Persönliche Schutzausrüstung

Allgemeines

  • Als PSA gilt jede Ausrüstung, die vom Arbeitnehmer getragen werden muss, um sich gegen Gefahren bei der Arbeit zu schützen.
  • Reichen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht, ist persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitgeber müssen die geeignete persönliche Schutzausrüstung evaluieren und deren Verwendung gemäß Herstellerangaben und Unterweisung anordnen.
  • Für Arbeitnehmer besteht eine Verwendungspflicht von PSA, wenn diese vom Vorgesetzten angeordnet wird.
  • Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist von den Vorgesetzten zu überwachen.
  • Bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Schutzausrüstungen sind diese aufeinander abzustimmen.
  • Vor jeder Verwendung ist die Schutzausrüstung einer Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.
  • Die Präventivfachkräfte und die Mitarbeiter sind bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.
  • Beschädigte oder mangelhafte PSA darf nicht verwendet werden und ist auszuscheiden.
  • Da bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Rettungs- oder Bergemaßnahmen erforderlich sind, sind diese von einer fachkundigen Person zu planen und Übungen durchzuführen.

Prüfpflichten

  • Manche Schutzausrüstungen sind durch geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Personen zu prüfen.
  • Dabei festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
  • Über die Prüfung sind Vermerke zu führen.

Prüfungen

  • Atemschutzgeräte: vierteljährlich, Vermerk erforderlich.
  • PSA gegen Absturz: jährlich, Vermerk erforderlich.
  • Prüfintervalle lt. Herstellerangaben beachten.

Hygienemaßnahmen, Mundstück tauschen

  • Durch geeignete Lagerung, Reinigung, Wartung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen sind gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen sicherzustellen.
  • Bei Benützung von PSA durch mehrere Personen (z. B. Filtermasken mit Schraubfilter) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, dass keine Gesundheits- und Hygieneprobleme entstehen (z. B. Reinigung/Desinfektion).

 Hinweis

Weitere Informationen zur PSA

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 17, 69 und 70
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)

Kopfschutz

Schutzhelme

  • Das Tragen von Schutzhelmen ist erforderlich, wenn mit Verletzungen durch Anstoßen oder pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände zu rechnen ist. Diese Gefahren sind auf Baustellen fast immer vorhanden.
  • Schutzhelme müssen aus geeignetem Material bestehen, um gegen mechanische Beanspruchungen, Hitze, Kälte sowie chemische Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig zu sein.
  • Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet sein.
  • Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen unterliegen einem Alterungsprozess und verspröden (ultraviolette Strahlung, Wetter usw.) Das Ablaufdatum laut Herstellerangaben ist zu beachten.
  • Helme, die sichtbare Schäden aufweisen, stark beanspruchte und deformierte Helme dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • Bei gleichzeitiger Gefährdung des Kopfes, der Augen, des Gesichts oder des Gehörs sind nach Möglichkeit Helme, die mit entsprechender anderer PSA kombinierbar sind, zu verwenden.

Ausrüstung für Schutzhelme nach ÖN EN 397

Kennzeichnung nach ÖN EN 397

  • Folgende Informationen finden Sie auf dem Helm eingeprägt/eingegossen:
  • Zusatzanforderungen, z. B.:

Tipps zur Helmpflege

  • Die Helmschale in regelmäßigen Abständen reinigen. Dabei die Angaben des Herstellers über Reinigungsmittel und -methoden beachten.
  • Innenausstattung – Tragbänder und Lederschweißband – auf einwandfreien Zustand prüfen und ggf. wechseln.
  • Angaben zu geeignetem Zubehör liefert der Hersteller.

Gründe für den Schutzhelm

  • Ein Schutzhelm ist leicht (nur ca. 300 Gramm).
  • Er nimmt – anders als ein Hut – bei Regen kein Wasser auf, sondern führt es über die Wasserrinne ab.
  • Der Innenteil ist verstellbar. Es gibt drei verschiedene Größen auf dem Markt, sodass sich für jede Kopfgröße ein gut sitzender Schutzhelm finden lässt.
  • Der Schutzhelm hat eine regelbare Belüftung. Dadurch schwitzt man weniger als unter Hut oder Mütze.
  • Durch den farbigen Schutzhelm wird der Mitarbeiter für Vorgesetzte, Kollegen, Geräte- und Kranfahrer gut erkennbar.
  • Das tief gezogene Nackenband verhindert zuverlässig, dass der Helm nach vorne abrutscht.
  • Wer (z. B. bei Montage- oder Bewehrungsarbeiten) den Kopf nach unten oder oben halten muss, sichert den Helm mit Kinnriemen.
  • Vor Kälte schützt eine Wollhaube, die unter dem Schutzhelm getragen wird. Für die Ohren gibt es Ohrenschützer oder ein Kopf-Strickband.

Beeinträchtigungen

  • Wer den normalen Schutzhelm nicht tragen kann, z. B. Kopfversehrte (Attest), muss einen besonderen Helm tragen, der eine extraweiche Innenpolsterung besitzt.
  • Bei andauernden Kopfschmerzen, Unwohlsein oder sonstigen Beeinträchtigungen durch das Helmtragen sollte ein Arzt aufgesucht werden. Er stellt die Ursache des Leidens fest.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • VOLV (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen)

Gehörschutz

Allgemeines

  • Lärmschwerhörigkeit ist am Bau die Berufskrankheit Nr. 1.
  • Der Schutz vor Lärm ist besonders wichtig, da Lärmschwerhörigkeit unheilbar ist.
  • Gehörschäden sind ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) möglich und ab 85 dB(A) wahrscheinlich.
  • Wer im Lärmbereich arbeitet, muss Gehörschutz tragen und sein Gehör regelmäßig untersuchen lassen.
  • Die AUVA hat Untersuchungsmobile im Einsatz, in denen diese Untersuchungen durchgeführt werden.
  • Bei Anzeichen von Lärmschwerhörigkeit, z. B.
    • Verständigungsschwierigkeiten am Telefon,
    • Überhören von hohen Tönen (Klingel),
    • erschwerte Unterhaltung in geräuschvoller Umgebung,
    • Auftreten von Ohrgeräuschen,
    muss ein Arzt aufgesucht werden.

Beispiele für Baulärm

Lärmquelle Baulärm

Lärmexpositionen im Baugewerbe

  • Die Liste der Tätigkeitsprofile für Bauberufe ermöglicht eine Einschätzung der Lärmbelastung für verschiedene Berufsgruppen im Baugewerbe.
  • Bei Berufen mit verschieden lauten Tätigkeiten an einem Arbeitstag müssen die Expositionswerte entsprechend gemittelt werden.
  • Bei Unklarheiten über die Bestimmung des Lärm-Expositionspegels für konkrete Arbeitsplatz-Konstellationen im Baubetrieb beraten Sie die Lärmexperten der AUVA kostenlos.

 Achtung!

Bei Beurteilung der Lärmexposition ist neben der Lärmbelastung aus den eigenen Tätigkeiten auch jener Lärm zu berücksichtigen, der aus der Umgebung auf die Arbeitnehmer einwirkt.

Gehöruntersuchungen bei Lärmeinwirkung

    Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend alle fünf Jahre eine Untersuchung der Hörfähigkeit durchzuführen.
  • Otoskopie (äußerliche Untersuchung des Gehörgangs): Untersuchung nur durch ermächtigte Ärzte
  • Audiometrie (Messung der Hörfähigkeit): Durch Lärmbus der AUVA oder ermächtigte Ärzte: Liste der ermächtigten Ärzte im Internet: www.auva.at.
Erst nach beiden Untersuchungen kann der ermächtigte Arzt eine Beurteilung abgeben.

Gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung: Bei einer Lärmeinwirkung zwischen 80 und 85 dB(A) hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine freiwillige Untersuchung (kostenlose Lärmmessung/Gehöruntersuchung durch die AUVA möglich). Ab 85 dB(A) ist diese Untersuchung verpflichtend.

Lärmbelastung bei der Arbeit auf Baustellen

Tätigkeitsprofil Lärmbelastung
  • Diese Messergebnisse des IFA – Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bilden den Stand der Technik ab und sind durch langjährige Beobachtung der Tätigkeiten und der zugehörigen Lärmexpositionsmessungen abgesichert.

Expositionsgrenzen lt. VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen)

  • Neben Grenzwerten für die Dauerbelastung gibt es auch Grenzwerte für Spitzenbelastungen (Pressluftnagler, Stemmarbeit) durch Lärm. Bei Überschreitung der Spitzenbelastungen kann schon ein einmaliges Ereignis zu Gehörschäden führen. Die zum Dauerlärm analogen Grenzwerte sind 135 dB(A) und 137 dB(A).
  • Unter 80 dB(A)
    Hier besteht bei täglich acht Stunden Expositionsdauer in der Regel keine Gehörgefährdung.
  • Zwischen 80 und 85 dB(A)
    Es kann je nach persönlicher Veranlagung und weiteren erschwerenden Bedingungen zu einer Gehörschädigung kommen. Ein zusätzliches Hörschadensrisiko besteht, wenn gleichzeitig Vibrationen oder ototoxische Substanzen (Toluol, Benzol, ...) einwirken. Ebenso können gewisse Ohrerkrankungen und Verletzungen zu einer Hörverschlechterung führen.
  • Über 85 dB(A)
    Hier besteht mit steigender Lärmexposition ein zunehmendes Risiko für eine lärmbedingte Gehörschädigung.

Maßnahmen

  • Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen des technisch Möglichen durchzuführen (z. B. Einsatz lärmarmer Maschinen).
  • Ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) sind Gehöruntersuchungen zu ermöglichen. Wenn ein zusätzliches Hörschadensrisiko besteht, ersetzt die AUVA die Kosten. Gehörschutz ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind zu informieren und zu unterweisen.
  • Ab einem Lärmexpositionspegel von über 85 dB(A) ist gemeinsam mit den Präventivkräften ein Maßnahmenprogramm zur Lärmreduktion zu erarbeiten und umzusetzen. Regelmäßige Gehöruntersuchungen sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Gehörschutz ist beizustellen und verpflichtend zu tragen. Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.
  • Eine Eignungsuntersuchung durch einen ermächtigten Arzt ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
  • Bei Fortdauer der Tätigkeit unter Lärmbelastung sind wiederkehrende Gehöruntersuchungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  • Für diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen erstattet die AUVA die Kosten lt. Tarifliste oder bietet kostenlose audiometrische Untersuchungen im Betrieb an.
  • Die Lärmexperten der AUVA unterstützen nach Anforderung kostenlos bei
    • der Beurteilung der Lärmexposition,
    • der Erarbeitung des Maßnahmenprogramms zur Lärmreduktion,
    • der Auswahl von geeignetem Gehörschutz.

Technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung haben Vorrang vor PSA!
  • Lärmbereich fachkundig ermitteln und kennzeichnen.
  • Ab 80 dB(A) muss der Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung stellen.
  • Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel zu benutzen – jedenfalls ab 85 dB(A).

Gehörschutzmittel

  • Um wirksam zu sein, müssen Gehörschützer während der gesamten Einwirkdauer von gehörgefährdenden Lärmpegeln getragen werden. Werden sie auch nur für kurze Zeit abgesetzt, reduziert sich ihre Schutzwirkung bereits drastisch.
  • Bei Gehörschützern unterscheidet man zwischen Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschützer und Otoplastiken.
  • Achtung: Bei der Arbeit im Freien wird die Lärmbelastung gering empfunden, das Gehör wird jedoch genauso belastet wie in der Werkstatt!

 Hinweis

Folder zu den Themen Lärm und Vibrationen:

 Vorschriften und Regeln

  • Verordnung Lärm und Vibrationen – Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 50, 65, 69, 70
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 11
  • AUVA-Merkblatt M 019 Gesetzliche Bestimmungen für Lärmbetriebe
  • AUVA-Merkblatt M 069 Grundlagen der Lärmbekämpfung
  • AUVA-Merkblatt M 700 Gehörschützer
  • AUVA Merkblatt M.plus 700 Gehörschutz
  • AUVA-Merkblatt M 701 Gehörschutzstöpsel
  • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)

Augen- und Gesichtsschutz

Gefahren

  • Brand, Hitze, Staub, Splitter, Funken.
  • Spritzer von Mörtel, Anstrichen, Säuren, Laugen und sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen.
  • Schlag- oder Stoßverletzungen.
  • Infrarotstrahlen (Verbrennungen).
  • Laserstrahlen (z. B. Theodoliten, Rotationslaser).
  • UV-Strahlung
    • Verblitzen beim Elektroschweißen,
    • Sonnenstrahlen.
  • Jedem Arbeitnehmer, der den vorhin genannten Gefährdungen ausgesetzt sein könnte, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

Schutzbrillen

  • Durch geeignete Schutzbrillen werden die Augen wirksam geschützt.
  • Gestellbrillen mit Seitenschutz benutzen.
  • Geschlossene Schutzbrillen (z. B. Korbbrillen) bieten Schutz, wenn mit Splittern oder anderen Gefährdungen zu rechnen ist (z. B. Stemmarbeiten).
  • Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer gewährleisten.
  • Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille).

Sofortmaßnahmen

  • Bei Augenverätzungen, z. B. durch Mörtelspritzer, Kalkfarben, Löschkalk, Säuren, Laugen, sofort Augenspülung durchführen.
  • Mit der Augenspülflasche, die eine Augenspül-(Borwasser-) lösung enthält, kann man Richtung und Stärke des Spülstrahles mit einer Hand regeln, sodass die andere Hand frei bleibt, um das zu spülende Lid offen zu halten.
  • Bei Fremdkörper im Auge (Schmerz, Tränenfluss, Rötung)
    • nicht reiben,
    • Augen verbinden,
    • Arzt aufsuchen.

Gesichtsschutz

  • Zum Gesichtsschutz zählen Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben.
  • Gesichtsschutz schützt das Gesicht und Teile des Halses gegen mechanische Einwirkungen, Spritzer, Funken, optische Strahlung, Strahlungshitze und Chemikalien.
  • Bei der Auswahl auf geeignete Sicherheitsscheiben mit Filterwirkung achten, z. B. Spezialglasscheiben (selbstabdunkelnd).

Schweißmaske und Schirm

  • In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben des Gerätes und Schweißverfahrens sind geeignete Schutzmasken festzulegen und einzusetzen.
  • Für Kettensäge- oder Trennschleifarbeiten über Schulterhöhe.
  • Nackenschutz bei starker Sonneneinstrahlung.

Künstliche optische Strahlung

  • Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch optische Strahlung – Verordnung optische Strahlung (VOPST) behandelt hauptsächlich den Bereich der künstlichen optischen Strahlung auf Baustellen.
  • Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von technischen Mitteln möglich ist.

Mögliche Gesundheitsgefahren

  • Die Gefahren der künstlichen optischen Strahlung liegen in der direkten Einwirkung und in der indirekten Wirkung, durch die Wechselwirkung von optischer Strahlung mit der Umgebung, bei der Gefahren für den Menschen auftreten können (z. B. für die Netzhaut des Auges!).

Bewertung und Messungen

  • Künstliche optische Strahlen (Laser, Leuchten, Lichtbogen usw.) an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen.
  • Für die Bewertung können im Wirkungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinie Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer herangezogen werden.

Gefahrenermittlung und -beurteilung

Bei den Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer sind insbesondere die Einteilungen der Lampen in Risikogruppen und der Laser in Risikoklassen wichtig.

Einsatz von Laser
  • Hinsichtlich Evaluierung von Laser muss demnach die Laserklasse des Gerätes ermittelt werden. Diese ist auf einer Plakette an dem Gerät ersichtlich.
  • Die Klassen 1, 1M, 2 und 2M sind nach entsprechender Unterweisung über die Verwendung von Laser (direkten Augenkontakt vermeiden) weiterhin bedenkenlos einsetzbar.
  • Die Klasse 3A kann durch eine entsprechende Unterweisung (direkten Augenkontakt meiden und Lidschlussreflex) der Mitarbeiter als Klasse 2M betrachtet werden.
  • Vermessungslaser so aufstellen, dass der Richtstrahl nicht in Augenhöhe liegt.
  • Bei Einsatz von Lasergeräten mit hoher Energiedichte (zur Metallbearbeitung) Gefahrenermittlung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen.
Einsatz von Leuchten
  • Der Schutz vor UV-Strahlung bei Baustellenleuchtmitteln erfordert:
    • intakte Schutzgläser,
    • blendfreie Aufstellung.

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 10
  • VOPST (Verordnung optische Strahlung)
  • AUVA-Merkblatt M 013 UV-Strahlung und Arbeiten im Freien
  • AUVA-Merkblatt M 014 UV-Strahlenbelastung am Arbeitsplatz
  • AUVA-Merkblatt M 080 Grundlagen der Lasersicherheit

 Weitere Hinweise

  • Plakat „Sonnenschutz am Bau“ beziehbar unter: www.auva.at
  • ZAI-Leitfaden – Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern

Atemschutz

Anforderungen an die Atemluft

  • Die Atemluft des arbeitenden Menschen muss so beschaffen sein, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe nicht eintreten können.
  • Gesundheitsgefährdende Stoffe können zu Erkrankungen (z. B. Lungenerkrankungen, Allergien, Krebserkrankungen etc.) führen. Das Ausmaß der Schädigung ist von der Einwirkungsdauer und der Konzentration des gesundheitsschädlichen Stoffes abhängig.
  • Der Sauerstoffgehalt der Atemluft muss mindestens 17 Vol.-% betragen.
  • Wenn weder durch technische noch organisatorische Maßnahmen gesundheitlich unbedenkliche Atemluft gewährleistet werden kann, muss der Arbeitgeber kostenlos Atemschutz zur Verfügung stellen.
  • Für Arbeiten, bei denen Asbeststaub entsteht, sind mindestens P3-Partikelfilter in Verbindung mit einer Vollmaske zu verwenden.

Welcher Atemschutz ist notwendig?

  • Bei der Auswahl aller Atemschutzgeräte sind der Dichtsitz und der Tragekomfort wesentliche Kriterien. Folgende Komponenten bestimmen den Tragekomfort:
    • geringes Gewicht;
    • niedere Atemwiderstände (Ein- und Ausatmung);
    • geringer Hitze- und Feuchtigkeitsaufbau;
    • Bedienungs- und Pflegefreundlichkeit;
    • geringe Gesichtsfeldbeeinträchtigung;
    • angenehmes, hautfreundliches Material, das sich leicht den verschiedenen Gesichtsformen anpasst.
  • Nur Atemschutzausrüstung mit CE-Zeichen einsetzen.
  • In allen Zweifelsfällen Atemschutzhersteller fragen.
  • Falls die Gefahrstoffverhältnisse unklar sind, zwingend einen von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz einsetzen.
  • Bei Benutzung von Atemschutzgeräten mit > 5 kg Masse und > 30 Minuten/Tag Tragedauer ist eine Vorsorgeuntersuchung nach der VGÜ (Verordnung zur Gesundheitsüberwachung) erforderlich.
  • Ausbildung, Unterweisung und Übungen im Einsatz von Atemschutzgeräten sind Pflicht.
  • Tragezeitbegrenzungen beachten (Einhalten von Pausen).

Schutz vor Stäuben und Aerosolen durch Filter

  • Beim Einsatz von Filtergeräten muss der Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft mindestens 17 Vol.-% und beim Einsatz von CO-Filtern mehr als 19 Vol.-% betragen.
  • Filtergeräte sind nicht zu verwenden, wenn die Durchlüftung in Behältern, Schächten, Rohren, Kanälen, Gruben und engen Räumen unzureichend ist.
  • Je höher die Filterklasse (P1, P2 oder P3), desto besser der Abscheidegrad. Damit steigt aber auch der Atemwiderstand.
  • Vollmasken sitzen grundsätzlich dichter als Halbmasken und schützen durch die Sichtscheibe auch die Augen
  • Partikelfiltrierende (Vlies-)Halbmasken (FFP, oft als "Staubmasken" bezeichnet) sind in der Regel nur für die Verwendung während einer Arbeitsschicht ausgewiesen. Sie sind auch aus hygienischen Gründen mindestens täglich zu wechseln.
  • Halbmasken mit separatem Partikelfilter bevorzugen, denn diese sind dichter als partikelfiltrierende Halbmasken.
  • Beim Einsatz von Halb- oder Viertelmasken mit entsprechendem Filter ist das Rückhaltevermögen geringer als bei Vollmasken.
  • Atemschutzmasken, Filter und Zubehör sind nach Herstellerangaben zu reinigen und zu lagern. Keinesfalls im Lackierraum, Trockenraum oder Lacklagerraum lagern.

Beispiele für Grenzwerte (siehe auch GKV – Grenzwerteverordnung)


 Weitere Hinweise

  • Die Filterklasse ist kein Maß für die abscheidbare Partikelgröße.
  • In sehr vielen Fällen wird die Filterklasse P2 bzw. FFP2 eine gute Wahl sein.
  • Beachten Sie jedoch die Höhe der Exposition, um in Zweifelsfällen den richtigen Filtertyp zu verwenden.
  • Für Gase und Dämpfe bzw. Kombinationsfilter gibt es eigene Filtertypen – fragen Sie den Hersteller bzw. Lieferanten!
  • Für jeden Atemschutz gilt: Gute Anpassung und Dichtheit sind unerlässlich!
    Achtung: Bartwuchs im Bereich der Maskenränder verhindert den dichten Sitz und vermindert die Schutzwirkung!
  • Arbeitsbereiche mit Atemschutz-Tragepflicht sind entsprechend zu kennzeichnen.
  • Siehe Kap. D 26 Arbeiten mit Quarzfeinstaub

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 15
  • VGÜ (Verordnung zur Gesundheitsüberwachung)
  • GKV (Grenzwerteverordnung)
  • AUVA-Merkblatt M 719 Atemschutzfilter gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe

Hand- und Armschutz

Allgemeines

  • Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Arme oder Hände durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, reizende Arbeitsstoffe etc. besteht, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe.
  • Durch geeignete, für den speziellen Zweck gewählte Schutzhandschuhe können wir unsere Hände wirksam schützen.
  • Den „Universalhandschuh“ gibt es nicht. Es muss für den Einzelfall entschieden werden, welche Schutzhandschuhe für die jeweilige Beschäftigung benutzt werden.
  • Auszuwählen sind die Handschuhform, das Handschuhmaterial sowie die Handschuhgröße.
  • Einweiser/Anschläger bei Kran-/Ladearbeiten sollten z. B. Schutzhandschuhe in Signalfarben tragen, sodass für den Kranfahrer eine rechtzeitige Signal-Erkennung möglich ist.
  • Der Unternehmer hat die Beschäftigten für den sicheren Umgang mit Schutzhandschuhen zu unterweisen.
  • Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist die Auswahl anhand des Sicherheitsdatenblattes zu treffen.
  • Für die Arbeit mit Frischbeton oder Mörtel sind Nitril-Handschuhe besonders geeignet.

Kennzeichnung

  • Schutzhandschuhe müssen durch den Hersteller mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Piktogramme

  • Die auf den Handschuhen aufgedruckten Piktogramme geben dem Benutzer Hinweise, vor welchen Gefahren die Handschuhe schützen.
  • Möglichst nur Handschuhe mit aufgedruckten Piktogrammen verwenden.
  • Handschuhe nicht benutzen bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen, wie z. B. Kreissäge, Bohrmaschine usw.
  • Bei der Auswahl von Handschuhen für häufigen/ständigen Gebrauch ist besonders auf Sensibilisierung oder Allergiebildung durch Arbeitsstoffe und Handschuhmaterial zu achten.

Arbeiten an Maschinen

  • Bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen bzw. Einzugsgefahr ist das Tragen von Handschuhen verboten.
    Anmerkung: Grundsätzlich muss beim Arbeiten an Maschinen die Arbeits-/Schutzkleidung eng anliegen.
  • Ausnahme: Schnittfeste Handschuhe verwenden bei Werkzeugwechsel an der ausgeschalteten und stillstehenden Maschine.

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 12
  • AUVA-Merkblatt M 705 Schutzhandschuhe

Hautschutz/Sonnenschutz

HAUTSCHUTZ

Allgemeines

  • Schutz, Reinigung und Pflege der Haut sind die wichtigsten Voraussetzungen zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit.
  • Bei Auswahl geeigneter Produkte und Erstellung eines Hautschutzplanes berät der Arbeitsmediziner oder die Sicherheitsfachkraft.
  • Durch die Hautschutzcreme wird
    • der direkte Kontakt zwischen Haut und Arbeitsstoffen verhindert oder abgeschwächt,
    • die natürliche Abwehrkraft der Haut unterstützt und verstärkt,
    • die Hautreinigung erleichtert.
  • Die Hautschutzcreme ist auf die saubere und trockene Haut vor Arbeitsbeginn (auch nach den Pausen) aufzutragen.
  • Die Hautschutzcreme muss für die jeweilige Hautgefährdung speziell geeignet sein, z. B. für Umgang mit alkalischen, wässrigen Stoffen oder Ölen oder Kunststoffen (vor der Aushärtung).
  • Bei langer Tragedauer von Handschuhen ist ebenfalls eine Hautschutzcreme erforderlich.
  • Bei Arbeiten in direkter Sonneneinstrahlung geeignete Bekleidung mit entsprechendem UV-Schutzfaktor tragen und den Nacken schützen.
  • Bei Arbeiten im Freien ist gegen die UV-Strahlung geeigneter Sonnenschutz auf alle freien Hautstellen aufzutragen.

Hautreinigung

  • Möglichst schonende, rückfettende Flüssigseifen oder Pasten verwenden.
  • Keine Hautreinigungsmittel verwenden, die Sand, scharfkantige Beimengungen, Lösungsmittel zur Reinigungsverstärkung enthalten oder zu alkalisch (pH > 7) sind.

Hautpflege

  • Bei jedem Waschen wird neben dem Schmutzentfernen die Haut etwas entfettet. Deshalb muss sie bei Arbeitsende durch Einfetten gepflegt werden.
  • Nach jedem Waschen Handrücken, Fingerzwischenräume und Nagelbette gut eincremen.
  • Sinnvoll und wichtig: Unter Schutzhandschuhen Hände mit Hautschutzcreme eincremen (Schweißschädigung geringer).

Verstärktes Auftreten von UV-Strahlung

  • Monate April bis September (Achtung: Ende April gleich hohe Belastung wie Mitte August).
  • Zwischen 11 und 15 Uhr, auch bei bedecktem Himmel.
  • In der Nähe von reflektierenden Oberflächen (z. B. Blechdächern, Wasser, Kiesflächen, Bitukies).
  • In den Bergen.

Eigenschutzzeiten je nach Hauttyp

Persönliche Sonnenschutzmaßnahmen

  • Möglichst viel Haut bedecken (Kleidung, Kopfbedeckung, Nackenschutz).
  • Arbeitskleidung mit UV-Schutz.
  • Reichlich Wasser trinken.
  • Unbedeckte Körperregionen mit Sonnenschutzmittel eincremen.
  • Sonnenschutzbrille tragen.

Richtiges Eincremen

  • Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Sonnenschutzfaktor verwenden (je heller der Hauttyp, umso höher soll der Schutzfaktor sein).
  • Sonnenschutzmittel gleichmäßig auftragen; exponierte Stellen wie Nasenrücken, Stirn, Ohren, Nacken und Lippen besonders sorgfältig eincremen!
  • Rechtzeitig eincremen – Wirkung setzt erst eine halbe Stunde später ein.
  • Bei Schwitzen: Nachcremen nicht vergessen.

 Weitere Hinweise


 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 13
  • AStV (Arbeitsstättenverordnung) § 34
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 66, 69 +70
  • AUVA-Merkblatt M 013 UV-Strahlung und Arbeiten im Freien

Fuß- und Beinschutz

Allgemeines

  • Gegen Verletzungen der Füße schützen geeignete Sicherheitsschuhe oder -stiefel zuverlässig.
  • Bei der beruflichen Tätigkeit ist jedem Arbeitnehmer, der Verletzungsgefahren oder Hautschädigungen der Beine und Füße ausgesetzt ist (z. B. durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, reizende Arbeitsstoffe etc.), ein passender, zweckentsprechender Schutz zur Verfügung zu stellen (z. B. Sicherheitsschuhe oder -stiefel, Schienbeinschützer, Knieschützer etc.).
  • Bei der Auswahl des Schuhwerks auf Hauptgefährdungen und entsprechende Passform achten.
  • Auf Baustellen und bei Bauarbeiten hat jeder Beschäftigte (auch der LKW- oder Gerätefahrer) Sicherheitsschuhwerk zu tragen.
  • Für Transport und Ladetätigkeiten ermöglicht ein spezieller Stahlkappenschutz der Zehen die Bewegung des Fußes beim Stehen oder Hocken.

Gefährdungen

  • Stichverletzungen durch Nageleintritte.
  • Zehenquetschungen bei Transporten.
  • Verstauchungen.
  • Hitze und Kälte.
  • Chemische Stoffe.
  • Zerrungen und Verrenkungen.

Kennzeichnung

  • Sicherheitsschuhe müssen mit Kurzzeichen gekennzeichnet sein.
  • Sicherheitsschuhe müssen durch den Hersteller mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Der Sicherheitsschuh nach ÖNORM EN ISO 20345

  • Sicherheitsschuhe S3 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
    • Zehenschutz,
    • geschlossener Fersenbereich,
    • antistatische Eigenschaften,
    • Energieaufnahme im Fersenbereich,
    • verminderter Wasserdurchtritt und verminderte Wasseraufnahme,
    • Durchtrittsicherheit der Laufsohle,
    • profilierte Laufsohle,
    • Kraftstoffbeständigkeit.
  • Sicherheitsstiefel S5: Gummi- oder Polymerstiefel für den Nassbereich. (Anforderungen wie S3)
  • Zusätzliche Anforderung: Wärmeisolierung (HI)

Winterschuhwerk

  • Für den Winter gibt es besondere Sicherheitsschuhe (Winterstiefel). Diese sind mit einer isolierenden Fütterung und Isolierung in der Sohle ausgerüstet.

Für Straßenbauer, Dachdecker

  • Für den Schwarzdecken-Einbau eignen sich Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau.
  • Für Dacharbeiten gibt es Sicherheitsschuhe mit abrutschsicherer Sohle.

Orthopädische Sicherheitsschuhe

  • Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.
  • Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten), ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 8

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Allgemeines

  • PSAgA darf nur von körperlich und geistig geeigneten sowie unterwiesenen Arbeitnehmern benützt werden. Die Unterweisung ist von Fachkundigen durchzuführen.
  • Bei jedem Einsatz von PSAgA sind Rettungsmaßnahmen festzulegen.
  • Angeseilte Personen sind ständig durch eine weitere Person zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu überwachen.
  • Vor jedem Einsatz:
    • Die Gebrauchsanleitung des Herstellers muss beachtet werden.
    • Eine Sichtprüfung an Seilen, Gurten und Zubehör ist vor jeder Benutzung erforderlich.
  • Beim Einsatz:
    • Der Anschlagpunkt muss die Belastung eines fallenden Körpers aufnehmen können.
    • Der Anschlagpunkt soll möglichst senkrecht über dem Benutzer sein.
    • Nach einem Absturz dürfen alle Teile der PSAgA nicht mehr verwendet werden.
  • Aufbewahrung der PSAgA
    • In trockenen, nicht zu warmen Räumen freihängend aufbewahren;
    • nicht in der Nähe der Heizung lagern;
    • nicht aggressiven Stoffen wie z. B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen, aussetzen;
    • möglichst vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung schützen;
    • vor Funkenflug schützen.
  • Kennzeichnung und wiederkehrende Prüfung
    • Die Geräte müssen mit dem Herstellerzeichen, der Typbezeichnung, dem Herstellungsjahr sowie Serien- oder Herstellungsnummer sowie dem CE-Zeichen mit der Prüfstellennummer gekennzeichnet sein.
    • Prüfungen müssen min. 1x jährlich durch einen Fachkundigen durchgeführt werden.

Alleinarbeit

  • Grundsätzlich ist Alleinarbeit nur dann
    • eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes ohne Folgeschäden möglich ist;
    • eine rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist;
    • allein arbeitende und sichernde Personen ausreichend informiert und unterwiesen sind.
  • Hauptprobleme bei Alleinarbeit sind:
    • Sicherstellung der Hilfeleistung und der Ersten Hilfe bei Unfällen oder Schadensfällen;
    • höhere Stresswahrscheinlichkeit, da bei außergewöhnlichen Ereignissen keine Unterstützung gegeben ist. Das Risiko, physisch/psychisch überfordert zu sein, steigt;
    • Hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sicherungssysteme nicht/falsch verwendet werden.
  • Eine Person gilt dann als „allein arbeitend und nicht ausreichend gesichert“, wenn ihr im Falle eines Unfalls oder nach einer plötzlichen Erkrankung nicht in „gesellschaftlich akzeptabler Zeit“ Erste Hilfe geleistet werden kann.

Halte- und Auffangsysteme

  • Kann eine technische Absturzsicherung (Seitenschutz) oder Auffangeinrichtung (Fanggerüste oder Fangnetze) nicht angebracht werden oder ist eine PSAgA zusätzlich gefordert, müssen die Arbeitnehmer durch Halte- oder Auffangsysteme gesichert sein.
  • PSAgA darf nur von unterwiesen Mitarbeitern verwendet werden.
  • Bei Auffangsystemen muss die Fallhöhe so gering wie möglich gehalten werden.
  • Vor der Verwendung ist eine augenscheinliche Prüfung des Sytems durchzuführen. Augenscheinlich beschädigte Teile von Halte- und Auffangsystemen dürfen nicht verwendet werden.

Auffanggurte nach ÖNORM EN 361

  • Auffanggurte umschließen Bein- und Schulterbereich der zu sichernden Person. Schultergurt und Beingurt müssen fest miteinander verbunden sein.
  • Zwei Typen von Ösen zur Sicherung:
    • Halteöse: dient zur Arbeitsplatzpositionierung mittels Verbindungsmittel. Sie dürfen nicht als Auffangöse verwendet werden.
    • Auffangöse: jene Öse, in die sich die zu sichernde Person einhängt, um im Fall eines Absturzes aufgefangen zu werden (befindet sich im Rücken oder vorne im Brustbereich) und muss mit „A” gekennzeichnet sein. Sind Ösen mit A/2 gekennzeichnet, müssen zwei Ösen mit einem Karabiner verbunden werden.

Falldämpfer nach ÖNORM EN 355

  • Falldämpfer müssen bei Auffangsystemen verwendet werden um den Fangstoß bei einem Absturz auf max. 6 kN zu begrenzen.
  • Ausnahmen: beim Einsatz von Höhensicherungsgeräten oder Steigschutz ohne Fangschutzbegrenzung.
  • Es gibt verschiedene Ausführungen:
    • Bandfalldämpfer
    • Reibfalldämpfer
    • Geräte mit integrierten Falldämpfern

Mitlaufende Auffanggeräte nach ÖNORM EN 353-2

  • Seilkürzer sind Vorrichtungen, die in Verbindung mit einem Sicherheitsseil (freihängend oder gespannt) die Fallhöhe so gering wie möglich halten.
  • Mitlaufende Auffanggeräte können in eine Richtung frei bewegt werden und blockieren in die andere Richtung bei einem Absturz.
  • Ist der Falldämpfer nicht im mitlaufenden Auffanggerät integriert ist ein Falldämpfer anzubringen.

Höhensicherungsgeräte nach ÖNORM EN 360

  • Im Falle eines Sturzes blockiert das System automatisch.
  • Höhensicherungsgeräte dürfen nur in Verbindung mit einem Auffanggurt verwendet werden.
  • Der Anschlagpunkt soll oberhalb der Arbeitsstelle platziert sein.

Anschlageinrichtungen nach ÖNORM EN 795

  • Anschlageinrichtungen für PSAgA können Anschlagpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein und dienen ausschließlich zur Benutzung der PSAgA. Es gibt:
    • mobile und fixe Anschlagsysteme
    • Einzelanschlagpunkte und Seil- oder Schienensicherungssysteme
    • Systeme für Einzel- oder Mehrpersonensicherung
  • Anschlageinrichtungen müssen einer statischen Kraft von 12 kN standhalten.
  • Herstellerangaben und Montageplan der Anschlageinrichtung sind unbedingt zu beachten. Anschlageinrichtungen müssen zugelassen und geprüft sein.

Rettungssystem und Rettungsmittel

  • Ein Rettungssystem, das zur Selbstrettung oder zur Rettung anderer Personen dient, wird dort eingesetzt, wo eine rasche Rettung notwendig ist.
  • Abseilgeräte: Anwendung zum Herablassen von Personen von hoch gelegenen Arbeitsplätzen.
  • Rettungsschlaufen oder -gurte: Anwendung in Verbindung mit Abseilgeräten oder dafür geeigneten Hebezeugen.
  • Rettungshubgeräte: Anwendung über Schächten, Behältern, Kanälen oder Bohrungen.

Rettungsmaßnahmen

  • Bei jedem Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind die erforderlichen Maßnahmen für eine etwaige Rettung von Personen zu setzen. Ein Rettungskonzept ist vor Beginn der Arbeiten zu erstellen. Notrufe als alleinige Rettungsmaßnahme sind nicht zulässig.
  • Angeseilte Personen sind ständig durch mindestens eine weitere Person zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu überwachen.
  • Im Seil aufgefangene Personen möglichst schnell bergen, es besteht durch Blutstau Lebensgefahr!
  • Sicherheitsübungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch 1x jährlich, durchzuführen. Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln erfordern, zu sorgen. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung einüben.

Hängetrauma

  • Nach einem Sturz muss der Betroffene schnell aus der freihängenden Position befreit werden. Bei Bewusstsein kann der Verunfallte noch durch gezielte Maßnahmen den Eintritt eines Hängetraumas verzögern (Bewegen von Armen und Beinen, Entlastung der Beine mit Hilfe von Trittschlingen oder einem Seilknoten).
  • Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten. Er muss deshalb für die notwendigen Einrichtungen und Mittel sowie für fachkundiges Personal zum Retten aufgefangener Personen sorgen.
  • Ein Hängetrauma kann entstehen, wenn beim Hängen in einem Auffanggurt, z. B. nach einem Sturz vom Dach, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert wird. Auf Grund der Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten „Muskelpumpe“, wodurch eine große Menge des Blutes in die Beine absackt. Dies kann zu einem (Kreislauf)-Schock führen, weshalb das Hängetrauma einem (orthostatischen) Schock entspricht. Der beeinträchtigte Blutkreislauf kann recht schnell zu einer Unterversorgung des Gehirns und wichtiger Organe mit Sauerstoff führen. Sauerstoffmangel verursacht Bewusstlosigkeit und kann tödlich enden. Daher sind bei der Rettung und der ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.
  • Wichtig ist der Umstand, dass bereits nach wenigen Minuten bewegungslosem Hängen erste Anzeichen (Blässe, Schwitzen, Kurzatmigkeit, zunächst Pulsanstieg, Blutdruckanstieg, Schwindel, Übelkeit, später Blutdruckabfall und Pulsabfall) eines Hängetraumas auftreten können. Die sofortige Veranlassung der richtigen Rettungsmaßnahmen ist daher entscheidend für die Rettung der betroffenen Person. Wie schnell die Gefährdung eintritt, ist abhängig von Faktoren wie der Konstruktion des Auffanggurtes und der Fitness des Verunfallten.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

  • Ein Hängetrauma ist ein medizinischer Notfall! Es sind umgehend der Notruf abzusetzen und ein Notarzt anzufordern!
  • Nach Sturz in den Auffanggurt muss der Betroffene schnellstmöglich aus seiner Position befreit werden. Das vom Arbeitgeber vorgesehene Rettungsverfahren ist umgehend einzuleiten.
  • Beengende Gurte und Kleidungsstücke sind zu öffnen. Ist die gerettete Person bewusstlos, aber atmet normal, ist die stabile Seitenlage herzustellen. Ist die gerettete Person bewusstlos und hat keine normale Atmung, so sind die üblichen Maßnahmen der Wiederbelebung durchzuführen. Sofern nach der Rettung kein Hängetrauma, sondern andere Verletzungen vorliegen, sind die normalen Maßnahmen der ersten Hilfe durchzuführen.

Prävention

  • Bei der Gefährdungsbeurteilung muss berücksichtigt werden, dass eine Person nach einem Auffangvorgang völlig hilflos im Auffanggurt hängen kann und gerettet werden muss. Die notwendigen Maßnahmen und Vorgehensweisen sind vorher festzulegen und in regelmäßigen Zeitabständen zu üben. Wenn die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden, kann dem Risiko, ein Hängetrauma zu erleiden, wirksam begegnet werden:
    • Auswahl fachlich und körperlich geeigneter Personen;
    • Auswahl geeigneter Auffanggurte (Anpassung und Hängeversuche) – die richtige diesbezügliche Auswahl kann ein Hängetrauma zumindest zeitlich um einige Minuten verzögern!
    • Aufstellen eines geeigneten Rettungsplanes;
    • Unterweisung einschließlich Übungen für persönliche Schutzausrüstungen;
    • mindestens eine zweite Person zur unverzüglichen Einleitung der Sofort- und Rettungsmaßnahmen vor Ort;
    • Vorhalten der Rettungsausrüstung vor Ort;
    • Weiterbildung der Ersthelfer zur Problematik des Hängetraumas.

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 14
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 120 und 122
  • AUVA-Merkblatt M 222 Arbeiten auf Dächern
  • AUVA-Merkblatt M 327 Behälter
  • AUVA-Merkblatt M.plus 750 Sicherheit für Seile und Gurte gegen Absturz
  • AUVA-Broschüre „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen“

Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und Versinken

Allgemeines

  • Bei allen Arbeiten an, in oder über Gewässern besteht die Gefahr des Ertrinkens.
  • Durch Verletzungen vor oder während eines Sturzes, durch Unterkühlung des Körpers, durch starke Strömung oder durch gefährliche Strudel ist es auch guten Schwimmern nicht möglich, sich lange über Wasser zu halten.
  • Das kräftezehrende Schwimmen in Arbeitskleidung wird immer unterschätzt.
  • Es muss geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Ertrinken (Rettungs-, Schwimmwesten, Schwimmhilfen) sowie Rettungsausrüstung (z. B. Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote) bereitgestellt sein. Unterwiesene und geübte Personen müssen einsatzbereit anwesend sein.
  • Die Bewertung und Auswahl von Rettungsmitteln gegen Ertrinken erfolgt nach dem jeweiligen Einsatzbereich.

Rettungswesten

  • Bei der Auswahl der Rettungsweste ist auf das höchst zugelassene Körpergewicht für die Rettungsweste, den Auftrieb der Arbeitskleidung und Bedingungen wie stehendes oder fließendes Gewässer etc. zu achten.
  • Automatisch aufblasbare Rettungswesten benutzen. Der Aufblasvorgang wird beim Eintauchen in Flüssigkeiten ausgelöst ohne dass der Benutzer tätig werden muss.
  • Handhabung und das richtige Verhalten bei Unfällen sind zu unterweisen. Mindestens 1x jährlich sind Übungen durchzuführen.
  • Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.
  • Die Herstellerangaben sind zu beachten.

Prüfung und Kennzeichnung

  • Baumusterprüfung durch anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstelle.
  • CE-Zeichen und Konformitätserklärung des Herstellers/Importeurs.

Innerbetriebliche Festlegung

  • Der Arbeitgeber hat für den Einsatz der PSA gegen Ertrinken eine Betriebsanweisung zu erstellen.
  • Die Wartungsintervalle nach Herstellerangaben sind einzuhalten.
  • Der Unternehmer hat innerbetriebliche Festlegungen zu treffen über
    • Instandhaltung,
    • Wartung,
    • Reinigung,
    • Aufbewahrung,
    • Prüfungen.

Rettungsausrüstung

  • Rettungsmittel müssen ständig vorhanden und einsatzbereit sein.
  • Rettungsringe ohne Leine sind ungeeignet.
  • Stehendes Wasser
    • Rettungsring mit Leine,
    • Rettungsstange,
    • Rettungshaken.
  • Fließendes Wasser
    • Ruderboot,
    • dazu Rettungsring mit Leine,
    • Rettungsstange,
    • Rettungshaken.
  • Stark strömendes Wasser
    • Motorboot während der Arbeitsdurchführung besetzt und in Betrieb,
    • dazu Rettungsring mit Leine,
    • Rettungsstange,
    • Rettungshaken.

Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen

  • Eine ausreichende Personenanzahl ist in der Durchführung von Schutz- und Rettungsmaßnahmen zu unterweisen.
  • Mindestens eine Person muss Kenntnisse über die erforderlichen Rettungsmaßnahmen bei Herz- oder Atemstillstand haben.
  • Unmittelbar nach der Bergung lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen.
  • Maßnahmen gegen Unterkühlung einleiten (z. B. in eine Decke hüllen).
  • Unterkühlte Personen dürfen auf keinen Fall Alkohol trinken, weil dieser die Wärmeabgabe steigert.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 69, 70
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 14
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 106,107

Warnkleidung

  • Warnkleidung ist eine besondere Art der Schutzkleidung.
  • Warnkleidung besteht aus Weste oder Jacke und Hose mit Reflexstreifen.
  • Sie soll durch ihre Signalwirkung darauf aufmerksam machen, dass sich Personen in Gefahrenbereichen (z. B. Gleisanlagen oder Fahrbahnen) bewegen.
  • Sie soll frühzeitig warnen, damit Geräteführer, Kranfahrer, LKW-Lenker usw. rechtzeitig anhalten können.
  • Auch der Schutzhelm kann mit reflektierenden Streifen beklebt werden.

Tragepflicht

  • Für alle genannten Arbeiten ist die Forderung nach Warnkleidung erfüllt, wenn Warnwesten (nach ÖNORM EN ISO 20471) getragen werden.
  • Warnkleidung muss getragen werden
    • bei Arbeiten im Bereich von im Bahnbetrieb stehenden Gleisen,
    • bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs,
    • bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen, und zwar von allen Personen, die sich im Bereich des öffentlichen Verkehrs aufhalten müssen.
  • Beim Einweisen von Kranen/Fahrzeugen.

Warnen statt tarnen

  • In jedem Firmenfahrzeug muss laut StVO (Straßenverkehrsordnung) mindestens eine Warnweste, griffbereit für den Fahrer, vorhanden sein.
  • Empfohlen wird, für jeden Mitarbeiter eine Warnweste im KFZ mitzuführen.

 Vorschriften und Regeln

für Hersteller, Importeure, Händler und Anwender:
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 16
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 108 und 109
  • Handbuch für die Kennzeichnung von Baustellen, herausgegeben vom Kuratorium für Verkehrssicherheit und der AUVA
  • ÖNORM EN ISO 20471
  • StVO (Straßenverkehrsordnung)

Witterungsschutz

Allgemeines

  • Winter- und Wetterschutzkleidung soll bei Arbeiten im Freien vor Gesundheitsgefahren schützen.
  • In der kalten Jahreszeit hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen Winterschutz (ÖNORM EN 342) zur Verfügung zu stellen.
  • Winter- und Wetterschutzkleidung kann mit Warnkleidung (ÖNORM EN ISO 20471) kombiniert werden.
  • Schutzkleidung ist zu erneuern, wenn durch sie der Schutzzweck nicht mehr erreicht wird.

Winterschutzkleidung

  • Der Winterschutz soll Schutz gegen Kälte, Wind und Nässe bieten.
  • Zweiteilige Ausführung: gefütterte Jacke und Latzhose oder Rundbundhose.
  • Dreiteilige Ausführung: ungefütterte Jacke, Kälteschutzweste und Latz- oder Rundbundhose.
  • Bei besonders tiefen Temperaturen atmungsaktive Unterwäsche zusätzlich anlegen.
  • Ergänzt wird der Winterschutzanzug durch
    • kälteisolierende Schutzschuhe/Schutzstiefel,
    • Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz.

Wetterschutzkleidung

  • Der Wetterschutz (ÖNORM EN 343) soll während des ganzen Jahres Schutz vor Wind, Nieder-schlag und Bodennässe bieten.
  • Er besteht in der zweiteiligen Ausführung aus einer ungefütterten Jacke und einer Latzhose oder einer Rundbundhose.
  • Die Jacke kann mit einer Kapuze versehen werden, die über dem Schutzhelm getragen wird.
  • Mit der Kälteschutzweste (ÖNORM EN 342) kann er auch in der kalten Jahreszeit als Winterschutzanzug und damit ganzjährig getragen werden.
  • Ergänzt wird der Wetterschutzanzug durch Schutzstiefel.

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 16

Sonne/Hitze

Gefahren:
  • Blendung
  • Kreislaufschwäche
  • UV-Strahlung
Maßnahmen:
  • ggf. wechselnde Tätigkeit im Schatten
  • Sonnenschutzcreme
  • Kopfbedeckung ggf. mit Nackenschutz
  • ausreichend alkoholfreie Getränke
  • Arbeitsorganisation mit Pausen
  • UV-Schutzbrille
  • UV-Schutzkleidung

Wind/Sturm

Gefahren:
  • pendelnde Kranlasten
  • erhöhte Standplätze
  • großflächige Gegenstände
  • Regenschutzplanen
Maßnahmen:
  • Regenschutz-, Gerüstplanen und Schutznetze sichern
  • Material sichern
  • ausreichende Gerüstverankerungen
  • Leitern sichern
  • Lasten sicher anschlagen
  • Arbeiten unterbrechen/einstellen

Eis/Reif

Gefahren:
  • vereiste mechanische Teile
  • rutschige Leitersprossen
  • Eisbildung bei Arbeitsplätzen
  • vereiste Dachflächen
  • nicht durchbruchsichere Dachelemente
  • Eisgebilde an Dachrändern
Maßnahmen:
  • Streuen mit Holzspänen/Sand
  • Haut- und Handschutz
  • Leitern sichern
  • warme alkoholfreie Getränke
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
  • Festlegen von sicheren Wegen/Standplätzen

Regen

Gefahren:
  • verschmutzte Schuhsohlen
  • glatte, rutschige Flächen (Folien, glasierte Dachziegel)
Maßnahmen:
  • geeignete Schuhe und Wetterschutzkleidung
  • Schuhe und Stiefel reinigen
  • Standplätze & Wege befestigen (Pfosten, Stege, Dachleitern)
  • Gruben und Künettenränder sichern

Schnee

Gefahren:
  • eingeschneite Gegenstände
  • Sichtbehinderung
  • Dachlawinen
  • nicht durchbruchsichere Dachelemente
Maßnahmen:
  • PSA gegen Absturz (Anschlagpunkte auffindbar?)
  • Arbeitsplätze und Wege von Schnee und Eis befreien
  • Gerüstbeläge wenden
  • geeignete Winterschutzkleidung
  • für freie Sicht sorgen
  • Schutznetze für Belichtungselemente

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