Bauaufzüge

Allgemeines

  • Montage- und Bedienungsanweisungen des Herstellers sind zu beachten.
  • Bedienung und Wartung durch entsprechend unterwiesene, verlässliche Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
  • Insbesondere Seil und Bremse ständig überwachen.
  • Inbetriebnahme und Bedienung durch Unbefugte nicht zulassen.
  • Der Aufstieg über die Führungskonstruktion und das Mitfahren von Personen im Fördergerät sind strengstens verboten.
  • Ausnahme für Mitfahrt: zum Personentransport zugelassene Bauaufzüge.
  • Betreten ist nur bei gesichertem Fördergerät erlaubt,
    • wenn es eine mindestens 1,0 m hohe Umwehrung hat und eine
    • Fangvorrichtung den Absturz verhindert oder das Fördergerät sicher aufsetzt (Stützriegel und schwenkbare Plattform).
  • Das Fördergerät muss so umwehrt sein, dass das Ladegut nicht abstürzen kann.
  • Warntafel bei jeder Ladestelle.
  • Im Verkehrsbereich untere Ladestelle durch Verkehrssicherung oder Absperrung sichern.
  • Sämtliche Fahrbahnzugänge sind
    • durch eine nicht wegnehmbare Absperrung oder
    • durch mindestens 1,5 m zurückversetzte, schwenkbare oder verschiebbare Schranken zu sichern.
  • Zur Verständigung des Maschinisten ist beim Bedienungsstand eine elektrische Klingel anzubringen, die von jeder Ladestelle aus betätigt werden kann.
  • Der Stand des Fördergerätes an den oberen Ladestellen ist z. B. durch Seilmarken erkennbar zu machen.
  • Die Fahrbahn des Aufzuges ist an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von 2,0 m ringsherum abzuschranken (bei Platzmangel Schutzdächer möglich).
  • Schutzdächer sind zu errichten über
    • der unteren Ladestelle,
    • dem Triebwerk,
    • dem Bedienungsstand,
    • jenem Bereich, um den die Abschrankung an der unteren Ladestelle näher als 2,0 m an der Fahrbahn des Aufzuges liegt.
    Prüfungen:
  • Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) vor erstmaliger Inbetriebnahme.
  • Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person.
  • Wiederkehrende Prüfung
    • mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person,
    • jedes 4. Jahr durch Ziviltechniker, technische Büros oder Prüfstellen.
  • Aufzugsbuch führen, festgestellte Mängel umgehend beheben.

Mastkletterbühne

  • Mastgeführte Kletterbühnen sind ortsfeste oder verfahrbare Maschinen auf Baustellen von denen Arbeiten von der Arbeitsplattform aus durchgeführt werden.
  • Die Maschine darf nur von Personen montiert, instandgehalten und demontiert werden, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Kenntnisse und praktischen Erfahrung für die sachgerechte Durchführung gemäß Montageanleitung und Herstellerangaben geeignet sind.
    Aufstellung und Betrieb:
  • Mastkletterbühnen müssen standsicher, senkrecht aufgestellt und mit dem Bauwerk verankert werden.
  • Beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen ( z. B. Leitungen, Lampen, Öffnungsflügel, Reklame, …) achten.
  • Die höchstzulässige Tragkraft der Mastkletterbühnen für Personen und Material ist einzuhalten.
  • Schutzvorrichtungen dürfen nicht verändert, entfernt, umgangen oder überbrückt werden.
  • Veränderungen, An- oder Umbauten dürfen nicht vorgenommen werden.
  • Vor Inbetriebnahme ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten.
  • Bei Überschreiten der vom Hersteller angegebenen maximalen Windgeschwindigkeiten auf der Arbeitsbühne ist diese stillzusetzen und nach unten zu fahren.
  • Den Bereich unter der Arbeitsplattform ist mit Abschrankungen sichern.
  • Anforderungen an Bediener:
  • Mastkletterbühnen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient werden, die mind. 18 Jahre alt, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sind.
  • Die Herstellerangaben, die Sicherheitshinweise, die Betriebsanweisung, und die aufgrund der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind vom Bediener (Bühnenführer) genau zu einzuhalten.
  • Der Bediener muss über Gefahren bei der Bedienung und über die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Bediener schriftlich beauftragen.
  • Der Bediener hat sich vor Arbeitsbeginn mit der Arbeitsumgebung ( z. B. der Bodentragfähigkeit, Hindernisse im Arbeitsbereich, über notwendigen Absicherung zum öffentlichen Verkehr, …) vertraut zu machen.
  • Vor der täglichen Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.
  • Mitfahrende Personen müssen den Anordnungen des Bühnenführers folgeleisten.
  • Prüfungen:
  • Mastkletterbühnen sind durch Ziviltechniker, Technisches Büro oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
  • Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle durch eine fachkundige Person (Standsicherheit, Verankerung, Hindernisse).
  • Vormerke sind zu führen, festgestellte Mängel umgehend zu beheben.

Schrägaufzüge

Obere Ladestelle:
  • Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind Absturzsicherungen vorzusehen.
  • Wird die Fahrbahn bis auf das Dach geführt, darf die vorhandene Dachschutzblende oder das Dachfanggerüst nur für die Durchfahrt des Lastaufnahmemittels unterbrochen werden. Besser ist es allerdings, die Fahrbahn des Aufzugs über die nicht unterbrochene Dachschutzblende oder das Dachfanggerüst hinwegzuführen.

Untere Ladestelle:
  • Allseitige Abschrankung in mindestens 2 m Entfernung anbringen.
  • Ggf. Umleitung oder Schutzdach für Passanten vorsehen.

Bauwinden

  • Hebeböcke (Bockwinden):
    • auf lastverteilende Unterlagen stellen;
    • sicher verankern oder ballastieren, gegen unbefugtes Entfernen von Verankerung oder Ballast sichern;
    • dreifache Nennlast als Standsicherheitsfaktor wählen.
  • An den Ladestellen geeignete Absturzsicherungen vorsehen (z. B. schwenkbarer Schranken).
  • Schwenkarmhebevorrichtungen in Wandöffnungen oder zwischen Decken unverschieblich verankern.
  • Prüfungen durch eine fachkundige Person:
    • wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich;
    • Aufstellungsüberprüfung auf jeder Baustelle, Vormerke über die Prüfungen führen (analog Kranbuch);
    • festgestellte Mängel umgehend beheben.



 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 139–141
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung)
  • AUVA-Merkblatt M.plus 280 Bauaufzüge und Transportbühnen



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