Tragkraft der Regale beachten.
    • Transport- und Verkehrswege freihalten.
    • Senkrechte Lagerungen vermeiden oder Werkstoffe gegen Umfallen sichern.
    • Abfallstücke in die vorgesehenen Sammelboxen werfen.
    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.
  • Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen:
    • Gefährliche Arbeitsstoffe an den dafür vorgesehenen Lagerstellen unterbringen. Ätzende Flüssigkeiten nicht über Augenhöhe lagern.
    • Alle Behälter so kennzeichnen, dass Inhalt und Gefahren klar erkennbar sind.
    • Gebinde müssen nach der Entnahme sofort wieder verschlossen werden.
    • Verschüttete Chemikalien sofort fachgerecht entfernen.
  • Arbeit mit Handwerkzeugen:
    • Werkstück nach Möglichkeit immer einspannen.
    • Nur gut geschärftes, einwandfreies und geeignetes Handwerkzeug verwenden.
    • Werkzeuge in den Werkzeuggurt stecken oder im Werkzeugkasten ablegen.
  • Arbeit mit Handmaschinen:
    • Anschluss vor Beschädigung schützen, eventuell über Schulter legen.
    • Kleine Werkstücke immer einspannen, Maschine mit beiden Händen führen.
    • In Räumen Absaugung anschließen.
    • Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge beachten! Spezifische Unterweisungen der einzelnen Maschinen durchführen.
    • Erforderliche persönliche Schutzausrüstung festlegen.
  • Handkreissäge: Abstand des Spaltkeils max. 5 mm von Sägeblatt. Richtige Auflage von Pfosten, Brettern oder Platten verhindert das Klemmen.
  • Stichsäge: Sägeblätter entsprechend dem Material auswählen.
  • Handhobelmaschine: Spanabnahme einstellen (max. 3 mm), Vorsicht beim Ablegen der Maschine.
  • Handoberfräse: Immer im Gegenlauf (gegen die Fräselaufrichtung) arbeiten.
  • Handbohrmaschine: Werkstück einspannen, nicht gegenhalten.
  • Arbeit mit stationären Maschinen:
    • Erforderliche persönliche Schutzausrüstung festlegen!
    • Richtige Handhaltung: Finger geschlossen, flach aufliegende Handfläche.
    • Richtige Arbeitsstellung: sicherer Stand, rutschfeste Unterlage, leichte Schrittstellung.
    • In Räumen Absaugung anschließen und einschalten!
    • Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge beachten! Spezifische Unterweisungen für einzelne Maschinen durchführen.
  • Transportgeräte/Transporthilfen:
    • Stapler und Kran dürfen nur von ausgebildeten und beauftragten Personen bedient werden.
    • Hubwagen dürfen nur gezogen werden (nicht als Tretroller verwenden!)
    • Deichselgeführte Stapler nicht zum Personentransport verwenden.
    • Auf tragfähige Fahrbahn/Untergründe achten.
  • Sonstige Gefahren:
    • Chemische Arbeitsstoffe: Sicherheitsdatenblatt beachten, persönliche Schutzausrüstung verwenden. Bei Augenkontakt sofort mit viel reinem Wasser abspülen und Arzt aufsuchen. Mit gefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigte Kleidung darf nicht getragen werden. Lösungsmittel und Lackverdünnungen dürfen nicht zum Reinigen der Hände verwendet werden.
    • Elektrische Gefahren: Beschädigte Elektrogeräte, Kabel usw. dürfen nur vom Elektrofachmann repariert werden.
    • Brand-/Explosionsgefahr: keine Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug (z. B. Winkelschleifer) in verstaubten Räumen. Lötgerät, Heißluftföhn und Schmelzkleberpistolen nur auf unbrennbare Unterlagen legen, bei Betriebsschluss unbedingt Netzstecker ziehen. Elektromotoren und Antriebe müssen von Ablagerungen (Staub, Spänen, …) freigehalten werden.
    • Staub: Verstaubte Flächen nicht abblasen, sondern absaugen. Absaugung immer einschalten.
    • Stromausfall: Maschine ausschalten, um sie vor unkontrolliertem Wiederanlaufen zu sichern.
    • Heben und Tragen von Lasten: Transporthilfen verwenden. Bei schweren und unhandlichen Werkstücken mehrere Personen einsetzen. Richtiges Heben und Tragen erfolgt mit gebeugten Knien und gestrecktem Rücken.
    • Unfall
      • Erste Hilfe leisten: Position des Erste-Hilfe-Kastens, Ersthelfer, Unfallmerkblatt;
      • Verständigung der notwendigen Hilfskräfte;
      • bei allen Unfällen und Beinahe-Unfällen die Aufsichtsperson verständigen.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 12, 14 und 64
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 51, 60, 106, 108 und 154
  • PSA-V (Verordnung persönliche Schutzausrüstung) § 7
  • KennV (Kennzeichnungsverordnung) § 7
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) § 4, 5, 14, 15, 17 und 33
  • GKV (Grenzwerteverordnung) § 8
  • KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz) § 24
  • VOLV (Verordnung über Lärm und Vibrationen) § 8
  • VOPST (Verordnung optische Strahlung) § 6
  • AStV (Arbeitsstättenverordnung) §§ 14 und 45
  • VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären) §§ 6 und 16
  • Erlass des ZAI GZ: BMASK-461.301/0004-VII/3/2010: Unterweisung – elektronische Unterweisung für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen
  • AUVA-Merkblatt M 070 Unterweisung und Information
  • AUVA-Merkblatt M.plus 017 Überlassung von Arbeitskräften
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.2 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit auf der Baustelle (Hochbau)

Jugendliche – Nachweis der Gefahrenunterweisung

Als Jugendlicher gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 Aufsicht

Bei allen Tätigkeiten mit Jugendschutzeinschränkungen müssen Jugendliche unter Aufsicht stehen! Eine Information und Unterweisung durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeiten hat nachweislich zu erfolgen.

  • Aufsicht ist die Überwachung durch eine geeignete, fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich (= so rasch als möglich) in der Lage ist, einzugreifen.
  • Wenn die Aufsichtsperson auch nur für kurze Zeit den Raum verlässt, ist keine Aufsicht gegeben.
  • Als Ausbildung gilt nur ein Lehrverhältnis, Praktikanten gelten als Hilfsarbeiter.


Die Ausnahmeregelung mit 12 Monaten „Schutzfrist“ gilt nur, wenn die Gefahrenunterweisung nachweislich absolviert wurde. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Berufsschule oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule mit Namen des Schülers, Klasse und Schuljahr erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Schüler an der Gefahrenunterweisung teilgenommen hat. Dieser Nachweis ist dem Lehrbetrieb vorzulegen.



 Weitere Hinweise

  • Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist der Arbeitsmediziner zu befragen.
  • Bei Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen sind Arbeitsmediziner oder –psychologen zu befragen.

 Vorschriften und Regeln

  • KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz
  • KJBG-VO (Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche)
  • AUVA-Richtlinien zur Gefahrenunterweisung (im Berufsschulunterricht)

Baustellenvorbereitung

Allgemeines

  • Ein moderner Baubetrieb zeichnet sich durch ein Höchstmaß an Vorbereitung und Organisation des Bauprojektes vor der Ausführungsphase aus.
  • Ein Bauvorhaben läuft nur dann rationell und reibungslos ab, wenn schon vor Baubeginn die entscheidenden Weichen gestellt werden.
  • Nach Auftragserteilung sollte möglichst bald mit der Vorbereitung und Organisation der Baustelle begonnen werden.
  • Mit der elektronischen Meldung über das BUAK-Portal www.buak.at wird die Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat und die BUAK erfüllt. (siehe Kap. A.1.6 und Kap. B 4)
  • Die folgende Checkliste ist eine Hilfestellung für eine möglichst vollständige Baustellenorganisation.

Vorplanung

  • Meldung der Baustelle an die BUAK sofern nicht bereits durch Vorankündigung (BauKG) erfolgt.
    Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, liegt die Meldepflicht bei jenem Arbeitgeber, der als Erster auf der Baustelle mit meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
    • Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens
    • genaue Lage der Baustelle
    • Beginn der Arbeiten
    • Art und Umfang der Arbeiten
    • voraussichtliche Zahl der Beschäftigten
    • Name der vorgesehenen Aufsichtsperson
  • Anschlüsse beantragen für
    • Wasser
    • Strom
    • Abwasser
  • Ausreichend Platz für Baustelleneinrichtung sicherstellen
  • Genehmigungen einholen für
    • Bauarbeiten (Neu-, Zu- und Umbau)
    • Abbrucharbeiten
    • Überstunden (Arbeitsinspektorat)
    • Nacht- und Schichtarbeit
    • Sprengarbeiten
    • Transporte mit Überbreite/Überhöhe
    • Straßensperrungen
    • Verkehrssicherung
    • Umleitung
  • Bestandspläne beschaffen für
    • Telefon/Datenleitungen
    • Strom
    • Gas
    • Wasser
    • Abwasser
    • sonstige Einbauten
  • Berechnungen anfertigen bei Abweichung von der Regelausführung für
    • Baugrubensicherung
    • Künettenverbau
    • Gerüste
    • Tragwerke
  • Kontrolle
    • Baugrund
    • Grundwasser
    • nicht durchbruchsichere Bauelemente
    • asbesthaltige Bauteile
    • Nachbarbebauung (Gutachten über Bauzustand, Beweissicherungen)
    • Nähe von Gleisanlagen
    • Nähe von brandgefährlichen Anlagen
    • Nähe von Wohnbebauung (Lärmschutz usw.)
    • Nähe von Freileitungen/Telekom-Sendeanlagen
    • Suchschlitze für Erdleitungen

Personaleinsatz

  • Bauleitung (Aufsichtsperson)
    • Bauleiter
    • Polier
    • Vorarbeiter
  • Anzahl der Beschäftigten
    • .............
    • (wichtig für Unterkünfte, Sanitäranlagen, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Firmenbus, Transporte usw.)
  • Ersthelfer
    • ...............
    • ...............
  • Auswahl und Einteilung der Mitarbeiter
    • Weitere Aufsichtspersonen
    • Geräteführer
    • Einweiser
    • Anschläger
    • Hilfspersonal (Werkstatt, Büro)
    • Elektrofachmann
    • Eingearbeitete Arbeitsgruppen möglichst zusammen lassen.
  • Sicherheitsvertrauensperson
    • ...............
    • ...............

Arbeitsvorbereitung und Gefahrenevaluierung

  • Koordination der Bauleistungen
    • dem Bauherrn/Projektleiter
    • dem Baustellenkoordinator
    • Arge-Partnern
    • Sub-Unternehmern
    • Fremdfirmen/Selbstständigen
Hinweis: Leistungen für die Arbeitssicherheit vertraglich regeln!
  • Schwierige, komplizierte Arbeitsabläufe
    • sicherheitstechnisch vorausplanen
    • schriftliche Arbeitsanweisungen geben
    • Ablauf- und Montageanleitung anfertigen
  • Gefährdungen zu erwarten? Z. B. durch
    • gefährliche Arbeitsstoffe
    • gesundheitsschädliche Stoffe
    • leicht entzündbare Stoffe
    • Sprengstoff
    • giftige Gase oder Dämpfe
    • Staub
  • Besondere Schutzmaßnahmen für
    • Anrainer, Verkehrsteilnehmer
    • Objektnutzer, Betriebsangehörige
    • Gewässer/Pflanzen
    • Wasserschutz-/Naturschutzgebiet
    • Wohngebiet (Lärmschutz)
    • Lawinen-/Hochwassergebiete
    • Hochspannungsleitungen
    • bestehende bauliche Anlagen, Leitungen
    • Deponie-/Altlastenbereich
  • Entsorgung der Baustelle
    • nicht gefährliche Abfälle
    • gefährliche Abfälle
    • Verpackungen
  • Notfall-Planung für Großbaustellen, schwer erreichbare Arbeitsplätze usw.
    • Alarmplan (Warnsystem für alle Mitarbeiter, Meldung)
    • Rettungsplan
    • Fluchtwegplan
    • Brandschutzplan

Ausrüstung

  • Persönliche Schutzausrüstung
    • Kopfschutz
    • Gehörschutz
    • Augen-, Gesichtsschutz
    • Atemschutz
    • Hautschutz
    • Handschutz
    • Fußschutz
    • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
    • persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und Versinken
    • Warnkleidung
    • Winter-, Wetterschutzkleidung
  • Erste Hilfe
    • Verbandskästen (nach Entnahmen auffüllen;
      periodische Überprüfung erforderlich)
    • Rettungstrage
    • Meldesystem
    • Rettungsgerät
  • Brandschutz
    • Feuerlöscher, Feuermelder
    • Löschwasseranschlüsse
  • Sicherheitstechnische Unterlagen
    • Baubuch, Bautagesberichte
    • SiGePlan, Unterlage für spätere Arbeiten
    • Baustellenevaluierungsdokumente
    • ÖNORMEN, EU-Normen, Verarbeitungsrichtlinien, Betriebsanleitungen
    • Prüflisten
    • Informationsmaterial
    • Hilfsmittel zur Unterweisung (Dokumente, Video)
Aktuelle Gesetze ArbeitnehmerInnenschutz Bau
Bezugsquelle:
http://webshop.wko.at
  • Büro, Unterkünfte
    • Baubüro
    • Aufenthaltsräume
    • Waschraum/Toilette
    • Unterkünfte
    • Regelmäßige Reinigung veranlassen
  • Winterbau
    • Maßnahmen
    • Einrichtungen
  • Betriebssicherheit
    • bei Baumaschinen, Geräten, Handmaschinen, Werkzeugen, Anschlagmitteln
    • Prüfungen/Vormerke, z. B. Kranaufstellung, Bauaufzug, Gerüste, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
  • Aushänge gut sichtbar anbringen
    • erste Hilfe (Anleitung, Ersthelfer)
    • AUVA-Merkblätter
    • spezielle Plakate
    • aushangpflichtige Bescheide
  • Elektrische Einrichtungen
    • Zuleitung – Zählerkasten
    • Schaltschränke
    • Mobile Stromerzeuger
    • Erdung
    • Kabelführung
    • Unterverteiler
    • Verbrauchseinrichtungen
    • Erforderliche Prüfungen veranlassen, ggf. Vormerke anlegen.

Baudurchführung

  • Verkehrssicherung
    • Maßnahmen gemäß Bescheid und Verordnung der Verkehrsbehörde
    • Beschränkungen für allgemeinen Verkehr beachten (Breite/Höhe/Gewicht)
    • Fußgänger-Schutz
    • Zutrittsverbote
    • Aufenthaltsverbote, z. B. im Gefahrenbereich
  • Verkehrsführung auf der Baustelle
    • Ein- und Ausfahrten
    • Baustraßen
    • Rückwärtsfahrt
    • Höchstgeschwindigkeit
    • Beladeanweisung
  • Baustellenflächen
    • Funktionen zuordnen
    • Gefahrenbereiche kennzeichnen (absperren, abschranken)
    • Fahrwege und Fußwege trennen
    • Lagerflächen zuweisen
    • Zufahrt für Einsatzfahrzeuge immer freihalten
  • Erd- und Freileitungen
    • suchen
    • einmessen
    • markieren (dauerhaft)
    • sichern
  • Künettenverbau/Baugrubensicherung
    • Verbauart/Böschungswinkel festlegen
    • Verbaumaterial beschaffen
    • Ein- und Ausbau überwachen
    • Arbeitsraumbreiten einhalten
    • Sicherheitsabstände einhalten
  • Absturzgefahr
    • Absturzkanten feststellen und sichern
    • Sicherungsart festlegen
    • bei Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) klare Unterweisung geben, z. B. Anschlagpunkt und Aufsicht festlegen
    • Berge- und Rettungsmaßnahmen festlegen
  • Beleuchtung
    • alle Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchten, z. B. in Kellern, Schächten, Kanälen, Dachböden, unter Tage, auch morgens und abends im Winter
    • Notbeleuchtung (Fluchtwege)
  • Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere:
    • über die Besonderheiten der Baustelle
    • über Gefährdung durch Neben- bzw. Subunternehmer
    • über Gefährdung durch aufrechten Betrieb
    • bei neuen Arbeitsmethoden/-techniken
    • bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung (z. B. Lärm, Vibrationen, Explosionsgefahr)
    • nach Unfällen oder sonstigen Zwischenfällen
    • zumindest aber einmal im Kalenderjahr

    • Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls schriftlich zu erfolgen. (siehe Kap. B 2) Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer für sie verständlichen Form (Video, Bild, Demonstration) unterwiesen werden.

Unterweisungshilfen

  • Weitere Unterweisungshilfen:
    • ÖBEV – Österreichische Bauevaluierungssoftware, www.bauevaluierung.at;
    • SiGe-Plan
    • Unterlage für spätere Arbeiten

Meldung, Aufsicht, Zusammenarbeit

Allgemeine Meldepflichten

  • Alle Baustellen, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, sind über das Portal der BUAK (Baustellenmeldung) vom ausführenden Unternehmen zu melden.
  • Jedenfalls meldepflichtig sind:
  • Unabhängig von der Baustellendauer:
    • Bauarbeiten bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenem Asbest ausgesetzt sein können
  • Sofern die Baustellendauer mehr als fünf Arbeitstage beträgt:
    • Arbeiten mit großem Unfall- und Gesundheitsrisiko, wie Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen usw.,
    • Arbeiten unter Bleistaub,
    • Sandstrahlarbeiten,
    • Dacharbeiten mit mehr als 5 m Absturzhöhe.
  • Die Meldung ist spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten.
    Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen (z. B. kurzfristigen Montagearbeiten und Gebrechensdienst), muss die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginns erfolgen.
  • Inhalt der Meldung:
    • die genaue Lage der Baustelle,
    • den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns,
    • Art und Umfang der Arbeiten,
    • die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten,
    • den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

Entfall der Meldepflichten

  • Sofern der Bauherr/Projektleiter eine Vorankündigung nach § 6 BauKG mittels der Webanwendung der BUAK erstellt hat, in der alle erforderlichen Angaben der Baustellenmeldung enthalten sind, kann die Meldung der Baustelle durch das ausführende Unternehmen entfallen.
  • Wenn auf einer Baustelle von mehreren Unternehmen Bauarbeiten unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt werden, braucht nur das erste auf der Baustelle tätige Unternehmen zu melden.
  • Alle Arbeiten des Bauhilfs-und -nebengewerbes (Maler-, Glaserarbeiten usw.), wenn diese im Gebäude ausgeführt werden, sind nicht anmeldepflichtig.

Aufsicht

  • Alle Bauarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchzuführen. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder ein von ihm bevollmächtigter, mit ausreichenden Befugnissen ausgestatteter Arbeitnehmer tätig sein.
  • Aufsichtsperson:
    • persönlich geeignet und gewissenhaft,
    • theoretische und praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Arbeiten,
    • Kenntnisse über die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  • Bei Abwesenheit der Aufsichtsperson ist ein geeigneter Arbeitnehmer als Vertreter der Aufsichtsperson zu bestellen:
    • persönlich geeignet und gewissenhaft,
    • ausreichend praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Arbeiten,
    • von der Aufsichtsperson über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich besonders unterwiesen,
    • hat seiner Bestellung nachweislich zugestimmt.

Zusammenarbeit

  • Arbeiten mehrere Unternehmen auf der Baustelle, so haben die Arbeitgeber zusammenzuarbeiten:
    • Koordination der Tätigkeiten,
    • Koordination der Maßnahmen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz,
    • Information der Arbeitnehmer und der Belegschaftsorgane.
  • Die Hinweise und Anordnungen des Baustellenkoordinators sind von den Unternehmen zu berücksichtigen.

Fachkundige

  • In den folgenden Kapiteln wird häufig von Fachkundigen gesprochen.
  • Fachkundige sind Personen:
    • mit ausreichenden Fachkenntnissen (theoretisch und/oder praktisch erworben) und Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet,
    • die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  • Je nach Größe und Art der zu leistenden Arbeiten werden an die geforderte Fachkenntnis naturgemäß unterschiedliche Ansprüche gestellt.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 2–4
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 8, 97
  • FK-V (Fachkenntnisnachweis-Verordnung)

Baustellenabsicherung

Allgemeines

  • Baustellen bzw. Lagerflächen müssen häufig auf Straßen, Plätzen oder Fußwegen angelegt werden und liegen in diesem Fall auf „öffentlichen Verkehrsflächen“
  • Der Straßenverkehr ist für diese Baustellen eine zusätzliche Unfallquelle.
  • Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.
  • Für Baustellen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es daher wichtig, besondere Maßnahmen zu treffen:
    • zum Schutz der Bauarbeiter,
    • zur Warnung der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Baustelle,
    • zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen und an der Baustelleneinrichtung.

Vor Baubeginn

  • Wenn Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt werden, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, so ist dies gemäß Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.
  • Der Bauunternehmer muss die Baumaßnahmen bei der zuständigen Behörde zeitgerecht bekannt geben.
  • Der Verkehrsbehörde müssen Sicherungsmaßnahmen und der Baustellenverantwortliche bekannt gegeben werden.
  • Verkehrszeichen dürfen nicht ohne Genehmigung der Behörde aufgestellt werden.
  • Nach der Genehmigung muss der Unternehmer die Baustelle sichern, dazu gehören:
    • Anbringung und Abbau (Datum und Uhrzeit festhalten) sowie Wartung der Verkehrszeichen,
    • Warn- und Signalanlagen aufbauen und betreuen,
    • Reparatur defekter oder beschädigter Teile,
    • ggf. Lage der Verkehrszeichen auf der Verkehrsfläche markieren.

Verkehrszeichen

  • Nur entsprechend StVO und StVZVO auswählen.
  • Nicht mehr als zwei Verkehrszeichen je Steher.
  • Alle Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr müssen rückstrahlend bzw. manche hochrückstrahlend sein.
  • Verkehrs- und sturmsichere Aufstellung 0,6–2,2 m über der Fahrbahnoberfläche.
  • Seitenabstände vom Fahrbahnrand
    • Freiland 1,0–2,5 m
    • Ortsgebiet 0,3 (besser 0,6)–2,0 m
  • In Längsrichtung laut RVS-Regelplänen bzw. Bescheid aufstellen.

Warnleuchten

  • Ausführung: Dauer-, Blink- oder Blitzlicht.
  • Farben: weiß, rot oder gelb
    • weißes Licht: nur dann, wenn rechts vorbeigefahren werden kann;
    • rotes Licht: nur dann, wenn links vorbeigefahren werden kann;
    • gelbes Licht: dient als Warnung.
  • Leuchten: empfohlener Mindestdurchmesser 180 mm.

Warnkleidung

  • Warnkleidung ist von allen Personen auf Baustellen zu tragen, die den Verkehrsbereich betreten.
  • Warnkleidungsklassen nach Gefährdungsart festlegen.

Sicherheitskennzeichnung

  • Arbeitsfahrzeuge und Geräte, die in den Verkehrsbereich hineinragen können, sollen an den Kanten eine Sicherheitskennzeichnung aufweisen (rot-weiß gestreifte Flächen, rückstrahlend).
  • Bei Dunkelheit und schlechter Sicht besonders sorgfältige Sicherung und Beleuchtung.

Für die Beschäftigten

  • Arbeiten im Verkehrsbereich erfordern erhöhte Aufmerksamkeit und eine gründliche vorherige Einweisung.
  • Fahrbahnüberquerungen sind zu vermeiden.
  • Toiletten und Aufenthaltsräume sollen auf der Straßenseite stehen, auf der gearbeitet wird.
  • Auf ausreichenden Abstand zum vorbeifließenden Verkehr ist zu achten.
  • Vorsicht im Bereich von Leitbaken.
  • Verschmutzungen, z. B. an Warnleuchten und Sicherheitskennzeichnungen, so schnell wie möglich beseitigen.
  • Nebenarbeiten, z. B. Reparaturen, Wartung, nicht im Gefahrenbereich ausführen.

Absperrvorrichtungen/Verkehrsleiteinrichtungen

  • Absperrvorrichtungen müssen aus festem Material errichtet werden und den gesamten Baustellen- bzw. Gefahrenbereich umschließen und standfest sein:
    • Oberkante: 100 (± 5) cm über dem Weg.
    • Bei Absturzgefahr mit Mittelwehr.
    • Tastleiste: Unterkante max. 30 cm über dem Weg.
  • Im Bereich von Fahrbahnverschwenkungen Leitbaken und/oder Betonleitwände einsetzen.

 Weitere Hinweise

  • „Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen“ (RVS) der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr
    Bezug unter: www.fsv.at

  • RVS-Regelblätter
  • RVS 05.05.41 Baustellenabsicherung – Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen
  • RVS 05.05.42 Baustellenabsicherung – Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen
  • RVS 05.05.43 Baustellenabsicherung – Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung
  • RVS 05.05.44 Baustellenabsicherung – Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 109
  • StVO (Straßenverkehrsordnung)
  • StVZVO (Straßenverkehrszeichenverordnung)
  • „Handbuch für die Kennzeichnung von Baustellen“ vom Kuratorium für Verkehrssicherheit und der AUVA
  • ÖNORM V 2104

Aufstellungsbeispiel

Aufstellungsbeispiel (nach Regelplan gem. RVS 05.05.40 GR5) für Bauarbeiten am Fahrbahnrand – im Ortsgebiet.
Verlegung Fußgänger und Radfahrer innerhalb einer Absperrung.

Schutz erdverlegter Leitungen

Allgemeines

  • Vor jedem Eingriff in den Boden (Aushub, Bohrung, Rammung usw.) muss die Aufsichtsperson Bescheid wissen, ob in diesem Bereich Leitungen in der Erde liegen. Leitungspläne geben darüber Auskunft. Zur exakten Erkundung sollten trotzdem Suchschlitze gegraben werden.

Vorbereitung

  • Alle Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten über Einbauten und mögliche Gefahren informieren.
  • Vor Beginn der Arbeiten Erkundigungen einholen bei: Stadtwerken, Telekom, EVU, Wasser- und Gaswerken, Kanalbauämtern und anderen Leitungseigentümern.
  • Sind keine Pläne vorhanden, möglichst schriftlich bestätigen lassen, dass sich im vorgesehenen Aushub keine Leitungen befinden.
  • Einmessen des planmäßigen Leitungsverlaufes.
  • Händisch aufgraben im Bereich der vermuteten Leitung (Spaten, Schaufel).
  • Nach Auffinden der Leitungen: Verlauf eindeutig kennzeichnen (z. B. durch Aufstreuen, Abpflocken, Warnband, Abschrankung).
  • Werden Schutzabdeckungen oder Warnbänder freigelegt, dann nur noch händisch weiterarbeiten. Leitungen dürfen nur nach den Anweisungen des Betreibers freigelegt und gesichert werden.
  • Zum Auffinden von Erdkabeln gibt es Ortungsgeräte, die die Suche erleichtern können.
  • Schachtdeckel, Schieber, Anschlüsse, Armaturen, Markierungen müssen immer zugänglich und sichtbar bleiben. Kein Gerät und Material, keine Fahrzeuge und Baustoffe darauf absetzen.
  • Vorsicht bei Leitungen in der Nähe tiefer Baugruben. Leitungsbeschädigung durch Setzungen möglich.
  • Bei maschinellem Aushub ist ein ausreichender Abstand zur Leitung einzuhalten.

Erdverlegte Leitungen – Übersicht

Im Schadensfall (Beschädigung einer Leitung)

  • Arbeit an dieser Stelle sofort einstellen.
  • Gefahrenbereich absperren.
  • Passanten, Hausbewohner warnen und fernhalten.
  • Ausmaß und Art der Beschädigung feststellen.
  • Leitungseigentümer und Instandsetzungstrupp verständigen.


 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 14, 17
  • AUVA-Merkblatt M 223 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten

Zugänge und Wege

Allgemeines

  • Arbeitsplätze, Unterkünfte und Büros, Lagerflächen und Magazine, Gebäude- und Bauteile müssen bei jeder Witterung und zu jeder Tageszeit sicher erreichbar und begehbar sein.
  • Bei Absturzgefahr und der Gefahr des Versinkens sind an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen.
  • Verkehrswege sind ordnungsgemäß anzulegen; Wege im Gelände sind zu befestigen und einzuebnen.
  • Zugänge zu höher gelegenen Arbeitsplätzen in Bauwerken müssen als Stiege mit Stufen oder Lauftreppen ausgeführt werden.
  • Wegen des hohen Unfallrisikos bei der Verwendung von Leitern sollten diese nur dann zum Einsatz kommen, wenn andere Arbeitsmittel als Aufstiege, Zugänge und Verkehrswege nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herzustellen sind. (siehe Kap. E 9)
  • Anlegeleitern dürfen nur unter den im Kap. E 9 angeführten Bedingungen verwendet werden.
  • Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände sind Schutzdächer anzuordnen.
  • Verkehrswege sind stets freizuhalten und nicht durch Material, Werkzeuge oder Schalungen zu verstellen.
  • Wege ausreichend beleuchten.
  • Bei Rutschgefahr rutschige Stellen bestreuen, ausgelaufenes ÖI vorher absaugen bzw. aufnehmen.
  • Öffnungen, wie z. B. Aussparungen und Vertiefungen im Fußboden, sind unverschieblich und durchbruchsicher abzudecken.

Laufbrücken und Lauftreppen

  • Mindestbreite von Laufbrücken oder Lauftreppen: 80 cm, bei Materialtransport mindestens 1,25 m.
  • Nebeneinander liegende Pfosten mit Querhölzern verbinden.
  • Laufbrücken oder Lauftreppen ab 2 m Absturzhöhe mit Wehren versehen (siehe Kap. E 7).
  • Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen sind Trittleisten aufzunageln.
  • Neigung maximal 1:2.
  • Neigung bei Materialtransport mit Fahrzeugen (z. B. Schiebetruhe, Transporthilfen) maximal 1:3.

Wege an Baugruben und Künetten

  • Auf jeder Seite muss ein Schutzstreifen von 50 cm Breite angelegt sein, der vom Aushub und anderen Lasten freizuhalten ist.
    Ausnahme: Wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, kann dieser Schutzstreifen entfallen.
  • Verkehrswege: Abdeckung oder ausreichend Übergänge mit Wehren vorsehen.
  • Sicherungen gegen Absturz vorsehen (Passantenschutz).

Zugänge zu Dacharbeiten

  • Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, z. B. Reif, Eis oder Schnee, müssen die Zugänge und Standplätze vor dem Benutzen abgeschaufelt und bestreut werden.
  • Nicht durchbruchsichere Materialien dürfen erst nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen wie lastverteilenden Platten, Trägern und dergleichen betreten werden.
Festlegung des Zugangs
  • Von außen:
    • über Treppenturm (freistehend oder mit Fassadengerüst gekoppelt);
    • Fassadengerüst mit Aufstiegen;
    • Anlegeleitern als Verkehrsweg bei mehr als 5 m Absturzhöhe mit Absturzsicherung, Rücken- oder Aufstiegsschutz versehen;
    • Personenaufzug (Verboten ist der Aufstieg über die Führungskonstruktion des Bauaufzugs oder das Mitfahren von Personen im Fördergerät des Materialaufzugs);
    • Personenaufnahmemittel (Einsatz ist nur mit entsprechender Notfallplanung zulässig).
  • Von innen:
    • über das Stiegenhaus oder Räume mit Festlegung des Ausstiegs auf die Dachfläche über
      – Dachluken,
      – Dachflächenfenster,
      – Dachgaupen,
      – Montageöffnungen,
      Anordnung der Dachleitern direkt beim Ausstieg.
    • Kollektive Absturzsicherungen vorsehen oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden.

 Hinweise

Anschlagpunkte, Seilsicherungssysteme für PSA planen und nutzen

Treppenturm

  • Die Verwendung von Treppentürmen ermöglicht mehreren Personen gleichzeitigen Zugang zu den Arbeitsstellen. Gegenüber Leiternaufgängen wird damit wertvolle Arbeitszeit eingespart. Eine weitere Verbesserung wird durch das Aufstellen von zwei Treppentürmen mit festgelegter Begehungsrichtung (Einbahnregelung) erzielt.

Stiegen

Um Stiegen sicher begehen zu können, sind folgende Voraussetzungen notwendig:
  • Gleiche Stufenabstände.
  • Auftrittsflächen mit rutschsicherem Belag.
  • Handläufe sind vorzusehen.
  • Ab 1,0 m Absturzhöhe sind Brust- und Mittelwehren auszuführen. Auf Podesten sind auch Fußwehren anzubringen.
  • Ausreichende Beleuchtung.
  • Frei von rutschfördernden Stoffen wie Öl, Flüssigkeiten, Eis, Bauschutt usw.
  • Keine Stolperstellen durch herumliegende Teile (Kabel, Schläuche, Abfallstücke usw.).

Verladerampen

Sicheres Verladen auf Laderampen:
  • Laderampen freihalten und nicht als ständige Lagerfläche verwenden.
  • Gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesicherte Ladebleche oder Ladebrücken verwenden.
  • Zwischengelagerte Stapel gegen Umstoßen sichern.
  • Gelb-schwarze Markierung der Rampenkante.

Passantenschutz

  • Passagengerüst und Schutzdächer bei Gefahr von herabfallenden Gegenständen aufbauen.
  • Bei kurzfristigen Arbeiten (z. B. Dachabschaufeln im Winter) Warnposten aufstellen (bei Materialabwurf zwingend) oder Abschrankungen und Hinweisschilder anordnen.
  • Bei mehreren Zugangsmöglichkeiten die Ausgangstore im Arbeitsbereich versperren und Zugangsregelungen treffen.



 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 6–9, 55–73, 81, 89 und 90
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) §§ 34–38
  • AUVA-Merkblatt M 222 Arbeiten auf Dächern
  • AUVA-Merkblatt M 262 Arbeits- und Schutzgerüste
  • ÖNORM B 4007 – Gerüste
  • ÖNORM V 2104 – Technische Hilfen für blinde, seh- und mobilitätsbehinderte Menschen; Baustellen- und Gefahrenabsicherung

Baustellenverkehr

Allgemeines

  • Baustellenverkehr umfasst alle Fahrbewegungen von Fahrzeugen und Geräten im Bereich der Baustelle.
  • Gefährdungen bestehen immer dann, wenn
    • Rückwärtsfahrten durchgeführt werden,
    • sich Fußwege und Fahrwege kreuzen,
    • Verkehrswege gleichzeitig als Fuß- und Fahrwege benützt werden.

Sicherheitsanforderungen

  • Die vorhandenen Flächen bereits im Planungsstadium eindeutig ausweisen als
    • Arbeitsflächen,
    • Lagerflächen,
    • Verkehrswege.
  • Gefahrenbereiche von Maschinen dabei berücksichtigen.
  • Die Bereiche nach Möglichkeit
    • kennzeichnen,
    • gegeneinander absichern.
  • Verkehrswege nach Möglichkeit festlegen. Sie müssen sicher befahrbar und begehbar sein.
  • Fahrwege und Fußwege möglichst trennen.
  • Bei größeren Baustellen sollte für Verkehrswege eine Fahrordnung aufgestellt werden. Sie sollte Angaben enthalten über
    • Fahrspuren,
    • Ladestellen,
    • Einbahnverkehr,
    • Wendemöglichkeiten,
    • Geschwindigkeitsbegrenzungen,
    • besondere Gefahrenstellen.
  • Sicherheitsabstände einhalten.
  • Vorsicht im Gefahrenbereich von Maschinen.
  • Rückwärtsfahren nach Möglichkeit vermeiden.

Bei eingeschränkter Sicht

  • Ist die Sicht eingeschränkt, muss ein Einweiser eingesetzt werden.
  • Der Einweiser muss
    • zuverlässig und körperlich geeignet sein,
    • allen Mitarbeitern bekannt sein und
    • vor seiner Tätigkeit eingehend unterwiesen worden sein.
  • Der Einweiser gibt die verabredeten Zeichen und warnt den Fahrzeug- oder Maschinenführer sowie Beschäftigte vor Gefahren.

Einsatz von Einweisern

  • Beim Einsatz ist zu beachten, dass der Einweiser
    • nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beschäftigt wird,
    • einen sicheren Standort hat,
    • den gesamten Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine überblickt,
    • mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer eindeutige Handzeichen vereinbart hat,
    • ständigen Sichtkontakt mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer hat,
    • Warnkleidung trägt (jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb).
  • Der Einweiser ist durch seine Signale mitverantwortlich für die sichere Fahr- und Arbeitsweise des von ihm eingewiesenen Maschinenführers.
  • Auf den Einweiser kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, wie z. B. durch Personenerkennungssysteme (z. B. Spiegel, elektronische Hilfsmittel) oder Absperrungen.

Beispiele für Handzeichen








 Hinweis

Informationsblatt „Sichtfeld Erdbaumaschinen“ unter www.bau.or.at/arbeitssicherheit

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 16, 144, 145
  • KennV (Kennzeichnungsverordnung)
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) § 23
  • AUVA-Merkblatt M 203 Handzeichen für Einweiser

Aufenthaltsräume und Sanitäreinrichtungen

Allgemeines (bei der Planungskoordination festlegen)

  • Aufenthaltsräume, Waschgelegenheit und Toilette sind Hauptbestandteil jeder Baustelleneinrichtung.
  • Die Beschäftigten müssen im Aufenthaltsraum eine Gelegenheit haben, ihre Speisen und Getränke zu erwärmen und zu kühlen (Heizplatte, Kühlschrank).
  • Diese Ausstattung ist Pflicht, wenn voraussichtlich mehr als fünf Arbeitnehmer länger als eine Woche tätig sind.

Aufenthaltsräume

  • Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird.
  • Während der kalten Jahreszeit muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraums mit einem Windfang ausgestattet sein.
  • Raumhöhe: Die lichte Mindesthöhe bei Bauwagen beträgt 2,3 m (Scheitelhöhe), bei Containern 2,2 m.
  • Flächenbedarf: Für jeden Arbeitnehmer muss nach Abzug der Fläche für notwendige Einrichtungen wie Tische, Bänke, Stühle, Windfang, Ofen, Schränke u. Ä. eine freie Bodenfläche
    • von mindestens 0,75 m²,
    • bei Raumhöhen unter 2,3 m von mindestens 1 m²
    vorhanden sein.
  • Erfordernisse pro Person:
    • 1 Sitzgelegenheit;
    • 1 Tischanteil, Mindestmaße: Breite = 60 cm, Tiefe = 30 cm;
    • 1 Kasten, Mindestmaße: Breite = 50 cm, Tiefe = 50 cm, Höhe = 180 cm;
    • Straßen- und Arbeitskleidung müssen getrennt untergebracht werden können.
  • Für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muss ein gesonderter Raum oder im Aufenthaltsraum eine geeignete Einrichtung (z. B. ein Trockenschrank) mit Be- und Entlüftung vorhanden sein.
  • Nichtraucher sind in Aufenthaltsräumen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu schützen.

Brandschutz

  • Empfehlung:
    • Bereitstellung eines geeigneten Feuerlöschers;
    • abgedeckter Abfallbehälter aus schwer entflammbarem Material.

Sanitäre Anlagen

  • Besonders wichtig für die Gesundheit auf der Baustelle ist der einwandfreie, saubere Zustand der sanitären Anlagen.
  • Deshalb Toilette und Waschräume täglich reinigen.

Toiletten

  • Jede Baustelle benötigt mindestens eine verschließbare Toilette mit entsprechender Ausstattung (Toilettenpapier, Kleiderhaken, Papierhalter).
  • In unmittelbarer Nähe der Toilette oder im Vorraum muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
  • Für je 20 Mann muss mindestens eine Toilette zur Verfügung stehen.
  • Ab 15 Arbeitnehmern: Je 15 Mann muss mindestens ein Pissstand zur Verfügung stehen.

Waschgelegenheit

  • Auf jeder Baustelle muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
  • Für je fünf Arbeitnehmer muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß vorhanden sein.
  • Dazu gehören geeignete, hautschonende Reinigungsmittel und Einmalhandtücher.
  • Bei mehr als zehn Arbeitnehmern, länger als zwei Wochen auf der Baustelle, sind Waschräume erforderlich mit:
    • mind. 21 °C Raumtemperatur,
    • eine Waschstelle für je fünf Mann,
    • eine Duschstelle für je 20 Mann,
    • fließendem Kalt- und Warmwasser.
  • Ausnahme für Waschräume: Baustellen, deren Personal sich täglich in den Waschräumen des Betriebes oder in der Unterkunft reinigen kann (maximal 30 Minuten zu Fuß oder Firmenfahrgelegenheit).

Trinkwasser

  • Auf jeder Baustelle sind den Arbeitnehmern kühles Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 33–36

Erste Hilfe

Rettungskette

  • Eine funktionierende Rettungskette ist Voraussetzung dafür, dass Unfallfolgen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können.
  • Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
  • Geringe Unfallfolgen sind für den Verletzten (weniger Schmerzen) und für den Vorgesetzten (mögliche rechtliche Folgen) von Vorteil.

Erste Hilfe

  • Erste Hilfe umfasst die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen.
  • Das sind alle Hilfeleistungen, die unmittelbar der Erhaltung des Lebens eines Schwerverletzten, lebensbedrohlich Erkrankten oder Vergifteten dienen.
  • Eigenschutz der Helfer beachten.
  • Der Abtransport von Arbeitnehmern nach einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein zur ärtzlichen Behandlung ist sicherzustellen.
    Auf Baustellen mit mehr als 20 Arbeitnehmern müssen geeignete Einrichtungen (wie z. B. Krankentragen und Bergetücher) in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.
  • Maßnahmen:
    • Gefahrenzone -> absichern, bergen
    • Bewusstlosigkeit -> stabile Seitenlagerung
    • Atemstillstand -> Beatmung
    • Kreislaufstillstand -> Herzmassage & Beatmung
    • starke Blutung -> Blutstillung
    • Schock -> Schockbekämpfung

Erste Hilfe und Information für Mitarbeiter

  • Auf jeder Baustelle und in jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen.
  • Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  • Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
  • Im Verbandskasten deponieren:
    • Anleitung zur Ersten Hilfe,
    • Namen der Ersthelfer.
  • Rufnummern und Adressen im Verbandskasten anschreiben:
    • Notarzt,
    • Rettungsdienst,
    • Krankenhaus,
    • Feuerwehr (Rettung),
    • Elektroversorgungsunternehmen,
    • Gasgebrechensdienst.
  • Außerdem muss geklärt werden:
    • Wo findet man Ersthelfer?
    • Verbandskasten?
    • Rettungstrage?
    • Sanitätsraum?
  • Flucht- und Rettungswege bei Erfordernis mit Rettungszeichen kennzeichnen und freihalten.
  • Bei Erfordernis Alarmplan aufstellen – jeder muss im Notfall Bescheid wissen.
  • Bei großen oder unübersichtlichen Baustellen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Rettungsdienst (siehe auch Notfallplan) – ggf. Rettungs- und Einsatzübung durchführen, Einsatztreffpunkte festlegen und Einweiser für Rettungsdienst bestimmen.
  • Je nach Betriebsgröße sind Verbandskästen nach ÖNORM Z 1020 erforderlich. Im Verbandskasten muss auch ein Hinweis auf die periodische Überprüfung auf Vollständigkeit, auf unversehrte Verpackung erfolgen.
  • Nach der Entnahme von Erste-Hilfe-Material ist dieses ehestmöglich zu ersetzen.
    Ablaufdaten kontrollieren!
  • Bei abgelegenen Arbeitsplätzen ist eine Zufahrtsbeschreibung für Rettungsdienste zu organisieren.

Sanitätsräume

  • Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß im Baustellenbereich ein Sanitätsraum oder Vergleichbares vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
  • Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als 10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmern.
  • Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen so gelegen sein, daß sie mit einer Tragbahre und mit Rettungsfahrzeugen erreicht werden können.
  • Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
  • In der Nähe der Sanitätsräume muß eine Abortanlage zur Verfügung stehen.

Ersthelfer

  • Es ist dafür zu sorgen, dass folgende Personenzahl für die Erste-Hilfe-Leistung (Ersthelfer) ausgebildet wird:
    • bei bis zu 19 Arbeitnehmern eine Person (d. h., schon ab einer Person muss ein ausgebildeter Ersthelfer im Betrieb sein!);
    • bei 20 bis 29 Arbeitnehmern zwei Personen (bei je zehn weiteren Arbeitnehmern eine zusätzliche Person).
  • Für die Ausbildung gilt Folgendes: Ab fünf gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den Lehrplänen des Roten Kreuzes oder anderen handeln.
  • Bei weniger als fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern müssen alle Ersthelfer (mit sechsstündiger Unterweisung) in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren (diese Ausbildung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt).
  • Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, ist es auch zulässig, dass mehrere Arbeitgeber die notwendige Anzahl an Ersthelfern gemeinsam erbringen, sofern die Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist.
  • Bei Erste-Hilfe-Kursen, von Rettungsorganisationen abgehalten, leistet die AUVA einen Kostenbeitrag.

Pflichten der Mitarbeiter

  • Erste Hilfe zu leisten ist eine gesetzliche Verpflichtung für jeden.
  • Jede Verletzung ist sofort zu melden.
  • Die betriebliche Anordnung, sich in Erste Hilfe/zum Arzt zu begeben, ist zu befolgen.
  • Maßnahmen, die der Ersten Hilfe dienen, sind zu unterstützen (z. B. Verletzte/Unfallort sichern, weitere Hilfe holen).

Maßnahmen zur Ersten Hilfe

  • Es ist sicherzustellen, dass während der Arbeitszeit die gesetzlich erforderliche Anzahl an Ersthelfern anwesend ist.
  • Auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 26–30
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 31, 32 und 41
  • AStV (Arbeitsstättenverordnung) §§ 39, 40 und 41
  • Aushangblatt: „Unfall – Was tun?“
  • Aushangblatt: „Ersthelfer“ (weitere Exemplare erhältlich bei AUVA)

Brandschutz

Allgemeines

  • Brände lösen oft schwere Unfälle und große Sachschäden aus.
  • Schnelles und richtiges Handeln verringert erhebliche Verletzungen und Sachschäden.
  • An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
  • Heißarbeiten sowie funkenbildende Arbeiten sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  • Leicht brennbare Materialien dürfen auf Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, um das Entstehen eines Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes zu verhindern.
  • Flucht- und Verkehrswege müssen im Brandfall sicher benutzbar sein.

Brandklassen

Empfohlene Ausrüstung der Baustelle mit Handfeuerlöschern


BRANDVERHÜTUNG

Vor Arbeitsbeginn

  • Erforderlichenfalls Brandschutzordnung aufstellen und das Verhalten im Brandfall regeln, z. B. Standorte der Feuerlöscher, Sammelplätze festlegen.
  • Kontrolle der Arbeitsmittel auf einwandfreie Funktion.
  • Gefahrenbereiche absperren, auf Zündquellen achten, ggf. Brandwache stellen.
  • Brennbare Stoffe immer getrennt von Gasflaschen oder Druckbehältern lagern.
  • Brennbare und brandfördernde Gase getrennt lagern.
  • Verschließen aller Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten.
  • Löschmittel: Sand, Wasser, Löschdecke, Feuerlöscher (tragbar).
  • Gefährdete Bauteile sind unmittelbar vor Beginn der Arbeiten mit Wasser zu befeuchten oder mit nassem Sand bzw. gleichwertigen Materialien abzudecken.
  • Hinweisschilder zu Feuerlöscheinrichtungen anbringen. Diese einsatzbereit und frei zugänglich halten.
  • Möglichst nur Feuerlöscher eines Typs und Herstellers verwenden.
  • Feuerlöscher an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anbringen, regelmäßig prüfen und warten lassen (längstens alle zwei Jahre).
  • Mitarbeiter in der Handhabung der Feuerlöscher unterweisen.
  • Müssen Feuer- und Heißarbeiten direkt an Behältnissen, Rohren oder Kanälen durchgeführt werden, sind brennbare Stoffe zu entfernen und eine entsprechende Reinigung ist vorzunehmen.
  • Bei Vorhandensein von automatischer Meldeanlage: Abschalten im Bereich der Arbeitsstelle.
  • Bei großen Baustellen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Feuerwehrkommando und ggf. Brandschutz- und Einsatzübungen durchführen, Einsatztreffpunkte festlegen und Einweiser für Einsatzkräfte bestimmen.

Während der Arbeit

  • Überwachung aller gefährdeten Bereiche durch den Ausführenden und die Kontrollorgane, insbesondere Überwachung der Flammen, des Funkenwurfes, des Wärmeflusses durch erhitzte Materialien.
  • Wiederholtes Kühlen und Befeuchten gefährdeter Bauteile mit Wasser.
  • Beseitigung anfallender Elektrodenstummel in nicht brennbare Behälter oder Wasserkübel.

Nach Beendigung der Arbeit

  • Nochmaliges Kühlen erhitzter Bauteile mit Wasser.
  • Gesamten Gefahrenbereich einschließlich daneben, darüber und/oder darunter liegenden Räumen, Schächten und anderen Hohlräumen gründlich auf Glimmstellen, Schwellgeruch und Rauchbildung kontrollieren.
  • Wiedereinschaltung der Brandmeldeanlage.

Brandverhütung im Altbestand

  • Bei brandgefährlichen Tätigkeiten müssen das Arbeitsverfahren, das Arbeitsumfeld sowie sonstige relevante Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
  • Alte Holzteile sind leicht entzündbar.
  • Durch Flämm- oder Lötarbeiten kann es zu Großbränden mit erheblichen Sach- oder Personenschäden kommen.
  • Flämmarbeiten, Schweißen und Hartlöten in oder an Holzkonstruktionen sind nur zulässig, wenn eine in der Brandbekämpfung besonders unterwiesene Mannschaft vor Ort ist.
  • Die Mittel der ersten Löschhilfe (Feuerlöscher, Löschsand, Wasserschlauch) sind bereitzustellen und bei Bedarf einzusetzen.
  • Während der Arbeiten ist das Holz laufend auf Brandspuren/Entstehungsbrände zu prüfen.
  • Brände entstehen oft erst Stunden nach Abschluss der Arbeiten.
  • Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Brandwache einzuteilen.

Holztreppen bei Baustellencontainern

  • Bis zum Erreichen eines Stiegenabganges maximale Fluchtwegslänge von 20 m auf der Holzkonstruktion (= Reihe mit acht Containern á 2,5 m); über 20 m Fluchtwegslänge (ab dem neunten Container): zusätzlicher Stiegenabgang entgegengesetzt angeordnet erforderlich.
  • Keine Brandlasten, wie z. B. Treibstoffe, Papier, Schalöle usw., unter Holztreppen lagern.
  • Containerbauwerk (Containerburg): Fluchtweg muss nach 40 m im Freien bzw. im gesicherten Freibereich enden. Der Fluchtweg beginnt jeweils bei der Containertür.
  • Ausreichende Anzahl an Feuerlöschhilfen bereitstellen.

Verhalten im Brandfall

Keine Panik, Mitarbeiter warnen (Aufgaben verteilen)


Alarmieren: 122 Feuerwehr/133 Polizei/144 Rettung (genaue Angaben machen)
Retten ohne Selbstgefährdung (Räumen – Sammeln)
Löschen ohne Selbstgefährdung (Einsatzkräfte einweisen)

Löscheinsatz mit Handfeuerlöschern

  • Vorsicht bei elektrischen Anlagen:
    • Abstand von 1,0 m halten (bis 1.000 V);
    • bei höheren Spannungen Sondermaßnahmen, siehe ÖVE-Vorschriften.
  • Gerät senkrecht halten.
  • Funktionsdauer des Gerätes beachten, z. B. 12 kg Pulver – nur ca. 14 sek. Sprühdauer.
  • Rückweg sichern.

Richtig löschen

Erste Hilfe bei Verbrennungen

  • Brennende Kleider sofort
    • mit Wasser,
    • durch Einwickeln in Decken (Löschdecke, feuchte Tücher o. Ä.),
    • notfalls durch Wälzen des Verletzten löschen.
  • Bei Verbrennungen
    • den Körperteil sofort in kühles, sauberes Wasser eintauchen oder unter fließendes Wasser halten, bis Schmerzlinderung eintritt (10 bis 15 Minuten in der ersten halben Stunde),
    • anschließend die Brandwunde locker mit Brandwundenverbandtuch o. Ä. bedecken.
  • Umgehend ärztliche Behandlung veranlassen.
  • Bekleidung, die mit heißen Stoffen (z. B. Bitumen, Asphalt, heißen Ölen, Fetten) behaftet ist, sofort entfernen und mit reichlich Wasser ablöschen.
  • Die Kleidung über der Brandwunde entfernen. Klebt die Kleidung bereits fest, nicht mehr ablösen, eingebrannte Teile umschneiden und nur mehr mit Wasser abkühlen.
  • Kein Auftragen von Öl, Salben, Puder o. Ä.

Großflächige Verbrennungen

  • Bei großflächigen und tiefgreifenden Verbrennungen sofort den Rettungsdienst verständigen.
  • Großflächige Verbrennungen kühlen. Keimfreie Versorgung durch lockeres Umhüllen mit Brandtüchern (keinen festen Verband) oder, wenn nicht vorhanden, in ein sauberes Leinentuch einhüllen.
  • Verletzten zusätzlich mit einer Rettungsdecke bedecken, die jedoch die Brandwunde nicht berühren darf.
  • Verletzten beruhigen.
  • Beine leicht angehoben lagern.
  • Einem bewusstlosen Verletzten und bei Gesichtsverbrennungen auf keinen Fall Flüssigkeit einflößen, auch nicht bei bestehender Übelkeit, Erbrechen oder Schock.
  • Beruhigungs- und Schmerzmittel dürfen nur durch den Arzt verabreicht werden.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) § 25
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 20, 42–47
  • AUVA-Merkblatt M 301 Explosionen von Gasen und Dämpfen
  • AUVA-Merkblatt M 391 Sicherer Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Aushangblätter: „Unfall – Was tun?“ und „Ersthelfer“ (erhältlich bei AUVA)
  • ÖNORM EN 2 Brandklassen
  • ÖNORM EN 3-10 Tragbare Feuerlöscher
  • ÖNORM F 2031 Planzeichen für Brandschutzpläne

Sicherheitskennzeichnung

Allgemeines

  • Sicherheitskennzeichnungen weisen Gefahren oder auf Sicherheitseinrichtungen für bestimmte Bereiche oder Situationen hin.
  • Kennzeichen sind so anzubringen, dass sie von allen gesehen werden können.
  • Sicherheitskennzeichnungen sind kein Ersatz für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
  • Kennzeichen dürfen nur für die vorgesehene Situation verwendet werden.
  • Neben der Kennzeichnungsverordnung (KennV) gilt ebenso die ÖNORM EN ISO 7010.
Sicherheitskennzeichen

  • Verbot: Untersagt ein Verhalten.
  • Gebot: Schreibt ein Verhalten vor.
  • Warnung: Informiert über Gefahr.
  • Rettungszeichen: Informiert über Rettungs- und Notfalleinrichtungen.

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

Verbotszeichen

Gebotszeichen

Warnzeichen

Rettungszeichen

Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung


 Vorschriften und Regeln

  • KennV (Kennzeichnungsverordnung)
  • ÖNORM EN ISO 7010 „Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – registrierte Sicherheitszeichen“
  • ISO 3864-1
  • ISO 3864-3

Arbeiten im Freien

Allgemeines

  • Wer im Freien arbeitet, muss gegen Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe und Witterung geschützt sein. (Siehe Kap. C 6 und C11)
  • Die Gefahren und Belastungen sind durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

WINTERBAU

Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen trittsicher und rutschfest sein.
  • Sie sind von Eis und Schnee freizuhalten und ausreichend zu beleuchten.
  • Verbindungswege zwischen Aufenthaltsräumen und sanitären Anlagen sind wetterfest auszubilden.
  • Bei Reif, Schnee und Eis sind besondere Maßnahmen für Arbeiten auf erhöhten Standplätzen, bei Auf- und Abstieg von Fahrzeugen sowie Gerüsten vorzusehen.

Ortsgebundene Arbeitsplätze

  • Ortsgebundene Arbeitsplätze müssen geschützt werden gegen
    • Kälte,
    • Wind,
    • Regen und
    • Bodennässe.
  • Dazu dienen Schutzvorkehrungen wie
    • Planen,
    • Folien,
    • Schutzwände,
    • Schutzdächer,
    • Auslegen des Bodens mit Lattenrosten.
  • Für eine Heizmöglichkeit ist zu sorgen.

Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen

  • Aufenthaltsräume und Waschgelegenheiten müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird.
  • Ausgänge von Aufenthaltsräumen und Waschgelegenheiten, die ins Freie führen, benötigen einen Windfang.

Schutzkleidung

  • Geeignete Schutzkleidung ist kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitsplätze nicht absolut winterfest hergerichtet werden können.
  • Auf jeder Baustelle muss eine Möglichkeit bestehen, die Arbeitskleidung in gesonderten Räumen zu trocknen.

Geräte und Baumaschinen

  • Geräte und Maschinen sind so zu schützen, dass sie sicher betrieben werden können (z. B. Scheiben enteisen, Bedienungshebel gängig machen, Rutschgefahr auf begehbaren Flächen und Aufstiegen beseitigen).
  • Vorsicht beim Betrieb von Baumaschinen auf gefrorenem Boden, besonders bei Raupengeräten (fehlender Seitenhalt, Festfrieren in Standzeiten) und Kranwagen/Autokran (Lastverteilung, Einsinken, Festfrieren).
  • Motoren nach Bedienungsanleitung in Betrieb nehmen (eventuell warmlaufen lassen).

Bei Erdarbeiten

  • Gefrorenes Erdreich (z. B. bindiger Boden) gegen Einsturz sichern.
  • Hang- bzw. Schichtwasser kann gefrorene Böschungswände absprengen.
  • Beim Auftauen verliert gefrorener Boden seine vermeintlich erhöhte Standfestigkeit.

Bei Dacharbeiten

  • Bei Schneeräumarbeiten Verkehrswege und Standplätze festlegen.
  • Auf stark geneigten Dächern besteht Abrutschgefahr der Schneedecke.
  • Auf schneebedeckten Dachflächen ist auf nicht durchbruchsichere Dachelemente zu achten.
  • Anseilschutz benutzen, Anschlageinrichtungen (wegen Stolpergefahr) freilegen.
  • Abwurfbereiche abschranken, sichern, Warnposten aufstellen.
  • Beim Entfernen von Eisgebilden das Gewicht der Eiszapfen berücksichtigen.
  • Bei Sturm oder böigem Wind Arbeiten unterbrechen.

Arbeitspausen

  • Aufwärmmöglichkeit schaffen (Heizlüfter, Gasstrahler, Kohlebecken).
  • Pausen in geschützten Räumen verbringen.
  • Die Bereitstellung von alkoholfreien heißen Getränken wird empfohlen.
  • Heiße Getränke vermindern Erkältungsgefahr.

ARBEITEN IM FREIEN (UNTER DIREKTER SONNENEINSTRAHLUNG UND BEI HOHEN TEMPERATUREN)

Allgemeines

  • Bauarbeiter verbringen einen großen Teil ihrer Arbeitszeit im Freien und können einer hohen Dosis UV-Strahlung ausgesetzt sein.
  • Die UV-Strahlung schädigt die Haut und die Augen (Belastung vor allem im Frühjahr und Sommer). Außerdem nehmen bei Arbeiten unter hohen Temperaturen die Leistungsfähigkeit und Konzentration ab, wodurch eine erhöhte Unfallgefahr auftreten kann.

Zeitpunkt und Beurteilung der Belastung

  • Monate April bis September, in denen hohe UV-Strahlung herrscht (Achtung: Ende April gleich hohe Belastung wie Mitte August).
  • Zwischen 11 und 15 Uhr, auch bei bedecktem Himmel.
  • Verstärkung der UV-Belastung in der Nähe von reflektierenden Oberflächen (z. B. Blechdächern, Wasser, Kiesflächen) und in den Bergen (je zusätzlich 1.000 m Seehöhe Steigerung der UV-Belastung um 20 %).
  • Der UV-Index ist im Internet unter www.uv-index.at aktuell abrufbar.
  • Bewölkung verringert die UV-Belastung. Jedoch kann erst bei dichter Bewölkung von einer Reduktion um 70 % ausgegangen werden (auch bei leichter bis mittlerer Bewölkung ist die UV-Strahlung ausreichend, um Sonnenbrand hervorzurufen).
  • „Schattenregel“: Zu Tageszeiten, an denen der Körperschatten kleiner ist als die Körpergröße, ist PSA bereitzustellen (Die Höhenlage ist zu berücksichtigen!). Die Regel bezieht sich somit auf den Sonnenstand und geht von einer Gefahr aus, wenn die Sonne mehr als 45° über dem Horizont steht.

Gesundheitsgefahren

  • Hitzekollaps (Blutdruckabfall, Schwächegefühl, Schwindel, Übelkeit und Ohnmacht).
  • Hitzschlag (zunächst starkes Schwitzen am Kopf, dann plötzliches Aufhören des Schwitzens, Verwirrtheit, Teilnahmslosigkeit, Bewusstseinsverlust).
  • Anstieg der Körpertemperatur (Hyperthermie).
  • Sonnenstich (Übelkeit, Schwindel, heftige Kopfschmerzen, Ohnmacht).
  • Vorzeitige Hautalterung.

Schutzmaßnahmen

  • Technische Schutzmaßnahmen
    • Überdachungen/Beschattungen
    • Verwendung von Sonnenschirmen/Sonnensegeln
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen (wenn tech. Schutzmaßnahmen nicht ausreichen)
    • Bestehende Schatten auf Baustellen ausnützen (z. B. Bäume, Gebäude), Arbeiten wie z. B. Biegen von Blechen, Zuschneiden von Materialien im Schatten;
    • Arbeiten in unbeschattetem Bereich nach Möglichkeit in die Morgen- bzw. Abendstunden verlegen;
    • Pausen möglichst in Räumen oder zumindest im Schatten verbringen;
    • Innenarbeiten während der Mittagsstunden (11 bis 15 Uhr) verrichten;
    • Arbeiten im Freien nach dem Rotationsprinzip organisieren, damit nicht immer dieselbe Person der solaren Hitze und UV-Belastung ausgesetzt ist;
    • genügend kühles Wasser bzw. alkoholfreie Getränke bereitstellen.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen (kombiniert mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen)
    • Möglichst viel Haut bedecken (Kleidung, Kopfbedeckung und Nackenschutz);
    • die verbleibenden unbedeckten Stellen (Hände und Gesicht) mit Sonnenschutzcreme schützen;
    • Tragen von UV-Schutzbekleidung: UV-Schutzfaktor für Bekleidungstextilien von zumindest 20 empfohlen;
    • Tragen von Kopfbedeckung: Durchlüftung gewährleisten, genügend breite Krempen und Nackenschutz; bei Helmpflicht mit Nackenschutz;
    • UV-Schutzbrillen (hängt ab vom Filterglas und Design der Brille) schützen von allen Seiten;
    • sie müssen eine der Lichtsituation angepasste Abdunkelung besitzen.
    • Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Sonnenschutzfaktor verwenden (je heller der Hauttyp, umso höher); gleichmäßiges Auftragen, exponierte Stellen wie Nasenrücken, Stirn, Ohren, Nacken und Lippen besonders gut eincremen;
    • zumindest eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn eincremen, nachcremen nicht vergessen;
    • reichlich Wasser oder geeignete andere Getränke trinken!

Wie mache ich es richtig?


 Weitere Hinweise


 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
  • VOPST (Verordnung optische Strahlung)
  • AStV (Arbeitsstättenverordnung)
  • AUVA-Merkblatt M 013 UV-Strahlung und Arbeiten im Freien

Künstliche optische Strahlung

Allgemeines

  • Die österreichische Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) behandelt hauptsächlich den Bereich der künstlichen optischen Strahlung.
  • Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von technischen Mitteln möglich ist.

Mögliche Gesundheitsgefahren

  • Die Gefahren der künstlichen optischen Strahlung liegen in der direkten Einwirkung und in der indirekten Wirkung, durch die Wechselwirkung von optischer Strahlung mit der Umgebung, bei der Gefahren für den Menschen auftreten können (z. B. für die Netzhaut des Auges!).

Bewertung und Messungen

  • Künstliche optische Strahlen (Laser, Leuchten, Lichtbogen usw.) an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen.
  • Für die Bewertung können im Wirkungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinie auch Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer herangezogen werden.

Gefahrenermittlung und -beurteilung

  • Bei den Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer sind insbesondere die Einteilungen der Lampen in Risikogruppen und der Laser in Risikoklassen wichtig.
  • Einsatz von Laser
    • Hinsichtlich Evaluierung von Laser muss demnach die Laserklasse des Gerätes ermittelt werden. Diese ist auf einer Plakette an dem Gerät ersichtlich.
    • Die Klassen 1, 1M, 2 und 2M sind nach entsprechender Unterweisung über die Verwendung von Laser (direkten Augenkontakt vermeiden) weiterhin bedenkenlos einsetzbar.
    • Die Klasse 3R kann durch eine entsprechende Unterweisung (direkten Augenkontakt meiden und Lidschlussreflex) der Mitarbeiter als Klasse 2M betrachtet werden.
    • Vermessungslaser so aufstellen, dass der Richtstrahl nicht in Augenhöhe liegt.
    • Bei Einsatz von Lasergeräten mit hoher Energiedichte Gefahrenermittlung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen.
    Einsatz von Leuchten
    • Der Schutz vor UV-Strahlung bei Leuchtmitteln erfordert:
      • intakte Schutzgläser,
      • blendfreie Aufstellung.

     Vorschriften und Regeln

    • VOPST (Verordnung optische Strahlung) § 10
    • ZAI-Leitfaden – Evaluierung von biologischen Gefahren von Lampen und Lasern
      www.arbeitsinspektion.gv.at
    • AUVA-Merkblatt M 013 UV-Strahlung und Arbeiten im Freien
    • AUVA-Merkblatt M 014 UV-Strahlenbelastung am Arbeitsplatz
    • AUVA-Merkblatt M 080 Grundlagen der Lasersicherheit

    Elektrischer Strom

    Allgemeines

    • Nur elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte verwenden, die nach den geltenden elektrotechnischen Regeln geprüft sind.
    • Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte dürfen nur von Elektrofachkräften aufgestellt, installiert, montiert, repariert und geprüft werden.
    • Die Betriebsanleitung von Maschinen und Geräten ist zu beachten.
    • Elektrische Betriebs- und Arbeitsmittel dürfen auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Montagearbeiten) nur an Steckdosen bestehender Elektroinstallationen betrieben werden, die durch einen Fehlerstromschutzschalter mit max. 30 mA geschützt sind. Ist dies nicht gewährleistet, muss ein Adapter mit eingebautem 30-mA-FI-Schalter (PRCD) verwendet werden.

    Baustromverteiler

    • Steckvorrichtungen bis 32 A Nennstrom müssen über Fehlerstromschutzschalter (FI) mit einem Auslösestrom < 30 mA betrieben werden.
    • Sonstige Steckdosen oder Abgänge müssen mit einem FI-Schutzschalter < 500 mA ausgerüstet sein.
    • FI-Schutzeinrichtungen müssen kältebeständig und entsprechend mit ❄ -25 °C gekennzeichnet sein.
    • Während der Arbeit dürfen Baustromverteiler nicht zugesperrt werden, damit bei Elektrounfällen ein Abschalten möglich ist.
    • Baustromverteiler an geschützter Stelle aufstellen und erden.
    • Baustromverteiler müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Tragen sie auch das nationale OVE-Prüfzeichen, ist bestätigt, dass sie entsprechend den nationalen Bestimmungen gebaut wurden.

    Mobile Stromerzeuger

    Bereitstellung:
    • Ausreichend bemessene Stromerzeuger auswählen, standsicher und ausreichend belüftet aufstellen.
    • Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der Schutzart IP 54 einsetzen.
    • Mobile Ersatzstromerzeuger standsicher und ausreichend belüftet aufstellen.
    • Ersatzstromerzeuger nach Betriebsanleitung betreiben, diese am Einsatzort bereithalten.
    Betrieb:
    • Mobile Stromerzeuger mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung darf nur eine Elektrofachkraft aufstellen.
    • Das Anbringen einer Erdung zu einem mobilen Stromerzeuger darf nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
    • Behebung von Störungen und Instandsetzungen an den elektrischen Teilen nur durch eine Elektrofachkraft durchführen lassen.
    Hinweise für Geräte mit Verbrennungsmotor:
    • Geräte im Inneren von Bauwerken in separaten Räumen ausreichend belüftet aufstellen.
    • Ableitung der Abgase durch Rohre oder Schläuche.
    • Bei Kurbelstarteinrichtungen geeignete Rückschlagsicherungen oder Sicherheitskurbeln verwenden.
    • Bei Seilstart Seilfangeinrichtungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtung des Motors verhindern.

    Leitungen

    • Bei der Benützung von Leitungen ist zu beachten, dass Steckvorrichtungen nicht an der Leitung aus den Steckdosen gezogen werden, die Leitungen nicht auf Zug beansprucht werden, die Isolation der Leitung nicht beschädigt ist und nur eine Elektrofachkraft allfällige Reparaturen durchführen darf.
    • Auf Baustellen dürfen nur schwere Gummischlauchleitungen vom Typ A07 RN-F, H07 RN-F oder gleichwertige als ungeschützte und/oder beweglich verlegte Leitungen (Verbindungsleitungen, Verlängerungen) verwendet werden.
    • Leitungen oder Kabel müssen eine Kältebeständigkeit bis -25 °C haben und mindestens mit „K25“ gekennzeichnet sein.
    • Besonders beanspruchte Leitungen vor Beschädigung schützen durch
      • Hochlegen,
      • Abdecken,
      • Verlegen im Schutzrohr.
    • Beschädigte Leitungen aussondern, nie selbst reparieren.
    • Leitungsroller mit Thermoschutzschalter verwenden, wenn keine Überhitzungsschutzeinrichtung vorhanden ist, Kabel ganz abrollen.
    • Leitungsroller müssen mit CE-Kennzeichen/ÖVE-Prüfzeichen versehen sein.

    Steckvorrichtungen

    • Die Verbindung von Leitungen darf nur mit Stecker und Kupplung erfolgen.
    • Sie müssen spritzwassergeschützt und für erschwerte Bedingungen gebaut sein.

    Handmaschinen

    • Handmaschinen auf Baustellen müssen für den rauen Betrieb geeignet sein. Empfehlung: schutzisolierte Geräte verwenden.
    • Im Nassbereich (z. B. Handnassschleif- oder Handbohrmaschine) dürfen nur geeignete Geräte verwendet werden.
    • In begrenzten, leitfähigen Räumen (z. B. Behältern, Rohren, Schächten) elektrische Geräte nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betreiben.
    • Zum Anschluss nur FI-geschützte Speisepunkte oder Leitungen verwenden.
    • Keine Maschinen in Hobbyausführung benutzen.
    • Auf das Symbol zur Kennzeichnung schutzisolierter Betriebsmittel ist zu achten.

    Leuchten

    • Leuchten müssen für den rauen Betrieb auf Baustellen geeignet sein.
    • Handleuchten müssen
      • schutzisoliert,
      • mindestens in Schutzart IP 45 ausgeführt,
      • mit einem Schutzglas und Schutzkorb oder gleichwertiger mechanischer Schutzeinrichtung ausgerüstet sein.
    • Gebrochene oder fehlende Schutzgläser und Schutzkörbe sind sofort zu ersetzen.
    • Verbrennungsgefahren bei Halogenlampen beachten.
    • Der Schutz vor UV-Strahlung bei Baustellenleuchtmitteln erfordert:
      • intakte Schutzgläser,
      • blendfreie Aufstellung.
    • Baustellenleuchten müssen
      • schutzisoliert und
      • sprühwassergeschützt IP 23 sein.
    • Breitstrahler sollen außerhalb der Arbeitsbereiche aufgehängt werden.
    • Heiße Lampen nicht anspritzen – Bruchgefahr.
    • Bei Aufstellen von ortsveränderlichen Leuchten ist auf Brandschutzmaßnahmen zu achten.

    Schutzarten elektrischer Betriebsmittel

    • Auf Baustellen müssen alle elektrischen Betriebsmittel eine entsprechende Schutzart (Schutzgrad) gegen die zu erwartenden äußeren Einflüsse (Eindringen von festen Fremdkörpern, Eindringen von Wasser) aufweisen.
    • Die Schutzart wird durch genormte Prüfverfahren nachgewiesen und kann durch den IP-Code oder durch ein Symbol angegeben werden. Typenschild mit Angabe der Schutzart durch den IP-Code und ein Symbol.

    Speisepunkte

    • Auf auswärtigen Arbeitsstellen und an Baustellen dürfen elektrische Arbeitsmittel (Elektrogeräte, Verteiler, Verlängerungskabel), die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, an Wandsteckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation sind, nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitsmittel durch einen FI-Schalter mit einem Nennfehlerstrom von max. 30 mA geschützt sind.
    • Dies kann entweder durch Verwendung eines Verteilers oder Adapters mit eingebautem FI-Schalter gewährleistet werden oder durch einen FI-Schalter, der bereits in der Hausinstallation eingebaut ist.

    Prüfung und Wartung, Prüfintervalle – allgemein

    • Die Mindestprüfintervalle für die wiederkehrende Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln betragen nach ESV (Elektroschutzverordnung) allgemein fünf Jahre, zehn Jahre dort, wo elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur geringfügig belastet werden (z. B. Büro, Handelsbetriebe), drei Jahre bei Explosionsgefahr und für Blitzschutzanlagen, ein Jahr bei einer außergewöhnlichen Beanspruchung und Explosionsgefahr und ein Jahr auf Baustellen.
    • Das Intervall für die erste wiederkehrende Prüfung beginnt bei einer elektrischen Anlage nach Errichtung eines elektrischen Betriebsmittels mit seiner erstmaligen Verwendung im Betrieb.
    • Die Verkürzung von Prüfintervallen auf Grund außergewöhnlicher Belastungen hat durch die Behörde zu erfolgen.
    • Arbeitgeber haben auch Prüfintervalle festzulegen, wenn dies durch die Gefahrenbeurteilung, auf Grund von Herstellerangaben oder durch erschwerte Betriebsbedingungen erforderlich erscheint, obwohl die ESV (Elektroschutzverordnung) wiederkehrende Prüfungen nicht explizit vorschreibt.
    • Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung, elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung und für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

    Prüfungen und Kontrollen

    Sicherheitsabstände und Freileitungen

    • Beim Planen und Einrichten einer Baustelle muss elektrischen Freileitungen große Aufmerksamkeit gewidmet werden.
    • Der Einsatz von Kranen, Baggern, Muldenkippern, Betonpumpen, Fahrgerüsten sowie Gerüstrohren, Leitern, Metallprofilen usw. bedarf sorgfältiger Überlegungen und Absprachen mit dem Freileitungsbetreiber.
    • Es muss gewährleistet sein, dass die geforderten Sicherheitsabstände zu Freileitungen laut nachstehender Tabelle nicht unterschritten werden.
    • Besteht die Gefahr, dass die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können: mit dem zuständigen EVU bzw. dem Betreiber der Freileitungen Kontakt aufnehmen.
    • Dabei klären, ob die Freileitung
      • verlegt,
      • abgeschaltet,
      • umgeleitet (z. B. erdverlegtes Kabel) oder
      • mit einem Isoliermantel umwickelt
      • werden kann.
    • Wenn Gefahr besteht, die Freileitung mit Maschinen, Geräten oder Bauteilen zu berühren, sind Schutzmaßnahmen erforderlich wie
      • Abschranken (z. B. Rundholzstangen, Pfosten),
      • Prallseile und Netze,
      • Schutzwände aus Holz oder Beton,
      • Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen an Maschinen,
      • fachkundige Aufsicht.

    Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom

    • Bei Unfällen durch elektrischen Strom ist überlegte und sofortige Erste Hilfe notwendig.
    • Die Helfer müssen immer den eigenen Schutz beachten.
    • Der Verletzte ist immer ärztlicher Kontrolle zu unterziehen.

    Rettung Verunfallter

    • Der Stromfluss muss zuerst und sofort unterbrochen werden, z. B. durch
      • Herausziehen des Steckers,
      • Ausschalten des Geräts, der Maschine,
      • Drücken des Not-Ausschalters,
      • Betätigen des Fehlerstromschutzschalters,
      • Auslösen/Herausdrehen der Automaten/Sicherungen.
    • Ist dies nicht möglich, muss der Verletzte mit Hilfe isolierend wirkender Teile vom Stromnetz getrennt (weggezogen) werden.
    • Der Helfer muss besonders darauf achten, dass er nicht in den Stromfluss gerät (z. B. durch Betreten des Spannungstrichters, Berühren des Verletzten).

    Erste Maßnahmen

    • Feststellen, ob Atemstillstand vorliegt.
    • Feststellen, ob Kreislaufstillstand vorliegt.
    • Liegt Atem- und/oder Kreislaufstillstand vor, sofort mit Herz-Lungen-Wiederbelebung beginnen.
    • Rettungsdienst verständigen.

    Lagerung von Verunfallten

    • Verunfallte mit ausreichender Eigenatmung bequem lagern und vor Kälte, Nässe oder übermäßiger Wärme schützen.
    • Bewusstlose mit ausreichender Eigenatmung in stabile Seitenlage bringen und ständig Puls und Atmung überwachen.

    Versorgung bei Schock

    • Schockanzeichen: schneller und schwächer werdender, schließlich kaum tastbarer Puls, fahle, blasse, kalte Haut, frieren, Schweiß auf der Stirn, Teilnahmslosigkeit.
    • Schocklagerung.
    • Ständige Betreuung, ggf. Blutstillung.
    • Weiteren Wärmeverlust verhindern, nicht überwärmen.

    Erste Hilfe bei Verbrennungen

    • Verbrannte Hautpartien mit sauberem fließenden Wasser kühlen.
    • Brandwunden mit einem Verbandtuch keimfrei abdecken.
    • Brandwunden nicht mit Öl, Salben, Puder o. Ä. behandeln.

     Vorschriften und Regeln

    • ESV (Elektroschutzverordnung)
    • ÖVE-EN 50 110
    • ÖVE/ÖNORM E 8350
    • SNT-Vorschriften (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung)
    • AUVA-Merkblatt M 240 Elektroschutz auf Baustellen
    • AUVA-Merkblatt M 405 Sichere Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
    • AUVA-Merkblatt M 420 Sicherer Umgang mit Elektrizität
    • AUVA-Merkblatt M 480 Sicherer Umgang mit Lithium-Batterien
    • AUVA-Aufkleber „Achtung bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen“

    Elektromagnetische Felder

    Ausgangssituation und Zielsetzung

    • Mit 1. August 2016 ist die VEMF (Verordnung elektromagnetische Felder) in Kraft getreten, womit die EU-Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates umgesetzt wurde. Die VEMF betrifft Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen.
    • Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst den Schutz und die Sicherheit von Arbeitnehmer gegenüber Einwirkung von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
    • Die VEMF besitzt in Ergänzung des ausführenden Teils drei Anhänge, in denen die verwendeten physikalischen Größen beschrieben und Grenzwerte festgelegt werden.
    • Die EMF-Richtlinie bzw. die VEMF beschäftigen sich nicht mit vermuteten Langzeitwirkungen von EMF.

    Elektromagnetische Felder und deren Auswirkungen

    • Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz können sich direkt oder indirekt auf den menschlichen Körper auswirken.
    • Direkte Wirkungen sind:
      • Nervenreizung oder Stimulation von Muskeln im Frequenzbereich zwischen 0 Hz und 10 MHz. Symptome sind Augenflimmern, Übelkeit, Schwindelgefühl, Muskelkontraktionen, Zittern, Schmerzen, bis hin zu Herzkammerflimmern.
      • Erwärmung von menschlichem Gewebe bis hin zu Verbrennungen durch den „Mikrowelleneffekt“ (im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz).
    • Indirekte Wirkungen sind:
      • z. B. Störungen medizinischer Implantate, wie Herzschrittmacher, und die Auslösung eines Brandes oder einer Explosion durch Funkenentladung sowie die Kraftwirkung bei statischen Magnetfeldern.
    • Übermäßige Kontaktströme können entstehen, wenn sich der menschliche Körper in einem elektrischen Feld befindet, dadurch aufgeladen wird und sich durch Berührung eines leitfähigen, geerdeten Körpers gegen Erde entlädt. Dabei kann es vor der Berührung auch zu spürbaren oder sogar schmerzhaften Funkenentladungen kommen.
    • Hohe elektrische Stromstärken verursachen starke Magnetfelder, hohe elektrische Spannungen bewirken ein starkes elektrisches Feld. Magnetische Felder können im Gegensatz zu elektrischen Feldern nur schwer abgeschirmt werden.

     Hinweis

    Überbelastungen durch EMF sind in Bereichen möglich, wo hohe elektrische Spannungen oder Ströme auftreten, wie
    • bei der Verwendung von Elektroschweißgeräten,
    • in unmittelbarer Nähe von Stromversorgungsanlagen mit hoher Leistung oder
    • im Nahbereich von Sendeantennen des Rundfunks und Mobilfunks sowie Radaranlagen des Militärs, welche elektr. Zündanlagen (bei Sprengungen) auszulösen imstande sind.

    Diese Belastungen sind bei der Gefahrenbeurteilung zu beachten!

    Grenzwerte

    • Die VEMF enthält Expositionsgrenzwerte und ihnen zugeordnete Auslösewerte, wobei Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Grundsätzlich handelt es sich bei Expositionsgrenzwerten um elektrische Feldwerte oder SAR (Spezifische Absorptionsrate)-Werte im menschlichen Gewebe, die nicht gemessen, sondern nur berechnet werden können.
    • Als Hilfsmittel für die Gefahrenbeurteilung wurden Auslösewerte festgelegt. Auslösewerte sind jene Feldwerte am Arbeitsplatz, bei deren Einhaltung auch die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte garantiert ist. Diese können gemessen oder auf andere Weise bestimmt werden.
    • Eine Überschreitung eines Auslösewertes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes.
    • Für Implantatträger sind (außer für das statische Magnetfeld) in der VEMF keine Grenzwerte festgelegt.
    • Zur Evaluierung ist hier der Stand der Technik heranzuziehen, im Zweifelsfall muss eine ärztliche Beurteilung erfolgen.
    • Für werdende Mütter gelten die Grenzwerte der Ratsempfehlung 1999 für die Allgemeinbevölkerung, für Jugendliche gelten die Auslösewerte als Grenzwerte.

    Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

    • Für die Evaluierung eines Arbeitsplatzes nach VEMF können insbesondere folgende Unterlagen herangezogen werden:
      • Herstellerangaben/Bedienungsanleitungen: Die vom Hersteller bereitgestellte Information, z. B. die richtige Verwendung oder die Einhaltung von Mindestabständen, ist zu beachten;
      • Normen, wissenschaftliche Erkenntnisse;
      • Leitfäden der Europäischen Kommission;
      • Internetseiten der Arbeitsinspektion und AUVA;
      • Messungen/Berechnungen.
    • Auf Arbeitsplätzen sind Expositionen, die über die Auslösewerte oder Expositionsgrenzwerte hinausgehen, am ehesten beim Elektroschweißen oder in unmittelbarer Nähe von Anlagen zur elektrischen Energieversorgung im Hochleistungsbereich (z. B. Hochspannungs-, Bahnstromleitungen) zu erwarten.
    • In Büroräumen, in denen nur die üblichen elektrischen Arbeitsmittel verwendet werden und keine außergewöhnlichen Belastungen durch starke Quellen auftreten, wie durch in unmittelbarer Nähe befindliche Hochleistungstransformatoren oder elektrische Leitungen mit hoher Stromstärke, kann bei der Evaluierung von einer Einhaltung der Expositionsgrenzwerte ausgegangen werden.
    • Wird ein Überschreiten eines Auslösewertes festgestellt und wird die Einhaltung des zugehörigen Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen, ist die Durchführung von Maßnahmen zur Senkung der EMF-Belastung unter die Auslösewerte erforderlich.

    Maßnahmen zur Senkung der EMF-Belastung, Kennzeichnung

    • Mögliche Maßnahmen sind:
      • alternative Arbeitsverfahren,
      • Verwendung von Arbeitsmitteln mit geringeren Emissionen,
      • technische Maßnahmen (Abschirmung, Erdung),
      • Abstandsvergrößerung zur EMF-Quelle (z. B. Abstand zu Hochspannungsleitungen). Die Intensität von EMF nimmt mit der Entfernung zur Quelle stark ab.
    • Wenn trotz aller Maßnahmen Auslösewerte nicht eingehalten werden können, so sind diese Bereiche zu kennzeichnen und nötigenfalls auch abzugrenzen und der Zugang einzuschränken. Sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) verfügbar ist, dürfen solche Bereiche unter Verwendung der PSA betreten werden. Beispielsweise können beim Auftreten übermäßiger Kontaktströme oder Funkenentladungen isolierende Schutzhandschuhe verwendet werden.
    • Um bei aktiven Implantaten wie Herzschrittmachern und Insulinpumpen Störungen zu vermeiden, sind Bereiche, Arbeitsplätze oder Räume, wo Störfelder wirken, zu kennzeichnen und abzugrenzen (z. B. durch Warnschilder, Zutrittsverbote etc.).

    Information und Unterweisung

    • Arbeitnehmer sind über die Gefährdungen durch EMF und die Maßnahmen zu deren Vermeidung zu informieren und zu unterweisen, wenn bei ihrer Tätigkeit die Möglichkeit besteht, dass ein Auslösewert überschritten wird und auch die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird. Arbeitnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, Symptome bzw. Effekte, die durch EMF hervorgerufen werden können, wie Schwindelgefühl, Übelkeit und optische Wahrnehmungsstörungen (Augenflimmern), zu erkennen.
    • Indirekte Gefährdungen, die die Störung aktiver Implantate (z. B. Herzschrittmacher) oder die Projektilwirkung auf magnetisierbare Körper im Nahbereich von starken Quellen statischer Magnetfelder, wie Magnetresonanztomografen, umfassen, sollten im Rahmen der Information und Unterweisung ebenfalls vermittelt werden.
    • Bedeutend sind der richtige Umgang mit Arbeitsmitteln und korrekte Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, wobei ein möglichst großer Abstand (vor allem des Kopfes) von der EMF-Quelle wohl die wichtigste Verhaltensregel darstellt. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unten im Kasten „Vorschriften und Regeln“.


     Vorschriften und Regeln

    • Zur Beurteilung von EMF an Büroarbeitsplätzen wurde von der AUVA das Programm „EMES“ entwickelt, das kostenfrei auf der Internetseite www.eval.at verfügbar ist. Derzeit gibt es die Version „EMES-2“, die zusätzlich bereits einige elektrische Maschinen in die Evaluierung mit einbeziehen kann.
    • Informationen zu elektromagnetischen Feldern und den Einführungserlass des Zentral-Arbeitsinspektorats zur VEMF (PDF) finden Sie unter:
      www.arbeitsinspektion.gv.at
    • Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU Elektromagnetische Felder (PDF) unter: www.ec.europa.eu
    • Informationsblatt „Elektromagnetische Felder im Bau- und Baunebengewerbe“ zum Download unter: www.bau.or.at
    • AUVA-Merkblatt M 470 Elektromagentische Felder

    Flüssiggasanlagen

    Allgemeines

    • Flüssiggasanlagen setzen sich zusammen aus einer Versorgungsanlage und einer Verbrauchsanlage.
    • Flüssiggas (z. B. Propan) ist ein Brenngas, das bei Raumtemperatur unter relativ geringem Druck in flüssigem Zustand gespeichert werden kann (Behälterdruck bei Raumtemperatur ca. 7 bar Überdruck).
    • Bei der Verdampfung von 1 l flüssigem Propan entsteht ein Volumen von ca. 260 l gasförmigem Propan.
    • Flüssiggas/Luft-Gemisch ist bereits bei einem Flüssiggasanteil von ca. 2 Vol.-% explosibel.
    • Gasförmiges Propan ist ca. 1,5-mal schwerer als Luft und sammelt sich deshalb jeweils an der tiefsten Stelle an. Bei Verwendung von Flüssiggas unter Erdgleiche besteht bei unkontrolliertem Gasaustritt deshalb gegenüber anderen Brenngasen, wie z. B. Wasserstoff oder Acetylen, zusätzlich zur Verpuffungs- und Explosionsgefahr auch Erstickungsgefahr.

    Flüssiggasbehälter

    • Flüssiggasbehälter werden auf Baustellen
      • als Tanks,
      • als Großflaschen mit 33 kg,
      • als Klein-/Kleinstflaschen mit 5 kg, 11 kg, 15 kg oder 1 l Inhalt verwendet.
    • Flüssiggasbehälter sind nach der Versandbehälterverordnung zu prüfen.

    Druckregelgeräte

    • Druckregelgeräte müssen verwendet werden, damit die Verbrauchseinrichtungen mit einem geeigneten konstanten Druck versorgt werden.
    • Einstellbare Druckregelgeräte sind denen mit konstanter Druckregelung vorzuziehen.

    Leitungen

    • Leitungen dienen als Verbindung zwischen Druckgasbehälter und Verbrauchseinrichtung.
    • Verbindungen zwischen stationären Anlageteilen sollten möglichst aus fest verlegten Rohren hergestellt sein.
    • Auf Baustellen kommen hauptsächlich Schlauchleitungen zur Anwendung, diese sind
      • orange gefärbt,
      • mit Stempelmarkierungen versehen, welche u. a. die Druckklasse wiedergeben.
    • Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete und gekennzeichnete Schläuche verwendet werden (wenigstens Druckklasse 6 für besondere mechanische Beanspruchung, besser Druckklasse 30).

    Schlauchbruchsicherung

    • Die Schlauchbruchsicherung schaltet die Gaszufuhr zur Verbrauchseinrichtung bei größeren Schlauchbeschädigungen ab.
    • Sie ist bei Schlauchlängen ab 40 cm grundsätzlich zu verwenden.
    • Anschlusswert der Verbrauchseinrichtung und Durchlassmenge der Schlauchbruchsicherung müssen aufeinander abgestimmt sein.

    Leckgassicherung

    • Leckgassicherungen müssen immer dann eingesetzt werden, wenn Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche (z. B. Leitungsgräben, Keller, Schächte usw.) betrieben werden.
    • Damit Leckgassicherungen funktionssicher sind, muss die Schlauchverbindung aus einem doppelwandigen Schlauch bestehen.

    Verbrauchseinrichtungen

    • Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert > 0,5 kg/h müssen über einen Flammenwächter (schaltet die Gaszufuhr beim Erlöschen der Flamme aus) verfügen.
      Ausnahme: Tätigkeiten, die ein ständiges Überwachen der Flamme erfordern, z. B. Flammgeräte, Handbrenner.
    • Beim Betrieb von Flämm- und Schmelzgeräten sind Feuerlöscheinrichtungen bereitzuhalten.
    • Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
    • Zum Arbeitsende oder bei längeren Arbeitsunterbrechungen ist die Gaszufuhr zu Verbrauchseinrichtungen zu unterbrechen.
    • Zum Transport Flaschenventile schließen, Ventilkappe und, falls vorgesehen, Schutzhaube aufschrauben.

    Flüssiggasflaschen im Baubetrieb

    • Flüssiggasflaschen nur stehend aufbewahren und betreiben.
    • Flasche schützen gegen
      • Umstoßen, Umfallen, Abstürzen,
      • mechanische Beschädigung,
      • unzulässige Erwärmung.
    • Flüssiggasflaschen fachgerecht lagern (niemals unter Erdgleiche).
    • Bei Undichtheit oder anderen Störungen sofort Flaschenventil schließen, Flasche ggf. ins Freie bringen.
    • Leere Flaschen wie volle behandeln.
    • Flüssiggasanlagen regelmäßig durch Fachkundige überprüfen lassen.
    • Bei einem höheren Gasbedarf können Flüssiggasflaschen zu Flaschenbatterien zusammengeschaltet werden. Durch diese Maßnahme wird eine unzulässige Abkühlung des Behälterinhaltes durch eine zu schnelle Gasentnahme und eine damit verbundene Reifbildung an den Flaschen vermieden.
    • Bei Reifbildung Flasche nicht punktuell erwärmen.
    • Zulässige Anzahl und Größe der Flüssiggasflaschen für die vorgesehenen Einsatzbereiche beachten (siehe Tabelle).
    • Flüssiggasanlagen unter Erdgleiche nur unter genauer Beachtung der hierfür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen einsetzen.

    Anschluss von Flüssiggasflaschen

    Schutzbereiche beim Betrieb von Flüssiggasflaschen

    • Beim Aufstellen von Flüssiggasflaschen Schutzbereiche einrichten.
      Einzelflaschen und Batterien < 6 Flaschen
      a) in Räumen: r = 2,0 m, h = 1,0 m
      b) im Freien: r = 1,0 m, h = 50 cm

      Schutzzone bei mehreren Flaschen (Bündel):
      Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.
    • Einzelflaschen
    • Anforderungen:
      • nicht unter Erdgleiche lagern;
      • nicht an Kelleröffnungen und -zugängen, Gruben und ähnlichen Hohlräumen aufstellen;
      • nicht an Kanaleinläufen sowie an Luft- und Lichtschächten aufstellen;
      • brennbares Material aus der Nähe entfernen;
      • keine Zündquellen;
      • gute Durchlüftung.
    Einzelflaschen

    Lagerung von Flüssiggasflaschen: Schutzzoneneinrichtung

    • Im Freien (§ 58 FGV) Flüssiggas-Verordnung:
      • Kriechwege zu Öffnungen mind. 3 m;
      • Umzäunung oder Lagerung in Flaschenschrank.

      Einzelflaschen
    Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggasflaschen im Freien
    • In Räumen (§ 54 FGV):
      • Schutzzonen um Öffnungen des Raumes (Türen, Fenster);
      • besondere Anforderungen an Wände und Decken;
      • Verbote betreffend Angrenzen von Räumen mit Personen beachten;
      • keine anderen Lagerungen in diesen Räumen;
      • mind. eine Tür direkt ins Freie.
    Explosionsschutzzonen in und um Lagerräume
    • Allgemein:
      • Kennzeichnung wie bei Flüssigtanks;
      • keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben in Lagerräumen und Schutzzonen;
      • brennbares Material aus der Nähe entfernen;
      • gute Lüftung;
      • keine Zündquellen.
    Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggasflaschen in Schränken

    Aufstellen von Flüssiggastanks im Freien

    • Sicherheitsabstand zwischen betriebsbedingten Austrittsstellen des Flüssiggasbehälters* und Kanälen, Schächten, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen u. ä. Anlagen.
    • Schutz vor Brandlasten aus der Umgebung, z. B. brandgefährlichen Objekten oder brennbaren Stoffen. Sicherheitsabstand mind. 5,0 m.
    • Schutz vor mechanischer Beschädigung, z. B. Anfahren durch Fahrzeuge.
    • Schutz vor Eingriff Unbefugter, z. B. durch abschließbare Armaturenhaube.
    • Umzäunung.
    • Genehmigungspflichten beachten.

     Vorschriften und Regeln

    • FGV (Flüssiggas-Verordnung)
    • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 127–133
    • Technische Regeln Flüssiggas/G2 erhältlich bei ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach)
    • AUVA-Merkblatt M 363 Flüssiggas
    • AUVA-Merkblatt M.plus 301 Explosionsschutz
    • Siehe Kap. D 17 Arbeiten mit Flüssiggas

    Chemikalien/Gefährliche Arbeitsstoffe

    Allgemeines

    • Schadstoffe können nicht nur das Wohlbefinden der Menschen beeinflussen, sondern auch ihre Gesundheit gefährden.
    • Die Voraussetzung, dass Risiken von Arbeitsstoffen erkannt und die richtigen Schutzmaßnahmen gesetzt werden können, ist das innerbetriebliche und gesetzlich vorgeschriebene „Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe“
    • Arten und Entstehung von gefährlichen Arbeitsstoffen
    • Luftverunreinigungen können hervorgerufen werden durch
      • Arbeitsprozesse,
      • Emissionen am Arbeitsplatz durch Einrichtungen oder Arbeitsstoffe,
      • Zuführung verunreinigter Außenluft.
    • Luftverunreinigungen können als gasförmige Stoffe (Gase, Dämpfe), Flüssigkeiten (Nebel, Aerosole) oder Feststoffe (Rauch, Staub) auftreten.
      • Gase entstehen u. a. durch Verbrennungsmotoren, beim Schweißen und Brennschneiden.
      • Luftverunreinigende Dämpfe entstehen u. a. beim Streichen, Entfetten und Reinigen von Gegenständen.
      • Nebel entsteht u. a. bei Zerstäubung von Getriebeöl oder bei Kühlschmiermitteln an spanabhebenden Maschinen oder Schleifmaschinen.
      • Rauch entsteht durch thermische und chemische Prozesse (Schweißen und Brennschneiden).
      • Staub entsteht u. a. bei mechanischer Zerkleinerung (z. B. Mahlen, Schneiden, Stampfen etc.). Auch im Reparatur- und Instandhaltungsprozess entsteht Staub (Sägen, Fräsen, Feilen, Schleifen, Polieren, Reinigen und Kehren).
      • Wegen des Kehrens mit dem Besen oder wegen des Abblasens von Staub entsteht oft erst die Verunreinigung der Atemluft durch Aufwirbelung. Der Staubklasse entsprechende Absaugungen oder Staubsauger mit der geforderten Filterklasse verwenden.
    • Gefährliche Arbeitsstoffe (Schadstoffe) werden nach ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) unterteilt in
      • explosionsgefährliche,
      • brandgefährliche,
      • gesundheitsgefährdende und
      • biologische Arbeitsstoffe.
    • Im Baubereich kommen Produkte zum Einsatz, die gefährliche Stoffe enthalten oder freisetzen können.
    • Diese Produkte, deren Verwendung bautechnisch oft notwendig ist, können Gesundheit und Umwelt bei unsachgemäßem Umgang schwer schädigen.
    • Es muss überprüft werden, ob diese Produkte nicht durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können.
    • Chemische Arbeitsstoffe können entweder als Einzelstoffe, als Stoffgemische oder als Bestandteil von Erzeugnissen vorkommen.

    Mögliche Gesundheitsschäden

    • Verätzungen oder Reizungen von Haut, Augen, Mund, Speiseröhre und Atemwegen.
    • Spätschäden wie Krebs, Allergien usw.
    • Schädigungen innerer Organe wie Leber, Niere, Nervensystem usw. durch Vergiftungen.

    Der Weg in den Körper

    • Gefährliche Arbeitsstoffe gelangen durch Einatmen, Verschlucken oder sogar durch die unverletzte Haut in den Körper.
    • Daher bei möglichem Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen:
      • Atemschutz tragen,
      • Augenschutz tragen,
      • Hautkontakt vermeiden,
      • geeignete Schutzhandschuhe tragen (Hautpflege nicht vergessen).

    Gefahren für Mensch und Umwelt

    • Gesundheitsgefahr besteht vor allem in schlecht belüfteten Räumen, Dachböden, Schächten, Gruben usw. Hier ist erhöhte Vorsicht geboten, da die Schadstoffe schnell eine gefährliche Konzentration erreichen.
    • Betäubungs- und Erstickungsgefahr durch Sauerstoffmangel oder hohe Konzentrationen von Lösungsmitteldämpfen (Überwachungsmessung mit Alarm, umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte).
    • Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr durch brennbare Lösungsmittel:
      • Lüftung,
      • explosionsgeschützte Geräte,
      • Überwachungsmessung,
      • Vermeiden von Zündquellen jeder Art, wie offenes Licht, Rauchen, Schweißen, elektrische Schalter, Motoren, Handwerkzeuge, statische Aufladung usw.).

    Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und Gefahrenabwehr

    Grundsätzliche Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung – STOP-Prinzip:
    • Substitution:
      Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit ungefährlichen oder weniger gefährlichen Stoffen erreicht werden kann.
    Wenn gefährliche Arbeitsstoffe nicht durch ungefährliche Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen in folgender Rangordnung vorgesehen:
    • Technische Maßnahmen:
      • Menge der gefährlichen Arbeitsstoffe reduzieren,
      • Anzahl der damit arbeitenden Personen reduzieren,
      • Dauer und Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen reduzieren,
      • geschlossene Arbeitsverfahren,
      • Absaugung an der Entstehungsstelle,
      • raumlufttechnische Maßnahmen.
    • Organisatorische Maßnahmen:
      Arbeitszeit und Personalstand im Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen reduzieren.
    • Personenbezogene Maßnahmen:
      Wenn durch die oben genannten Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden kann: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz).
    Weitere Maßnahmen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen:
    • Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder Erzeugnissen, die solche freisetzen können, müssen unbedingt die Angaben auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt sowie die eventuell beigefügten Mitteilungen des Herstellers gelesen und eingehalten werden.
    • Die Beschäftigten müssen durch eine Unterweisung über Gefahren und Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz werden (Gefahren, Schutzmaßnahmen dokumentieren und am Einsatzort vorhalten).
    • Persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Augenschutz, Atemschutz) muss zur Verfügung gestellt und von den Arbeitnehmern bei Bedarf auch getragen werden (Kontrollpflicht der Aufsichtsperson).
      Siehe Kap. C Persönliche Schutzausrüstung
    • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter beachten.
    • Verwendungsverbote oder -beschränkungen bei z. B. Asbest, quarzhaltigen Strahlmitteln beachten.
    • Bei gesundheitlichen Beschwerden oder Unfällen muss ein Arzt aufgesucht werden. Er muss z. B. durch das Sicherheitsdatenblatt über die verwendeten Produkte informiert werden.

    GHS – Globally Harmonized System

    • GHS hat als Ziel eine Angleichung von Einstufungskriterien gefährlicher Chemikalien und Gefahrengüter sowie die Schaffung eines globalen einheitlichen Systems zur Gefahrenkennzeichnung.

    Gefahrenpiktogramm nach GHS

    Auswirkung auf die betriebliche Praxis

    • Kennzeichnungsumstellung – Überarbeitung der Arbeitsstoffevaluierung, Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen, die dem sicheren Umgang mit Arbeitsstoffen dienen, werden notwendig, sobald Produkte verwendet werden, die nach GHS gekennzeichnet sind.
    • Stoffe mit Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C müssen mit dem Flammpunktpiktogramm GHS 02 gekennzeichnet werden.
    • Bei Gemischen können geänderte Einstufungskriterien manchmal zu strengeren Einstufungen führen. Das erfordert, die Lagerung solcher Produkte zu überprüfen.

    Kennzeichnung

    • Die Kennzeichnung gibt Hinweise über gefährliche Eigenschaften und Schutzmaßnahmen.
    • Sie muss auf jedem Behälter oder Gebinde angebracht sein.
    • Sie muss folgende Angaben beinhalten (siehe Abbildung).

    Wichtig

    • Nie Getränkeflaschen, Trinkgefäße oder Ähnliches für die Aufbewahrung oder den Transport verwenden.
    • Bei brennbaren Flüssigkeiten Brand- und Explosionsschutz beachten.
    • Zum Entleeren oder Umfüllen immer Pumpe, Ballonkipper oder Heber verwenden.
    • Nie mit dem Mund ansaugen.

    Sicherheitsdatenblatt

    • Das Sicherheitsdatenblatt enthält Informationen über die chemische Zusammensetzung, chemikalienrechtliche Kennzeichnung (mögliche Gefahren), Erste-Hilfe-Maßnahmen, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, Handhabung und Lagerung, physikalische und chemische Gefahren usw.
    • Es ist durch den Lieferanten – kostenlos und in deutscher Sprache – fachlich richtig und vollständig ausgefüllt zu übermitteln, ggf. anzufordern.
    • Sicherheitsdatenblätter sind Bestandteil der Evaluierung und zusammen mit der Liste der gefährlichen Arbeitsstoffe als Nachschlagewerk aufzubewahren.

    Beispiele für gefährliche Arbeitsstoffe

    • Brandfördernd: Wasserstoffperoxid (Lösung > 30 %), Sauerstoff
    • Leichtentzündlich: Lösungsmittel für Lacke, Kleber, Brenngase, Flüssiggas.
    • Giftig: manche Imprägnierungen.
    • Gesundheitsschädlich: Lösungsmittel in säurehärtenden Lacken, Montageschäumen, Harnstoff-Formaldehyd-Harzleim.
    • Ätzend: div. Säuren, Laugen.
    • Reizend: Salmiak, Styrol, Isocyanate (z. B. Härter in PUR-Lacken).
    • Allergieauslösend: Epoxidharze.
    • Umweltgefährlich: Lacke, Holzschutzmittel, …

    REACH

    • REACH (Registrierung, Evaluierung, Autorisierung von CHemikalien) ist die Bezeichnung einer EU-Rechtsvorschrift für Chemikalien.
    • REACH regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Anwender von Chemikalien.
    • Werden Produkte aus dem EU-Inland bezogen, erweitern sich die Verpflichtungen durch REACH nicht wesentlich (die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Schutzmaßnahmen einhalten).
    • Werden Gemische und Stoffe aus dem EU-Ausland importiert, sind administrativ und finanziell aufwändige Registrierungsverfahren notwendig. Achtung: Zum EU-Ausland zählen z. B. die Schweiz, Norwegen oder die Ukraine.
    • Bauausführende Unternehmen sind, sofern sie nicht selbst Stoffe herstellen oder importieren, nachgeschaltete Anwender.
    • Pflichten des nachgeschalteten Anwenders:
      • Das Sicherheitsdatenblatt des Zulieferers überprüfen.
      • Falls dabei Mängel bemerkt werden, den Lieferanten aufmerksam machen.
      • Empfohlene Risikomanagement-Maßnahmen umsetzen (z. B. Schutzausrüstung, Belüftung oder Ähnliches).
      • Sichergehen, dass der Verwendungszweck durch die Registrierung gedeckt ist.
      • Erhaltene Informationen mindestens zehn Jahre aufbewahren.

    Grenzwerte

    • Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen – vor allem bei Arbeiten in geschlossenen Räumen und kontaminierten Bereichen – muss regelmäßig gemessen werden, ob die Grenzwerte eingehalten sind:
    MAK-Wert TRK-Wert

    Spezialbereich

    • Diisocyanate sind chemische Inhaltsstoffe, die z. B. in folgenden Bauprodukten vorkommen können:
      • flexible oder starre Schäume,
      • Klebstoffe,
      • Lacke,
      • Beschichtungen,
      • Abdichtmassen
      • Injektionsmittel (z. B. Harze).
    • Diisocyanate sind gesundheitsschädlich und können allergische Reaktionen bis hin zu Hautekzemen oder Asthma auslösen. Um dieses Risiko zu minimieren, ist auf sachgerechte Anwendung und entsprechende Schutzmaßnahmen zu achten. Ausgehärtete Diisocyanate sind ungefährlich.
    • Durch Angaben am Produkt und im Sicherheitsdatenblatt der Bauprodukte ist zu erfahren, ob Diisocyanate enthalten sind.
    • Wenn der Gehalt an Diisocyanaten größer oder gleich 0,1 Gewichtsprozent ist, sind gemäß REACH entsprechende Schulungen vorzusehen. Diese Schulungen können im Rahmen der Unterweisung gemäß ASchG stattfinden.
    • Weitere Informationen: Leitfaden „Diisocyanate am Bau“
      www.bau.or.at/arbeitssicherheit

     Weitere Informationen

    für Hersteller, Importeure, Händler und Anwender:

     Vorschriften und Regeln

    • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 40–48
    • KennV (Kennzeichnungsverordnung)
    • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 19–21
    • ChemG (Chemikaliengesetz) §§ 24–25
    • AUVA-Merkblatt M.plus 301 Explosionsschutz
    • ChemV (Chemikalienverordnung) §§ 24–25, Anhang F
    • VGÜ (Verordnung zur Gesundheitsüberwachung)
    • GKV (Grenzwerteverordnung)
    • AUVA-Merkblatt M.plus 302 Gefährliche Arbeitsstoffe – Information und Unterweisung
    • AUVA-Merkblatt M 330 Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
    • AUVA-Merkblatt M. plus 327 Einsteigen in enge Räume und Behälter
    • AUVA-Merkblatt M.plus 385 Das Sicherheitsdatenblatt
    • AUVA-Merkblatt M 391 Sicherer Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
    • AUVA-Merkblatt M.plus 340.6 Krebserzeugende Arbeitsstoffe auf Baustellen
    • www.wingis-online.de

    Sicherheit von Maschinen

    Regelwerk für Maschinen

    • Gefährdungen, die sich beim Betrieb von Maschinen ergeben, werden durch technische Maßnahmen minimiert.
    • Die Europäische Maschinenrichtlinie enthält grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
    • Die Anforderungen werden durch Europäische Normen (EN) konkretisiert.
    • Der Hersteller muss diese Anforderungen beim Entwurf und beim Bau einer Maschine beachten und bescheinigt durch die Konformitätserklärung und das CE-Zeichen (Marktzulassungszeichen für den EWR), dass sein Produkt diesen Anforderungen genügt.

    Bau- und Ausrüstungsanforderungen für „Altmaschinen“

    • Bis 1994 waren Bau- und Ausrüstungsanforderungen für Maschinen vor allem in der Maschinenschutzvorrichtungsverordnung festgelegt. Seit 1995 sind europäische Regelungen, wie z. B. die MSV, gültig.
    • Alle Maschinen müssen bestimmten europäischen, einheitlich festgelegten Mindestanforderungen genügen.
    • Eine Betriebsanleitung/-anweisung in deutscher Sprache muss vorliegen.
    • Für Maschinen, die vor 1995 hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurden (Altmaschinen), ist der 4. Abschnitt der AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) die gesetzliche Grundlage.

    Arbeitgeberpflichten

    • Er muss dafür Sorge tragen, dass die Bedienungsanleitung an der Einsatzstelle vorhanden ist und dass diese von den Maschinenführern beachtet wird.
    • Er muss die Maschinen regelmäßig warten und instandhalten lassen.
    • Er muss regelmäßige Prüfungen durch Fachkundige veranlassen und entsprechend dokumentieren.

    Maschinenprüfungen

    • Der Hersteller muss dem Käufer ausdrücklich bestätigen, dass die neue Maschine den maßgebenden Sicherheitsanforderungen entspricht (beim Einkauf anfordern).
    • Freiwillige Prüfungen – z. B. durch anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – ergänzen die Konformitätserklärungen des Herstellers und geben ihm und seinen Kunden zusätzliche Sicherheit.

    • Der Arbeitgeber sorgt für die Überprüfung der Abeitsmittel nach AM-VO (Arbeitsmittelverordnung):
      • § 7 Abnahmeprüfung
      • § 8 Wiederkehrende Prüfung
      • § 9 nach außergewöhnlichen Ereignissen
      • § 10 nach Aufstellung

     Vorschriften und Regeln

    • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
    • MSV (Maschinensicherheitsverordnung)
    • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
    • KFG (Kraftfahrgesetz)
    • AUVA-Broschüren: Evaluierungshefte E 01 Mechanische Gefährdungen, Folder „Umbau von Maschinen“, IVSS-Broschüre Gefährdungsbeurteilung für KMU: Maschinen und andere Arbeitsmittel

    Umweltschutz

    Allgemeines

    • Umweltschutz dient der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage aller Lebewesen und einem funktionierenden Naturhaushalt.
    • Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz haben unter anderem als gemeinsames Ziel, die Gesundheit der Menschen zu erhalten.
    • Umweltschutz am Bau ist sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung zu berücksichtigen, um den Einsatz schadstoffarmer Arbeitsstoffe sicherzustellen.

    Schwerpunkte

    Lärmbelästigung

    • So gering wie möglich halten.
    • Schutzmaßnahmen durchführen
      • am Entstehungsort,
      • auf den Übertragungswegen,
      • beim Empfänger (am Ohr).
    • Lärmminderung lässt sich an Motoren, Kompressoren, Druckluftwerkzeugen durchführen.

    Abfälle und Reststoffe

    • Sind sachgemäß zu verwerten oder zu entsorgen.
    • Dazu gehört die getrennte Lagerung und Entsorgung von
      • Bauschutt, Holz, Metallen,
      • Farben, Lacken, Holzschutzmitteln,
      • Säuren (aus Batterien) und Laugen,
      • div. gefährlichen Arbeitsstoffen.
    • Abfälle möglichst in den ursprünglichen Behältern sammeln.

    Lagerung

    • Wassergefährdende Stoffe und Substanzen nur so lagern, dass diese nicht in
      • Grundwässer,
      • Fließgewässer oder
      • Seen sowie ins
      • Erdreich
      gelangen können (z. B. Wannen unter Chemikalienbehältern).
    • Brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe sind so zu lagern, dass keine umweltschädigenden Folgen auftreten.
    • Getrenntes Lagern von
      • entzündlichen und brandfördernden,
      • giftigen gefährlichen Arbeitsstoffen.

    Luftreinhaltung

    • Staub durch Filter oder Wasserbenetzung an der Entstehungsquelle sammeln.
    • Das Verbrennen von Baustoffresten ist verboten.

    Lärm

    • Lokale Lärmschutzbestimmungen beachten.

    Boden

    • Hydraulikgeräte und Anlagen so warten und pflegen, dass sie ohne Ölverluste arbeiten.
    • Alternativ zum Mineralöl: biologisch abbaubare Hydraulikflüssigkeiten.

    Lagerung

    • Brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe sind so zu lagern, dass keine umweltschädigenden Folgen auftreten.
    • Getrenntes Lagern von
      • entzündlichen und brandfördernden Stoffen,
      • gefährlichen Arbeitsstoffen.
    • Auch Hochwassersicherheit bedenken.

    Brandschutz

    • Löschwasser darf nicht in Oberflächengewässer abfließen können.

    Bäume

    • Im Wurzelbereich den Boden nicht unnötig stark verdichten, da dies den Stoffkreislauf stört und die Wurzeln absterben.

    Begriffe zum Umweltschutz

    • Abfall: Im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes versteht man unter Abfall bewegliche Sachen,
      • deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
      • deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
    • Abfallbehandlung: Gesamtheit aller Maßnahmen, die dazu dienen, Abfälle natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen zuzuführen oder endgültig abzulagern, sowie jene Maßnahmen, die diese Prozesse ermöglichen oder erleichtern.
    • Abwasser: In Haushalten und in der Industrie verbrauchtes Wasser, das in der Kanalisation gesammelt und dann in eine Kläranlage geleitet wird, wo es mechanisch, chemisch und biologisch gereinigt wird.
    • Altlasten: Altlasten im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
    • Altöl/Bilgenöl: Verbrauchtes bzw. verschmutztes Öl aus Motoren oder von industriellen Anlagen. Öl darf nicht in den Boden oder das Grundwasser gelangen. Bereits 1 Liter Öl kann 1 Million Liter Trinkwasser schädigen und ungenießbar machen. Altöl jedenfalls zur Sammelstelle bringen.
    • Biotop: Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten, der gegen benachbarte Gebiete gut abgegrenzt ist.
    • Bodenschutz: Belastungen des Bodens mit Schadstoffen (z. B. Altöl, Streusalz, Chemikalien) sind zu vermeiden. Möglichst viel freie Bodenfläche erhalten, wobei auch die Erosion des Mutterbodens durch Wind und Wetter zu verhindern ist.
    • Dezibel: dB(A) ist eine physikalische Messgröße für den Geräuschpegel, die berücksichtigt, dass Geräusche mit tiefen oder sehr hohen Tonlagen durch den Menschen weniger laut empfunden werden als solche mittlerer Tonhöhe (Frequenz).
    • Dosis: Anteil eines Stoffes an der Gesamtmenge (Konzentration). Die Wirkung von Schadstoffen hängt von der Konzentration und von der Einwirkungsdauer ab.
    • Emission: Abgabe von Verunreinigungen an die Umwelt, z. B. von Anlagen, Kraftfahrzeugen oder Produkten (Gasen, Stäuben, Flüssigkeiten, Geräuschen, Strahlen, Wärme). Der Begriff wird vorwiegend im Zusammenhang mit Luftverschmutzung gebraucht.
    • Entsorgung: Verwertung oder Deponierung von Abfällen.
    • Gefährlicher Abfall: Abfall, dessen Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen erfordert (ÖNORM S 2100, „Abfallverzeichnis“).
    • Immission: Einwirkungen von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Strahlen, Wärme auf die Umwelt. Gemessen wird vor allem die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft, bei Staub zudem die Menge, die sich auf einer bestimmten Fläche pro Tag niederschlägt.
    • Kontamination: Verschmutzung, Verseuchung einer vorher sauberen Umgebung durch Schadstoffe (z. B. Chemikalien oder Radioaktivität).
    • Ökologie: Lehre von den Zusammenhängen und Wechselwirkungen in der natürlichen Umwelt.
    • Recycling: Verwertung und Wiederverwertung von Abfällen (z. B. Metall, Altpapier, Altglas, Altreifen usw.).
    • Reststoffe: Entstehen bei fast allen Produktionsvorgängen oder beim Verbraucher. Erstes Ziel sollte sein, Reststoffe zu vermeiden: Ist das nicht möglich, ist eine Verwertung und erst dann eine Beseitigung vorzusehen.
    • Smog: Erhöhte Schadstoffbelastung der Luft über städtischen und industriellen Ballungsräumen. Werden die festgelegten Grenzwerte überschritten, gibt es Smogalarm gemäß Smogverordnung mit vorübergehenden Einschränkungen für Produktionsanlagen und Straßenverkehr.
    • Sondermüll: Abfälle, die entweder giftig, geruchsbelästigend oder gewässerschädigend sind und deshalb nicht mit dem normalen Hausmüll beseitigt werden können.
    • Störfall: Störung im Produktionsablauf, bei der die Sicherheit von Menschen oder der Umwelt gefährdet werden kann.
    • Umwelt: Die gesamte räumliche Umgebung, in der Menschen, Tiere und Pflanzen leben.

     Vorschriften und Regeln

    • AWG (Abfallwirtschaftsgesetz)
    • ANV (Abfallnachweisverordnung)
    • DVO (Deponieverordnung)
    • ALSAG (Altlastensanierungsgesetz)
    • AbfallverzVO (Abfallverzeichnisverordnung)
    • VerpackVO (Verpackungsverordnung)
    • Broschüre „Baurestmassen – Verwertung und Entsorgung“, www.bau.or.at/baurestmassen

    Baurestmassen

    Allgemeines

    • Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 beträgt der jährliche Gesamtanfall an Baurestmassen ca. 52 Mio t.
      Davon entfallen etwa
      • 41 Mio. t auf Aushubmaterialien und
      • 11 Mio. t auf Baurestmassen und
      • Baustellenabfälle.
    • Baurestmassen inkl. Aushubmaterialien (52 Mio. t) machen mit 75 % mehr als zwei Drittel des Gesamtabfallaufkommens in Österreich (70 Mio t.) aus.
    Abfallaufkommen in Österreich

    Richtiger Umgang mit Baurestmassen

    • Die „Recycling-Baustoffverordnung“ ist seit dem Jahr 2016 in Kraft und enthält verbindliche Regelungen für:
      • jegliche Formen an Abbrüchen und die Trennung der dabei anfallenden Abfälle,
      • die Trennung von Abfällen im Zuge von Neubauten,
      • die Herstellung von mineralischen Recycling-Baustoffen,
      • das Ende der Abfalleigenschaft von bestimmten mineralischen Recycling-Baustoffen,
      • die Verwendung von mineralischen Recycling-Baustoffen.
    • Die wichtigsten Regelungen für den richtigen Umgang mit Baurestmassen auf Baustellen sind in der Broschüre „Baurestmassen, Verwertung und Entsorgung“ mit folgenden Inhalten zusammengefasst:
      • relevante gesetzliche Grundlagen im Abfallbereich,
      • Pflichten bei Bau- und Abbruchvorhaben,
      • Vorgaben bei Verwertung und Recycling,
      • praktischer Umgang mit Baurestmassen.


    Bezugsquelle:
    www.bau.or.at/baurestmassen

    Voraussetzungen für Mehrmuldenkonzept

    • Gefährliche Abfälle und Verpackungsabfälle sind zwingend getrennt zu entsorgen und dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
    • Mulden müssen klar gekennzeichnet sein (ggf. mehrsprachig, bildliche Darstellung und Bezeichnung der zugelassenen Materialien).
    • Bezeichnung und Beschreibung der Mulden müssen mit den Bezeichnungen der regionalen Entsorger übereinstimmen.
    • Überprüfung der zu erwartenden Baurestmassen bezüglich Stoffgruppen und Massen.
    • Sicherstellen, dass die geplante Muldenbefüllung der Behandlungsanlage (Sortieranlage, Recyclinganlage, Deponie) entspricht.
    • Bestellung von geeigneten Mulden.
    • Für Kleinstbaustellen kann das Mehrmuldenkonzept auf dem Bauhof oder über eigene geeignete größere Baustellen organisiert werden.
    • Kennzeichnung der Mulden mit Beschriftungstafeln.
    • Richtige Trennung.
    • Sicherung der Mulde gegen Fremdmaterialien und unbefugte Befüllung.
    • Klärung und Regelung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen.

    Muldentypen

    • Baustellenabfälle (Sammelmulde)
      • ohne gefährliche Abfälle, ölhaltige Materialien, Chemikalien oder Verpackungen;
      • Einsatz der Mulde für Baustellenabfälle auch dann, wenn aus Organisations- oder Platzgründen die notwendigen Einstoff- oder Bauschuttmulden nicht aufgestellt werden können, oder zusätzlich für geringe Mengen Reststoffe.
    • Einstoffmulde mit nur einer Sorte Material für die Verwertung (Aushub, Asphalt, Beton, Ziegelsteine, Metall, Holz, Kunststoffabfälle).
    • Bauschuttmulde (inerte Baurestmassen) Zusammensetzung und allfällige Grenzen für Vermischungen mit Übernehmer absprechen.

    Allgemeines zu gefährlichen Abfällen

    • Gefährliche Abfälle sind durch eine geeignete Entsorgungsfirma oder eine offizielle Annahmestelle zu entsorgen.
    • Es ist strikt verboten, gefährliche Abfälle mit den übrigen Baurestmassen zu vermischen.

    Häufige gefährliche Abfälle

    • Baubetrieb
      Verdünnung, Schalöle, Hydrauliköle, Motoren- und Getriebeöle, Kunststoffanstriche, Klebstoffe, Fugenkitte, Betonzusatzmittel, Asbest faserig, asbesthaltige Bauprodukte bei Abbrucharbeiten (z. B. asbesthaltige Fliesenkleber, Spachtelmassen, Dünnputze oder Bodenbeläge) usw.
    • Bauwerksabdichter
      • Klebstoffe: Lösungsmittel, Harze, Füllstoffe, Härter;
      • Vorstrich: Lösungsmittel, Polymerisate;
      • Spachtelmassen: Lösungsmittel, Zemente, Gips, Copolymerisate;
      • Reinigungsmittel: Tenside, Lösungsmittel, Säuren, Laugen;
      • Polyurethanschäume: Lösungsmittel, Treibmittel, Isocyanat.
    • Gipser
      Bauchemikalien, Erstarrungsbeschleuniger bzw. -verzögerer usw.
    • Zimmerer/Tischler
      Verdünnung, Klebstoffe mit wässriger Phase, Klebstoffe mit Lösungsmitteln, Lacke, Farben und Pasten, Dichtungsmaterial, Holzimprägnierung, Fugenkitte, Asbestzement usw.
    • Maler
      Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Öllösungen, ölhaltiges Wasser aus Reinigung von Werkstücken, alkalische Entfettungsbäder, Mal-, Lack-, Kleb- und Kittabfälle usw.
    • Sanitär/Heizung
      Spritzasbest, Asbest-Dichtschnüre, Malereiabfälle (Mennige, Grundanstriche), Fette, Entroster, Frostschutzmittel usw.
    • Elektriker
      Asbestplatten in Zählerkasten, Kittmassen, Fette, Leuchtstoffröhren, Batterien, Akkus usw.
    • Fliesen-/Plattenleger
      Fugenkitte, Reinigungsmittel, Fliesenkleber, Harze, Härter usw.
    • Dachdecker/Bodenleger
      Asbestzement, Lösungsmittel, Klebstoffe, Reinigungsmittel, Asbestfüllstoffe usw.
    • Spengler/Reinigung
      Spritzasbest als Brandschutzverkleidung, Säuren, Laugen, Lösungsmittel usw.
    • Rauchfangkehrer
      Asbestschnüre, Ofenwaschwässer, Schlacken, gebrauchte Feuerungsauskleidungen usw.
    • Glaser
      Lösungsmittel, Dichtstoff-, Kleb-/Kittabfälle usw.

    Baurestmassennachweis

    • Gemäß Abfallnachweisverordnung besteht die Pflicht, Aufzeichnungen über
      • Art,
      • Menge,
      • Herkunft und
      • Verbleib
      von Abfällen zu führen. Dies gilt selbstverständlich auch für Baurestmassen.
    • Die Nachweise müssen mindestens sieben Jahre getrennt von sonstigen Betriebsaufzeichnungen aufbewahrt werden.
    • Bei nicht gefährlichen Abfällen ist die Aufzeichnung in beliebiger Form möglich (Baurestmassen-Nachweisformulare, herausgegeben von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie, werden empfohlen).
    • Bei gefährlichen Abfällen muss ein gesetzlich vorgeschriebenes Begleitscheinformular verwendet werden. (Das Begleitscheinformular wird vom Entsorger beigestellt.)
    • Erstmalige Meldung an die Landesregierung erforderlich
      • bei jährlichem Anfall von mehr als 20 kg gefährlichem Abfall einer Abfallart,
      • bei jährlichem Anfall von mehr als 200 l Altöl (Fuhr- und Gerätepark).
    • Änderungsmeldungen
      • durch kontinuierliche Veränderung einmal jährlich,
      • durch Anfall einer großen Einzelmenge (z. B. kontaminiertes Erdreich oder Altlasten, die gefährlicher Abfall sind, werden angetroffen) sofortige Nachmeldung.

    Allgemeines zu Verpackungsabfall

    • Der Letztverbraucher (Betrieb/Baustelle) hat die Pflicht, Verpackungen zurückzugeben oder selbst zu verwerten.
    • Die A.R.A. (Altstoff-Recycling-Austria) organisiert die Sammlung und gesetzeskonforme Verwertung gegen Lizenzentgelt. Ob für eine Verpackung eine A.R.A.-Lizenz vorliegt, ist beim Verkäufer (Handel, Werk) zu erfragen.

    Vorgangsweise auf der Baustelle

    • Bei Verpackungen mit A.R.A.-Lizenz:
      • in das flächendeckende Sammelsystem einbringen,
      • mit dem Entsorger die Übergabe/Abholung vereinbaren.
    • Bei allen nicht lizenzierten Verpackungen:
      Rückgabe an den Verkäufer (Handel, Werk).
    • Bei eigener Verwertung
      (z. B. Verbrennen von Holzverpackungen):
      Aufzeichnungen führen.

    Trennung nach Packstoffgruppen

    • Papierverpackungen, Kartonagen:
      • Dazu zählen Schachteln, Versandhülsen, Packpapier usw.
      • Diese werden flachgelegt, geschlichtet, händisch verdichtet bereitgestellt.
    • Kunststoffe:
      • Dazu zählen Dosen, Plastikflaschen, Tuben, Kübel, Schrumpffolien, Umreifungsbänder, Kunststoffsäcke, Kunststoff-Aluminium-Verbunde, Kunststoff-Papier-Verbunde, Styropor, Kanister.
      • Die Kunststoffe können gemeinsam gesammelt und kostenlos bei der Übernahmestelle abgegeben werden; für die sortenreine getrennte Anlieferung zu einer Übernahmestelle nach den einzelnen Stoffgruppen (z. B. Flaschen und Kanister, Folien, Styropor) erfolgt bei Vorliegen der Mindestmengen eine Vergütung (Mindestmengen: für Styropor 6 m³, für andere Kunststoffe 100 kg je Stoffgruppe).
      • Bei großem Anfall von Einweg-Getränkeflaschen soll ein getrennter Sammelbehälter vorgesehen werden.
    • Papiersäcke:
      • Dazu gehören Zementsäcke, Kalksäcke, Putzmörtelsäcke usw.
      • Diese werden flachgelegt, geschlichtet, händisch verdichtet bereitgestellt.
    • Metalle:
      • Dazu gehören Umreifungsbänder, Dosen, Kanister, Griffe und Bügel.
      • In geringen Mengen können Metallverpackungen mit sonstigen Metallabfällen gesammelt werden, wenn eine stoffliche Verwertung nachgewiesen wird.
    • Holz (unbehandelt):
      • Dazu zählen Einweg-Paletten, Kisten usw.
      • Diese können bei geringen Mengen mit sonstigen Holzabfällen gesammelt werden, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen wird.

    Begriffserklärungen zu Verpackungsabfällen

    • Restentleert
      Ordnungsgemäße Entleerung (d. h. tropffrei, rieselfrei, pinselrein, spachtelrein und ausgehärtet, handentstaubt) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern; unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
    • Baustellenentsorgung
      Für Baustellen mit hohem Verpackungsanfall kann ein Holsystem nach den Richtlinien der Entsorgungsunternehmen eingerichtet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: Trennung nach Packstoffgruppen, rechtzeitige Meldung der Baustelle beim Entsorger/bei der Übernahmestelle.
    • Sauber
      Frei von artfremden, benützungsfremden Anhaftungen am Verpackungsmaterial, wie z. B. Mörtelspritzern, Erde; ausgenommen trotz sorgfältiger Lagerung übliche Einflüsse (z. B. Staub).
    • Bauhofentsorgung
      Für Baustellen, bei denen die für die Abholung geforderten Mindestmengen nicht erreicht werden, empfehlen wir eine Rückführung der Verpackungsabfälle auf den Bauhof durch die Baufirma. Die einzelnen Packstoffe können am Bauhof getrennt gesammelt und nach den Konditionen des Entsorgers abgeholt werden.

     Vorschriften und Regeln

    Alkohol und Suchtmittel

    Tatsachen

    • 5 % der österreichischen Gesamtbevölkerung sind alkoholkrank, weitere 12 % sind gefährdet.
    • In Österreich werden pro Jahr rund 2.500 Frauen und 7.500 Männer alkoholkrank.
    • Bei ungefähr 3,2 % der tödlichen Verkehrsunfälle wurde Alkoholkonsum als mögliche Ursache festgestellt.
    • Zahlreiche Arbeitsunfälle sind auf Alkohol-, Medikamenten- oder Suchtmittelmissbrauch zurückzuführen.
    • Besonders bei Dacharbeiten wirken sich bereits geringe Mengen sehr nachteilig auf das Gleichgewicht und Reaktionsvermögen aus.
    • Bei schweren oder tödlichen Unfällen wird meist eine Blutprobe genommen. Wird dabei Alkohol oder Suchtgift als Unfallursache festgestellt, muss der Versicherungsschutz versagt werden.

    Grundregeln

    • Der Genuss alkoholischer Getränke und Suchtgifte während der Arbeitszeit ist verboten.
    • Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Bau-/ Arbeitsstelle nicht betreten.
    • Bei derartigen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers ist dieser von der Baustelle zu verweisen (Heimweg regeln).

    Richtige Verhaltensweisen

    • Während der Arbeitszeit nur antialkoholische, durstlöschende Getränke zu sich nehmen.
    • Restalkohol/Beeinträchtigungen beachten.
    • Ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen.
    • Keine schweren Medikamente während der Arbeitszeit (mit Arzt Rücksprache halten).

    Was tun bei Angetrunkenen/Beeinträchtigten

    • Folgende Maßnahmen sind zum Schutz der beeinträchtigten Person, der Kollegen und Führungskräfte erforderlich:
      • sofort einschreiten,
      • auffordern, die Arbeit niederzulegen,
      • aus dem Gefahrenbereich bringen,
      • vom Arbeitsplatz entfernen,
      • Heimweg regeln,
      • Betriebsrat verständigen.

     Vorschriften und Regeln

    • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 5, 156
    • AUVA-Merkblatt M 015 Vom Konsum zum Genuss

    Richtiges Heben und Tragen

    Für Jugendliche ist das Manipulieren von schweren Lasten verboten!

    Problemstellen

    • Überlastung der Gelenke zwischen den Wirbelknochen, wenn schwere Gegenstände einseitig getragen werden.
    • Die Bandscheiben drücken auf das Rückenmark, wenn mit rundem Rücken gehoben wird.
    • Die Bandscheiben drücken auf eine Nervenwurzel, wenn Gegenstände weg vom Körper getragen werden.

    • Wenn schwere Gegenstände gehoben werden müssen – aus den Knien heben.
    • Keinen falschen Ehrgeiz:
      Schwere Gegenstände zu zweit heben.
    • Gegenstände dicht am Körper halten.
    • Gegenstände in aufrechter Haltung weiterreichen.

    Manuelle Lasthandhabung

    • Unter manueller Handhabung von Lasten versteht man jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, wie z. B. durch Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen. Grundsätzlich sollten im Falle der Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates durch die manuelle Handhabung stattdessen maschinelle Hebezeuge (z. B. Krane, Handhubwagen, Rodeln, Scheibtruhen, Greifzangen etc.) eingesetzt werden.
    • Der Übergang von für den menschlichen Körper ungefährlicher Lasthandhabung zur Gesundheitsgefährdung hängt von vielen Faktoren ab, wie Gewicht, Frequenz, Weg, Zeit, Körperhaltung etc.
    • Die nachfolgenden Inhalte geben den Praktikern am Bau eine Hilfe zur Einschätzung und Bewertung der Gesundheitsgefährdung manueller Lasthandhabung auf Baustellen.
    • Die angeführten Bewertungshilfen sind Vereinfachungen des Leitfadens „Lasthandhabungs-Beurteilungs-Tabellen (LBT)“ des Zentral-Arbeitsinspektorates.

    Maßnahmen zur Senkung der Belastung

    • Generell ist zu beachten:
      • Berücksichtigung der persönlichen Konstitution und der Körperkräfte der Arbeitnehmer;
      • gute Ausführungsbedingungen herstellen
      • allgemeine Information und Unterweisung in manueller Lasthandhabung.
    • Spezielle Maßnahmen zur Senkung der Belastung:
      • Einsatz technischer Hebe- oder Transporthilfen (Krane, Winden, Handhubwagen, Rodeln, Scheibtruhen, Greifzangen etc.);
      • wenn möglich: Auswahl von leichter handhabbaren Materialien;
      • wenn möglich: für optimale Arbeitshöhe sorgen (z. B. Scherenbühne statt Gerüst);
      • Aufteilen von Lasten auf mehrere Personen
      • spezielle Schulungen für gesundheitsgerechte Lasthandhabung;
      • Jobrotation, Tätigkeitswechsel;
      • Pausen einlegen;
      • ggf. andere geeignete Maßnahmen.

    Bewertungshilfe für das Heben und Tragen von Lasten

    • In den nachfolgenden Tabellen kann die Belastung von Manipulationen je nach Haltung abgeschätzt werden. Dies erfolgt in der Tabelle in Abhängigkeit von
      • der Frequenz (Manipulationen pro Tag) oder
      • der Dauer (in Minuten) oder
      • dem transportierten Weg der Last.
    • Die jeweils zur höheren Belastung führende Größe (Frequenz, Dauer oder Weg) ist ausschlaggebend! Die Belastung ist anhand der farblichen Zuordnung der Felder (siehe Legende) abzulesen. Beispiele:
      • 22 kg, 10 Min., gute Haltung = grün
      • 15 kg, 100 Min., schlechte Haltung = rot

    Beispiel

    • Mauerungsarbeiten mit Porotherm-Ziegel (50 S.i N+F)
      • Gewicht pro Ziegel: 18,5 kg, d. h. 10–20 kg
      • Tagesleistung beträgt: ~15–20 m²
        (6 Stk/m² > ~120 Stk/Tag),
        d. h. Frequenz = 120/d
    • Das Ergebnis:
      • Bei guter Haltung …
        ist die Tätigkeit im grünen Bereich zulässig.
      • Bei schlechter Haltung …
        ist sie im gelben Bereich und es werden spezielle Maßnahmen erforderlich (Programme zur Senkung der Belastung).

    BAUfit

    Ein besonderes Programm für besonders belastende Berufe
    • Arbeit am Bau ist anstrengend und gefährlich: Zeitdruck, Witterung, häufiger Wechsel von Einsatzort und Zusammensetzung der Teams, Änderungen in der Planung belasten die Arbeiter.
    • Hohe Unfallzahlen, lange Krankenstandsdauer und frühes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sind die Konsequenzen.
    • Das bedeutet hohe Belastungen für Betriebe in einer krisenanfälligen Branche und reduzierte Lebensqualität für die Arbeitnehmer.
    • Die AUVA hat mit einem interdisziplinären Team ein Programm entwickelt, das auf der Baustelle
      • die Unfallzahlen senkt,
      • Bewegungssicherheit und Kooperation verbessert,
      • Stressbelastungen und Abnützungserscheinungen reduziert.
    • Arbeitspsychologische und ergonomische Beratung und Betreuung gehören ebenso dazu wie Belastungsmessungen und Ausgleichsübungen. Die AUVA bietet den Betrieben je nach Bedarf unterschiedliche „Module“ an:

    BAUfit Schnuppertag (2 Halbtage)
    Den „Schnuppertag“ gibt es für Betriebe , die Baufit noch nicht kennen. Er dient der Vorstellung der Baufit-Module und der individuellen Abstimmung mit dem Unternehmen.

    BAUfit Basismodul (14 Halbtage)
    Beim Basismodul sind 12 Halbtage für Bewegungsergonomie und Ausgleichsübungen und 2 Halbtage für psychologische Themen vorgesehen. Fester Bestandteil des Basismoduls ist ein AUVA-Sicherheits-Check.

    BAUfit Aufbaumodule (je 4 Halbtage)
    Nach Absolvierung des Basismoduls können maximal drei von fünf Aufbaumodulen aus den Bereichen Sportwissenschaften und Psychologie im Ausmaß von je vier Halbtagen gebucht werden.

     Hinweis

    Für Betriebe bis 50 Mitarbeiter werden 80 % der Kosten, für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern 60 % der Kosten eines Baufit-Projektes im Umfang von maximal 26 Halbtagen von der AUVA übernommen. Der Schnuppertag ist für alle Betriebe, die Baufit noch nicht kennen bzw. noch nie ein Baufit-Projekt durchgeführt haben, kostenlos. Das Gesamtausmaß beinhaltet maximal 26 Halbtage.

     Vorschriften und Regeln

    • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) § 64
    • KJBG-VO (Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche) § 3
    • AAV (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung) § 62
    • AUVA Merkblatt M.plus 024 Arbeitsbedingten Muskel-Skelett-Erkrankungen vorbeugen
    • AUVA-Merkblatt M 025 Heben & Tragen
    • www.arbeitsinspektion.gv.at

    Lärm und Vibrationen

    GEFÄHRDUNGEN DURCH LÄRM AM ARBEITSPLATZ

    Einleitung

    • Der Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen bei der Arbeit bringt Erleichterungen für die Mitarbeiter und erhöht zugleich die Produktivität. Die Verwendung von Maschinen hat aber auch negative Erscheinungen, wie störenden und gehörschädigenden Lärm, zur Folge.
    • Hörbarer Schall, der als negativ empfunden wird, wird als Lärm bezeichnet. Lärm kann auf Menschen störend, psychisch und körperlich belastend sowie bei stärkerer Intensität gehörschädigend wirken. Eine lärmbedingte Einschränkung der Sprachverständigung oder der Signalwahrnehmung kann zusätzlich zu Unfallgefährdungen führen.
    • Es muss daher das Bestreben aller sein, durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen (der Arbeitnehmer) durch Lärm zu reduzieren.
    • Lang andauernde Lärmeinwirkung bei hoher Intensität führt zu Lärmschwerhörigkeit. Die Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten, die nicht nur volkswirtschaftlich beträchtlichen Schaden anrichtet, sondern die Betroffenen erfahren vor allem einen immensen Verlust an Lebensqualität: Lärmschwerhörigkeit ist nicht therapierbar und nicht heilbar!

     Achtung

    • Die Lärmbelastung ergibt sich aus der Intensität des Lärms und der Zeit, in der dieser Lärm auf den Menschen einwirkt.
    • Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV) verpflichtet Arbeitgeber zur Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte.

    Gefahren, die von Lärm ausgehen

    • Die Exposition gegenüber Lärm kann Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken aussetzen.
    • Einige davon sind:
      • Lärmschwerhörigkeit
      • Tinnitus
      • Hörverlust
      • Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System (z. B. Bluthochdruck)
      • lärmbedingter Stress etc.

    Störwirkungen von Lärm

    • Psychische Wirkungen (> 50 dB[A]):
      • innere Anspannung, erhöhte Reizbarkeit bis zur Aggressivität, Konzentrationsstörungen, Nervosität;
      • Leistungsminderungen (> 50 dB[A] bzw. 65 dB[A]);
      • verminderte Konzentrationsfähigkeit, verlangsamte Denkprozesse, verminderte Geschicklichkeit;
      • verminderte Sprachverständigung (> 65 dB[A]);
      • vegetative Reaktionen (> 65 dB[A]) wie Stress, gesteigerter Blutdruck, gestörte Magen-Darm-Aktivität, verzögerte Signalverarbeitung im Gehirn.
    • Für die Bestimmung der Exposition, die mit einem der obigen Werte verglichen werden kann, wird der auf Arbeitnehmer einwirkende mittlere Dauerschallpegel über acht Stunden oder bei täglich stark schwankenden Lärmbelastungen über 40 Stunden herangezogen.
    • Die Lärmbelastung an den Arbeitsplätzen ist in angemessenen Zeitabständen einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die Bewertung muss von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

    Gehörschutz ist notwendig

    • Wenn sich Arbeitnehmer in Bereichen aufhalten müssen, in denen trotz Ausschöpfung aller möglichen Maßnahmen der Auslösewert von 80 dB(A) überschritten ist, muss vom Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.
    • Bei Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes muss der Gehörschutz in jedem Fall getragen werden!

    Maßnahmen bei Überschreitung des Auslösewerts

    • Wenn ein Auslösewert überschritten wird, sind die Beschäftigten über die Höhe der Auslöseund Expositionsgrenzwerte, über Möglichkeiten der Lärmvermeidung, über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit sowie über die korrekte Verwendung von Gehörschutz zu informieren und zu unterweisen.
    • Auslösewert für gehörgefährdenden Lärm: L(A,EX,8h) = 80 dB

    Regeln und Tipps für die richtige Auswahl und Verwendung von Gehörschutz:

    • Je nach Einsatz richtigen Gehörschutz auswählen, z. B. Kapselgehörschutz, wenn häufiges Auf- und Abnehmen der Gehörschützer vorherzusehen ist, Gehörschutzstöpsel in staubigem oder verschmutztem Bereich.
    • Gehörschutz mit geeigneten Dämmwerten wählen, Unterprotektion, aber auch Überprotektion vermeiden.
    • Gehörschutzstöpsel richtig einsetzen, Einwegstöpsel nicht wieder benutzen.
    • Gehörschutz in jenen Bereichen, wo er auch verwendet wird, hygienisch aufbewahren.
    • Gehörschutz konsequent und dauernd verwenden, bereits ein Absetzen für kurze Zeit bei lauten Tätigkeiten kann die Schutzwirkung drastisch verringern.

    Maßnahmen bei Überschreitung des Expositionsgrenzwerts

    • Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, müssen lärmmindernde Maßnahmen durchgeführt werden.
    • Grundsätzlich müssen zuerst kollektive (technische und organisatorische) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, um die Belastung zu verringern.
    • Die Verwendung von Gehörschutz zur Senkung der individuellen Belastung unter den Grenzwert ist nur zulässig, wenn die kollektiven Maßnahmen nicht ausreichen.

    Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge

    • Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind möglichst in eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen.
    • Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die Lärm oder Vibrationen verursachen, sind so durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeiten beteiligt sind, die Lärmexposition so weit als möglich verringert wird.

    Maßnahmen an der Quelle

    • Lärmbekämpfung an der Quelle packt das Übel an der Wurzel. Beispiele sind:
      • Anwendung von leiseren Arbeitsverfahren;
      • Verwendung und Kauf von Arbeitsmitteln geringerer Lärmemission (z. B. leisere Maschinen) – auf Herstellerangaben achten!
      • Regelmäßige Wartung der Arbeitsmittel sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsteile;
      • Verwendung lärmarmer Maschinen und Werkzeuge.

    Bauliche und raumakustische Maßnahmen

    • Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Lärmexposition betreffen die Gestaltung und Auslegung von Räumen und Arbeitsplätzen. Grundsätzlich sollten Lärmbereiche möglichst klein gehalten werden.
    • Es ist gesetzlich geregelt, dass bereits beim Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vorzulegen sind, in die auch schalltechnische architektonische Maßnahmen aufzunehmen sind. Auch aus Kosten- und Effizienzgründen sollten bauliche und raumakustische Maßnahmen bereits bei der Planung von neuen Arbeitsstätten berücksichtigt werden.

    Weitere technische und organisatorische Maßnahmen

    • Laute Arbeitsvorgänge soweit möglich in eigenen Räumen durchführen.
    • Maßnahmen zur Luftschallminderung (Abschirmung, Kapselung oder Abdeckung mit schallabsorbierendem Material; Körperschallminderung durch Schalldämmung oder Schallisolierung).
    • Abstandsvergrößerung zur Schallquelle.
    • Lärmreduktion durch korrekte Handhabung der Arbeitsmittel.
    • Begrenzung der Expositionsdauer durch Pausen oder Durchführung von lärmarmen Arbeiten nach Erreichen des Grenzwerts.
    • Lärmbereiche, in denen Belastungen über die Expositionsgrenzwerte hinaus auftreten können, sind zu kennzeichnen.
    • Über Arbeitnehmer, deren Lärmbelastung einen Expositionsgrenzwert übersteigt, muss ein Verzeichnis geführt werden.

    Gesundheitsüberwachung

    • Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, sind vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und alle fünf Jahre eine wiederkehrende Untersuchung durchzuführen.
    • Bei bereits vorhandenem Hörverlust ist eine wiederkehrende Untersuchung binnen zweieinhalb Jahren durchzuführen.
    • Bei einer Lärmbelastung über einem Auslösewert ist dem betroffenen Mitarbeiter eine Untersuchung anzubieten, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten.
    • Die Ergebnisse der regelmäßigen Gesundheitsüberwachung sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

    GEFÄHRDUNG VON ARBEITNEHMERN DURCH VIBRATIONEN

    Einleitung

    • Vibrationen sind mechanische Schwingungen (Erschütterungen), die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden. Sie werden von Arbeitsmitteln erzeugt, die kontinuierliche oder sich wiederholende Bewegungen ausführen, wie z. B. von motorisch angetriebenen Werkzeugen, fahrenden Geräten oder drehenden Maschinen.
    • In zahlreichen Tätigkeitsbereichen sind Arbeitnehmer mechanischen Schwingungen durch handgeführte Werkzeuge und Erschütterungen, welche sich über Fahrersitze oder auch über den Boden auf den Körper übertragen, ausgesetzt.
    • Die Exposition gegenüber Vibrationen kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten haben.
    • Es muss daher das Bestreben aller sein, durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen Gefahren für die Gesundheit zu vermeiden.
    • Wird ein Auslösewert überschritten, müssen die Beschäftigten über die Gefährdung und die Maßnahmen gegen die Gefährdung informiert und unterwiesen werden.
    Die Schwingungsbelastung ergibt sich aus der Intensität der Schwingungen und der Zeit, in der diese Schwingungen auf den Menschen einwirken.
    • Hand-Arm-Vibrationen (HAV) werden über Hände und Arme auf den menschlichen Körper übertragen.
    • Ganzkörper-Vibrationen (GKV) werden im Stehen über die Beine oder im Sitzen über das Gesäß auf den Körper übertragen.
    • Für die Bestimmung der Exposition, die mit einem Grenzwert verglichen werden kann, wird die mittlere Vibrationsbelastung von Arbeitnehmern über acht Stunden herangezogen. Für Jugendliche gelten die Auslösewerte als Expositionsgrenzwerte!
    • Falls eine Bewertung der Schwingungsbelastung nicht mittels Informationen, wie z. B. Herstellerangaben in Betriebsanleitungen, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, erfolgen kann, müssen Vibrationsmessungen durchgeführt werden.


     Achtung

    • Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV) verpflichtet Arbeitgeber zur Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Vibrationsgrenzwerte.

    Gesundheitliche Auswirkungen

    • Eine übermäßige Belastung durch die Verwendung von stark vibrierenden Arbeitsgeräten bewirkt an Händen und Armen chronische Störungen, bekannt als Weißfingerkrankheit.
    • Untersuchungen zeigen, dass Beschäftigte, deren gesamter Körper Vibrationen ausgesetzt ist (im Wesentlichen Benutzer von selbstfahrenden Arbeitsmitteln), öfters an Rückenschmerzen leiden. Eine andauernde Belastung durch starke Ganzkörper-Vibrationen über mehrere Monate oder Jahre hinweg kann zu einer Schädigung der Wirbelsäule führen.
    • Beispiele:
      • Schleifvorgänge, Bohr- und Schraubvorgänge.
    Auswirkungen von Ganzkörper-Vibrationen:
    • Schlafstörungen und daraus resultierende vorzeitige Ermüdung und Konzentrationsstörungen;
    • Gleichgewichtsstörungen, Abnahme der Geschicklichkeit;
    • Abnahme der Sehschärfe durch rascheres Ermüden;
    • Schmerzen, Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule, in der Schulter-Arm-Region und/oder in der Lendenwirbelsäule;
    • Magen-Darm-Erkrankungen wie Durchfall und Übelkeit;
    • psychische Beschwerden und Erkrankungen wie Nervosität, Unruhe, Stress, hoher Blutdruck;
    • Bandscheibenvorfälle.
    Auswirkungen von Hand-Arm-Vibrationen:
    • Steifwerden der Finger;
    • Abnahme der Geschicklichkeit;
    • Schädigungen der Gefäße und Nerven: Weißfingerkrankheit mit Taubheitsgefühl und Kribbeln;
    • Beeinträchtigung des Tastsinns und reduzierte Warm/Kalt-Wahrnehmung;
    • Schädigungen an Knochen und Gelenken in Schulter, Ellbogen und Handgelenken mit Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit.

    Vibrationsquellen

    • Handgeführte Geräte: Schleifmaschinen, Bolzensetzgeräte, Bohrer, Tacker, …
    • Selbstfahrende Arbeitsmittel (Fahrzeuge)
    • Drehende Maschinen: Motoren, Drehmaschinen, Fördereinrichtungen.
    • Stoßmaschinen: Abbauhammer, Pressen, Scheren …

    Maßnahmen zur Vibrationsminderung im Überblick

    • Anwendung schwingungsarmer alternativer Arbeitsverfahren.
    • Verwendung vibrationsarmer Arbeitsmittel.
    • Regelmäßige Wartung der Arbeitsmittel.
      • Verwendung von schwingungsdämpfenden Griffen an handgeführten Geräten;
      • elektronisch regelbare Geschwindigkeiten bei Elektrowerkzeugen, servogesteuerte Werkzeuge, Stoßdämpfer bei Bohrwerkzeugen.
    • Organisatorische Maßnahmen
      • Verringerung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsorganisation; zeitliche Minimierung von vibrationsintensiven Arbeitsprozessen, um die Dauer der Einwirkung zu verkürzen;
      • Vermeidung belastungsverstärkender Faktoren;
      • Schwerarbeit, wo möglich, vermeiden;
      • ergonomisch günstige Körperhaltungen ermöglichen, Zwangshaltungen vermeiden;
      • bei gleichzeitiger Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen und kalten (kühlen) oder kaltfeuchten Umgebungsbedingungen beheizte Griffsysteme anwenden oder Schutzhandschuhe tragen;
      • Vermeidung großer Greif-, Andruck- und Haltekräfte;
      • Vorschädigungen im Muskel-Skelett-System, für Hand-Arm-Vibrationen auch im Gefäßsystem, erkennen (Gesundheitsüberwachung ab Auslösewerten).
    • Persönliche Schutzausrüstung
      • Wenn persönliche Schutzausrüstung, wie z. B. Antivibrationshandschuhe, erhältlich ist, durch die die Vibrationsbelastungen unter den Expositionsgrenzwert reduziert werden können, ist diese zur Verfügung zu stellen und von den betroffenen Mitarbeitern auch zu verwenden. Zum Schutz vor Kälte und Nässe sind jedenfalls Schutzhandschuhe zu verwenden.

    Gesundheitsüberwachung

    • Bei einer Schwingungsbelastung über einem Auslösewert ist den betroffenen Mitarbeitern eine Untersuchung anzubieten.
    • Die Ergebnisse der regelmäßigen Gesundheitsüberwachung sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

    Pflichten der Arbeitgeber

    • Arbeitgeber müssen die Höhe der Vibrationsbelastung, der ihre Beschäftigten ausgesetzt sind, abschätzen bzw. von kompetenten Personen ermitteln lassen. Ebenso muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden:
    Gefahrenevaluierung:
    • Stärke der Vibration (Beschleunigung),
    • indirekte Auswirkung auf Gesundheit und Sicherheit,
    • Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer,
    • Maßnahmen zur Minderung der Exposition,
    • Dauer der Exposition.
    Arbeitgeber informieren Arbeitnehmer über:
    • Ergebnisse der Gefahrenanalyse,
    • Maßnahmen zur Reduktion der Gefährdung,
    • richtigen Gebrauch von persönlicher Schutzausrüstung,
    • Gesundheitsüberwachung.

     Vorschriften und Regeln

    • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
    • VOLV (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen)
    • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)
    • Folder „Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz“ und „Gefährdungen durch Vibrationen“. Zum Download unter:
      www.wko.at
    • AUVA Merkblat M.plus 040 Arbeitsplatzevaluierung
    • AUVA Merkblat M.plus 040.E8 Evaluierung von Lärmbelastungen

     Hinweis

    Psychische Belastungen

    Stress

    • Unter Stress versteht man psychische und physische Reaktionen des Körpers auf äußere Einflüsse, für deren Bewältigung der Körper besondere Leistungsfähigkeit benötigt. Alle Menschen sind täglich „normalen“ Stressfaktoren ausgesetzt und müssen im Laufe ihres Lebens auch besondere Belastungssituationen bewältigen. Stressfaktoren können sowohl im privaten wie im beruflichen Umfeld auftreten, wobei deren Ursachen zumeist vielschichtig und daher schwer zu differenzieren sind.
    • Besonders schwer wiegende Lebensereignisse, die Stress auslösen:
      • Tod eines nahen Familienangehörigen
      • Scheidung
    • Weitere Stressfaktoren:
      • Chronische Konflikte in der Paarbeziehung
      • Zeitmangel, Termindruck
      • Geldmangel, Überschuldung
      • Versagensangst
      • große Verantwortung
      • Schlafentzug
      • Krankheiten und Schmerzen (eigene und die von Angehörigen)
      • seelische Probleme, unterschwellige Konflikte
      • Perfektionismus (überhöhte Ansprüche an sich selbst und an andere)
      • Mobbing, soziale Spannungen am Arbeitsplatz
      • etc.

     Hinweis

    Wichtig ist es, ein Übermaß an Stress regelmäßig abzubauen, Stressursachen zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden!
    Siehe B 1.3 „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen“

    Burn-out

    • Burn-out ist ein physischer und seelischer Erschöpfungszustand aufgrund beruflicher Überlastung, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt. Dieser wird durch Stress ausgelöst, der aufgrund zunehmend reduzierter Belastbarkeit nicht mehr bewältigt werden kann.
    • Warnsignale, typische Symptome für Burn-out:
      • Schlafstörungen,
      • Konzentrationsstörungen,
      • durchgehende Erschöpfung,
      • sozialer Rückzug,
      • Gereiztheit,
      • Gefühle von Hoffnungslosigkeit.
      • gesteigerter Nikotin- und Alkoholkonsum,
      • zynische und abwertende Haltung gegenüber Kollegen und anderen Personen des eigenen Umfelds
      • etc.
    • Maßnahmen bei Stressgefährdung:
      • Achten auf Ausgewogenheit zwischen Arbeitsumfeld und Privatumfeld (Work-Life-Balance),
      • Trennung zwischen Arbeit und Freizeit,
      • Arbeit nur in Ausnahmefällen mit nach Hause nehmen,
      • Achten auf körperliche und geistige Bedürfnisse (ausreichend Schlaf, regelmäßige Mahlzeiten, Entspannungsmöglichkeiten etc.),
      • körperliche Aktivität, Sport,
      • Pflege sozialer Kontakte
      • etc.

    Burn-out-Phasen

    • Stadium 1: Der Zwang, sich zu beweisen
    • Stadium 2: Verstärkter Einsatz
    • Stadium 3: Subtile VernachIässigungen eigener Bedürfnisse
    • Stadium 4: Verdrängung von Konflikten und Bedürfnissen
    • Stadium 5: Umdeutung von Werten
    • Stadium 6: Verstärkte Verleugnung der aufgetretenen Probleme
    • Stadium 7: Rückzug
    • Stadium 8: Beobachtbare Verhaltensänderungen
    • Stadium 9: Depersonalisation/Verlust des Gefühls für die eigene Persönlichkeit
    • Stadium 10: Innere Leere
    • Stadium 11: Depression
    • Stadium 12: Völlige Burn-out-Erschöpfung

    12 Goldene Regeln gegen Burn-out

    • Verleugnen ist tabu! Vertrauen Sie auf die Intelligenz Ihres Körpers. Gestehen Sie sich den Stress und die Zwänge ein, die sich körperlich, geistig oder emotional manifestiert haben.
    • Lebensumstände ändern. Wenn Ihre Arbeit, Ihre Beziehungen, eine Situation oder eine Person Sie unglücklich machen, versuchen Sie, die Umstände zu ändern, oder gehen Sie, falls nötig.
    • Überengagement vermeiden. Greifen Sie die Bereiche oder Aspekte heraus, in denen Sie sich am heftigsten überengagieren, und arbeiten Sie auf einen „Druckabbau" hin.
    • Isolation vermeiden. Machen Sie nicht alles allein! Knüpfen oder erneuern Sie enge Beziehungen zu Freunden und Menschen, die Ihnen gut tun.
    • Schluss mit Überfürsorglichkeit. Wenn Sie gewohnheitsmäßig anderen Menschen Probleme und Pflichten abnehmen, dann lernen Sie, höflich davon Abstand zu nehmen. Versuchen Sie, dafür zu sorgen, dass auch Sie selbst fürsorglich behandelt werden.
    • Kürzer treten. Lernen Sie zu delegieren, nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch zu Hause und im Freundeskreis.
    • Wertewechsel. Versuchen Sie, die bedeutsamen Werte von den vergänglichen und schwankenden – das Wichtige vom Unwichtigen – zu trennen. Sie sparen Zeit und Energie.
    • Der Mut zum „Nein“. Sie verringern Ihren übertriebenen Einsatz, wenn Sie für sich selbst eintreten. Das bedeutet, zusätzliche Forderungen oder Ansprüche an Ihre Zeit oder Ihre Gefühle zurückzuweisen.
    • Persönliches Tempo. Versuchen Sie, ausgewogen zu leben. Sie verfügen nur über eine begrenzte Menge Energie. Stellen Sie fest, was Sie in Ihrem Leben wollen und brauchen und versuchen Sie dann, Arbeit mit Spiel und Entspannung in ein Gleichgewicht zu bringen.
    • Achtung, Körper! Lassen Sie keine Mahlzeiten aus, quälen Sie sich nicht mit strengen Diäten, geben Sie Ihrem Schlafbedürfnis nach, halten Sie Arzttermine ein. Achten Sie auf gesunde Ernährung.
    • Umgang mit Sorgen und Ängsten. Begrenzen Sie Sorgen, die jeder vernünftigen Grundlage entbehren, möglichst auf ein Minimum. Sie bekommen Ihre Situation besser in den Griff, wenn Sie weniger Zeit mit Grübeln verbringen und stattdessen mehr damit, sich um Ihre wirklichen Bedürfnisse zu kümmern.
    • Behalten Sie Ihren Sinn für Humor! Lachen ist das allerbeste Mittel gegen Stress. Atmen Sie 3x täglich achtsam ein und aus und lächeln Sie sich beim Ausatmen sanft zu.
    Quelle: Dr. Vinzenz Mansmann, Anti-Stress-Experte und Autor des Buches „Total erschöpft“

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