E 7
        
                
                Absturzsicherung
                Allgemeines
                    
                    
                
                - Abstürze – auch aus geringen Höhen – haben häufig schwere Verletzungen zur Folge.
- Absturzsicherungen sind erforderlich an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
 
                    
                
                - Mögliche Maßnahmen sind:
                - Wehren (Geländer, feste Abschrankungen, Brüstung),
- Abgrenzung,
- Fanggerüste, Fangnetze,
- persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
 
                 
                    
                
                        
            
E 7.1
        
                
                    
                    
                    
                
                - Für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Personen und nur bei nachstehend beschriebenen Arbeiten gilt folgende Ausnahme:
 
 Für die Herstellung von Stockwerksdecken und der Wände von der Decke aus dürfen bei Arbeiten mit Blick zur Absturzkante
                - bis zu einer Absturzhöhe von 7,0 m für die Herstellung der Mauerwerksbänke, Trempelwände und Giebelmauern und
- bis zu einer Absturzhöhe von 5,0 m für die sonstigen Arbeiten
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen sowie die Sicherung durch Anseilen entfallen.
 
                 
                Wehren
                    
                    
                
                - An der Absturzkante sind Brust-, Mittel- und Fußwehren zu montieren.
- Beträgt der Abstand zwischen Bauwerk und Gerüsten bzw. Lauftreppen mehr als 30 cm, sind Wehren oder Innenkonsolen an der dem Objekt zugewandten Seite anzubringen.
 Ausnahme:
                - Bei reich gegliederten Fassaden sowie Dämmungen, Vormauerungen über 10 cm Schichtstärke sind Wehren oder Innenkonsolen bei mehr als 40 cm Abstand erforderlich.
 
                    
                 
                
                        
            
E 7.2
        
                
                Abgrenzungen
                    
                    
                
                - Abgrenzungen sind in 2 m Entfernung von der Absturzkante anzuordnen.
- Abgrenzungen durch Brustwehren in 1 m bis maximal 1,20 m Höhe.
- Abgrenzungen sind nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
- Bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung und in den übrigen Fällen in einem Abstand von 2 m zur Absturzkante.
 
                    
                 
                Fanggerüste bzw. Fangnetze
                    
                    
                
                - Sie dürfen als Absturzsicherung nur verwendet werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können.
- An der Außenseite ist eine mindestens 50 cm hohe Blende zu montieren.
- Dachfanggerüste (siehe Kap. D 14 Arbeiten auf Dächern).
 
                    
                 
                Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
                    
                    
                
                - Wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden.
 
                    
                 
                Brüstungen/Balkonplatten
                    
                    
                
                - Balkone sind mit einer Brustwehr in der Höhe von 1,0 m bis 1,20 m bei der Zutrittsöffnung abzugrenzen.
 
                    
                
                - Brüstungen mit einer Parapethöhe von 85 cm gelten als geeignete Absturzsicherung.
 
                 
                
                        
            
E 7.3
        
                
                Öffnungen in Fuß-, Erdböden und Geschoßdecken
                    
                    
                
                - In jedem Fall durchtrittsicher und unverschiebbar oder mit Wehren absichern (Vertiefungen, Deckendurchbrüche, Aussparungen, Schächte, Kanäle, Gruben, Gräben, Künetten, Installationsöffnungen).
 
                    
                 
                Sichern von Dachöffnungen
                    
                    
                
                - In jedem Bauzustand müssen Öffnungen im Dach gegen Absturz gesichert sein.
- Die Sicherung kann erfolgen durch
                - Abdeckung (durchbruchsicher und unverschiebbar),
- Umwehrung (Brust-, Mittel- und Fußwehr),
- Abgrenzungen mit mindestens 2 m Abstand zur Absturzkante.
 
                    
                 
                Achtung
                    
                    
                
                - In keinem Fall darf eine Öffnung mit Dachpappe (Witterungsschutz) oder Dämmstoffen (Temperaturschutz) oder ähnlichen Materialien ohne tragfähige Unterkonstruktion abgedeckt sein.
 
                    
                 
                    
        
                
        
        
        
      
                
        
        
                
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