Leitern

Auf Grund des Unfallrisikos bei der Verwendung von Leitern sollte die Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz auf jene Umstände reduziert werden, unter denen der Einsatz anderer sicherer Arbeitsmittel (wie z.B. Leiterpodeste, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, ...) nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Allgemeines

  • Bei der Bereitstellung:
    • Leitern auf offenkundige Mängel prüfen,
    • Leitern in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stellen.
  • Leitern dürfen nicht behelfsmäßig verlängert werden.
  • Im Verkehrsbereich Leitern durch Abschrankung oder Kennzeichnung sichern.

Anlegeleitern

  • Die Sprossen müssen fest mit den Holmen verbunden und trittsicher sein.
  • Die Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben – Höchstabstand 30 cm.
  • Nur an tragfähigen Bauteilen anlehnen, Anstellwinkel etwa 70°.
  • Bei Arbeiten von Anlegeleitern über 5 m diese gegen Umfallen schützen (Querfuß, breiterer Leiterfuß, seitliche Abstützung oder Befestigung am oberen Leiterende) oder PSA gegen Absturz verwenden.
  • Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten durchgeführt werden, bei denen das Mitführen von Werkzeugen und Material nur in geringem Maß erforderlich ist. Z. B.: Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.
  • Abrutschen der Leiter verhindern durch
    • Sicherung der Leiterfüße,
    • Sicherung des oberen Anlegepunktes.
  • Solange die Leiter nicht gegen Abrutschen/Kippen gesichert ist, muss ein Helfer die Leiter sichern.
  • Die Leiter muss mindestes 1 m über die oberste Austrittsstelle hinausragen.
  • Schadhafte Leitern nicht weiter benutzen.
  • Anlegeleitern nicht als Auflager für Gerüstteile oder Laufstege benutzen.
  • Beim Begehen und Arbeiten soll der Körperschwerpunkt immer zwischen den Holmen liegen.
  • Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung oder eine andere geeignete Einrichtung anzubringen.

Stehleitern

  • Stehleitern können freistehend benutzt werden; sie dürfen nur bei konstruktiver Eignung als Anlegeleitern benutzt werden.
  • Wenn bei Arbeiten vom Standplatz auf der Leiter ein Absturz von mehr als 3,0 m möglich ist, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie z. B. das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.
  • An beiden Holmseiten ist eine Spreizsicherung durch Spannketten oder Gurte erforderlich.
  • Sprossenabstand generell 30 cm, die beiden obersten Sprossenabstände dürfen 35 cm betragen.
  • Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten.
  • Die oberen Holmenden müssen so gestaltet sein, dass sie nicht gegeneinander drücken (Quetschgefahr).

Behelfsgerüste aus Stehleitern

  • Nur für Arbeiten geringen Umfangs gestattet.
  • Den Gerüstbelag (Pfosten mindestens 25 cm breit) höchstens auf die drittobersten Sprossen auflegen.
  • Maximale Stützweite 3,0 m.
  • Maximale Belagoberkante 2,0 m.

Fahrbare Stehleitern

  • Leiter vor dem Besteigen gegen Wegrollen sichern.

Dachleitern

  • Bei Eigenfertigung von Auflegeleitern aus Holz auf Astfreiheit und normgerechte Vernagelung achten.
  • Max. Länge: 6,0 m.
  • Bei mehreren Dachleitern übereinander Befestigung im Firstbereich und sichere Verbindung untereinander vorsehen (Dachhaken).
  • Die oberste Sprosse nicht zum Einhängen verwenden.
  • Beim Anbindevorgang auf Absturzsicherung achten (Auffanggurt bzw. technische Maßnahmen wie Blenden, Fanggerüste).
  • Verwendung bis max. 75° Dachneigung.
  • Nicht als freistehende Anlegeleitern benutzen.
  • Das untere Leiterende ist gegen Abheben und Verschieben zu sichern.

Mehrteilige Anlegeleitern

  • Leitern nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge auseinanderziehen.
  • Leitern gegen Durchbiegen, z. B. durch Stützstangen, sichern.
  • Auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten.

 Vorschriften und Regeln

  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) §§ 34–39
  • AUVA-Merkblatt M 023 Leitern



PDF Ansicht


Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich