Arbeits- und Schutzgerüste

Anforderungen an Gerüste

    Fußpunkte:
  • Aufstellung nur auf tragfähigem, ebenem Boden.
  • Fußplatten und Gerüstspindeln verwenden.
  • Steher an den Fußpunkten mit Längs- und Querriegeln verbinden.

    Aussteifungen/Verstrebungen:
  • Gerüste müssen ausgesteift werden, z. B. durch Diagonalen, Rahmen oder gleichwertige Maßnahmen.
  • Diagonalen sind an den Knotenpunkten mit den vertikalen (z. B. Stehern) und horizontalen (z. B. Querriegeln) Haupttraggliedern zu verbinden.
  • Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden.
  • Die Verankerungskräfte sind über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in tragfähigen Verankerungsgrund, z. B. Stahlbetondecken, einzuleiten.
  • Gerüste dürfen nicht an Schneefanggittern, Regenrohren, Fenstern, Blitzableitern und niemals mit Rödeldraht oder Stricken befestigt werden.
  • Zusätzliche Windkräfte durch Werbeflächen, Netze oder Planen berücksichtigen.

Gerüstbeläge

  • Gerüstbeläge sind vor dem Einsatz auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen.
  • Holzbeläge sind so zu verlegen, dass sie dicht aneinander liegen und nicht wippen oder ausweichen können.

Pfosten

  • Pfosten müssen mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein; die Abnützung der Dicke darf max. 5 % betragen.
  • Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern höchstens 30 cm.
  • Die Auflager der Pfosten dürfen
    • bei Fanggerüsten gemäß Tabelle (siehe Kap. E 8.2),
    • bei Arbeitsgerüsten und Schutzdächern max. 3,0 m
    voneinander entfernt sein.
  • Empfehlung: Vor Erstbenutzung und bei Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit ist in Bodennähe eine Wippprobe durchzuführen.
  • Für Arbeitsgerüste gilt: doppelte Pfostenlage oder Auflagerabstand nicht mehr als 2,0 m
    • über Verkehrswegen (Straße, Schiene),
    • Gewässern,
    • Stoffen, in denen man versinken kann,
    • bei mehr als 5,0 m Abstand zum Boden bzw. zur nächsttieferen Gerüstlage.
  • Holz für Gerüste muss der Sortierklasse S10 der ÖNORM EN 338 oder der ÖNORM DIN 4074-1 entsprechen.

Auflagerabstand für den Belag von Fanggerüsten

  • Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante sind oder von den unten angeführten Abmessungen abweichen, sind nachzuweisen.
  • Beläge von Systemgerüsten sind nach Angaben des Herstellers zu unterstützen.
  • Fanggerüste sind mit einer mind. 50 cm hohen Blende zu versehen.
  • Nur Fanggerüste betreten, die mit einer Blende und Brustwehr versehen sind.
    • Ausnahme: Aufstellen, Ändern, Abtragen, Personenbergung.

Gerüstgruppen und zulässige Belastung

Ausschussgerüst

  • Ausleger aus Stahlprofilen oder hochkantigem 10/16-cm-Kantholz.
  • Je Ausleger mindestens zwei Befestigungen in der Stahlbetondecke (durch Keile sichern).
  • Die einbetonierten Bügel müssen unter die untere Bewehrung greifen.
  • Bei größerer Auskragung als 1,50 m ist jedenfalls ein statischer Nachweis für die Ausschussträger erforderlich.

Konsolgerüst

  • Werden als Belag lose verlegte Pfosten verwendet, ist der Konsolabstand der Tabelle zu entnehmen (siehe Kap. E 8.2).
  • Die Verankerung ist nur in Stahlbetondecken zulässig.
  • Als Konsolverankerung sind mindestens zwei Verankerungsschlaufen aus Betonrundstahl, mindestens Ø 8 mm, Stahlgüte St I, erforderlich.
  • Die Verankerungsschlaufen müssen mindestens 50 cm in die Stahlbetondecke ragen und in der unteren Bewehrung eingehängt sein.
    Hinweis: Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muss für die Befestigung ein statischer Nachweis erstellt werden. (Dreifache Sicherheit gefordert.)
  • Bei Scheiben, Skelettbauweise und Fensteröffnungen ist eine ausreichend tragfähige Überbrückung vorzusehen.
  • Dachfanggerüste mit mindestens 1 m hoher Blende (Netz, Gitter, Pfosten) ausstatten.

Bockgerüste

  • Abgebundene Holzböcke h <= 1,0 m.
  • Metallbeine u. hölzerne Querträger h <= 2,0 m.
  • Metallböcke h <= 2,80 m, unverlierbare Steckbolzen für Ausziehteile.
  • Ab 2,0 m Belaghöhe:
    Verstrebung und Wehren vorsehen.
  • Abstand der Böcke max. 2,0 m (drei Böcke bei 4,0 m Pfostenlänge).

Verfahrbare Standgerüste

Allgemeines
  • Verfahrbare Standgerüste sind fahrbare Konstruktionen aus Gerüstbauteilen.
  • Verfahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen dürfen nur auf ebener, tragfähiger Unterlage verwendet werden.
  • Das Einsinken der Fahrrollen muss ausgeschlossen sein.
  • Beim Einsatz von verfahrbaren Arbeitsgerüsten Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten. Sie muss an der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.
  • Die Gerüste dürfen erst bestiegen werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert sind.
  • Die Standsicherheit von verfahrbaren Gerüsten oder sonst nicht verankerten Gerüsten muss duch Einhaltung der Aufbauanleitung des Herstellers oder durch einen Kippsicherheitsnachweis gewährleistet sein.
Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich, wenn:
  • der Abstand der obersten Gerüstlage zur Aufstandsfläche nicht mehr als 6,0 m beträgt;
  • Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, mindestens gleich schwere Materialien verwendet werden und
  • die kleinste Aufstandsbreite
    • bei Aufstellung im Freien mindestens 4,0 m,
    • bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,0 m beträgt.
  • Für alle anderen Fälle Standsicherheit nachweisen, bei Systemgerüsten Herstellerangaben beachten.
  • Beim Verfahren des Gerüstes darf sich niemand darauf aufhalten. Bereits kleinste Hindernisse (Steinchen, Elektroleitungen, rauer Beton usw.) stoppen die Rollen plötzlich. Durch den hohen Schwerpunkt (Personen, Lasten) und die Fahrbewegung kann das Gerüst kippen.
  • Bei aufkommendem Sturm und bei Arbeitsende sind verfahrbare Gerüste gegen Umstürzen zu sichern.
  • Verfahren in Richtung der Diagonale oder in Längsrichtung.
  • Lose Teile vor dem Verfahren entfernen.

Arbeitsbühne auf Leitern

  • Bei Auf- und Abbau Angaben des Herstellers einhalten (standsichere Aufstellung).
  • Vor jeder Benutzung auf vollständigen und richtigen Aufbau prüfen.
  • Leiter und Arbeitsbühne müssen abgestimmt sein (statischer Nachweis erforderlich).
  • Bei Einsatz als Dachfanggerüst
    • Verankerungen vorsehen,
    • Herstellerangaben beachten.

Kamingerüst

  • Zur Errichtung, Instandsetzung oder zum Abbau von Kaminköpfen entsprechende Gerüstungen und Zugänge vorsehen.
  • Bei Auf- und Abbau Vorschriften des Herstellers einhalten.
  • Bei Bedarf lastverteilende Beläge verwenden.
  • Vor der Benutzung auf vollständigen Aufbau prüfen.

Prüfung von Gerüsten

  • Nach Fertigstellung ist das Gerüst durch eine fachkundige Person des Aufstellers zu prüfen.
  • Vor der erstmaligen Benutzung bzw. bei Arbeitsunterbrechungen, bei besonderen Witterungseinflüssen und dergleichen ist eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Benutzers vorzunehmen.
  • Regelmäßige Überprüfungen auf offensichtliche Mängel sind bei Systemgerüsten mindestens einmal im Monat, bei sonstigen Gerüsten zumindest einmal pro Woche durchzuführen.
  • Bei fahr- und verfahrbaren Hängegerüsten ist eine Abnahmeprüfung und eine jährlich wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) erforderlich.
  • Täglich ist die Aufhängung von Tragmaterialien und Winden usw. zu überprüfen.
  • Über alle Prüfungen sind Vormerke zu führen, wenn die Gerüste
    • mehr als 2,0 m Absturzhöhe aufweisen oder
    • über Verkehrswegen, Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
  • Alle Vormerke müssen auf der Baustelle aufliegen (z. B. Eintragung Bautagebuch, Gerüstabnahmeformular der AUVA).

Gerüste im Verkehrsbereich

  • Gerüste durch Betonleitwände, Absperrung oder Kennzeichnung gegen Fahrzeuganprall sichern.
  • Ggf. Umleitung oder Schutzdach für Passanten vorsehen.
  • Bei Dunkelheit und schlechter Sicht besonders sorgfältige Sicherung und Beleuchtung.

Benutzung von Gerüsten

  • Gerüste erst nach Fertigstellung, erfolgter Prüfung bzw. allenfalls erforderlicher Mängelbeseitigung benutzen (Vormerk für Absturzhöhen > 2 m, siehe AUVA-Formular „Gerüstüberprüfungen Vormerk“).
  • Änderungen an Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen nur im Einverständnis mit dem Gerüstaufsteller durchführen.
  • Übereinander liegende Arbeitsstellen entsprechend sichern.

Verbote

  • Das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen.
  • Überbelastung von Gerüsten.
  • Veränderungen durch Unbefugte.
  • Das Abspringen auf Gerüstlagen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 55–73
  • AUVA-Merkblatt M.plus 262 Arbeits- und Schutzgerüste
  • AUVA-Merkblatt M 263 Verfahrbare Standgerüste
  • AUVA-Merkblatt M 264 Bockgerüste
  • AUVA-Formular „Gerüstüberprüfungen Vormerk“



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