Personenaufnahmemittel

Allgemeines

  • Als Personenaufnahmemittel – PAM – werden Förderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze bezeichnet, die für den Personentransport bestimmt sind.
  • PAM sind durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) vor der erstmaligen Benutzung (Abnahmeprüfung, sofern nicht vom Hersteller zu dieser Verwendung vorgesehen) sowie mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.
  • Krane sind an jedem Aufstellungsort vor ihrem ersten Einsatz mit PAM, mindestens aber einmal jährlich, durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) zu prüfen. Zusätzlich erfolgt eine Standsicherheitsprüfung durch einen Fachkundigen am Aufstellungsort.
  • Täglich vor der Verwendung ist die Aufhängung des Personenaufnahmemittels am Kran zu prüfen.
  • Wenn bei der Verwendung auf der Baustelle die Gefahr besteht, dass die im PAM befindlichen Arbeitnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden, oder die Gefahr des Anstoßens oder Einklemmens besteht, ist ein geeignetes Schutzdach vorzusehen.
  • Wird ein PAM als Zugang zu Arbeitsplätzen und Verkehrswegen eingesetzt, sind in der Notfallplanung Flucht- und Rettungswege vorzusehen.

Bau und Ausrüstung

  • Das PAM muss gekennzeichnet sein (Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Eigengewicht des PAM, Nutzlast des PAM, zulässige Personenzahl, Mindesttragfähigkeit des Hebezeuges, zulässiger Typ der fest angebauten Winde, Bauartkennzeichen).
  • Das Anschlagmittel gehört zum PAM, d. h., es darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und es darf nur mit Werkzeug lösbar sein.
  • Eine direkte Verbindung zwischen PAM und dem zum Hebezeug gehörigen Tragmittel ist nur bei fest eingebauter Winde oder Winde in der Aufhängung zulässig, ansonsten ist ein mindestens 1,0 m langes Anschlagmittel erforderlich.
  • Das Hebezeug muss über eine Sicherung gegen ein Ablassen der Last im freien Fall verfügen.
  • Das Hebezeug muss mindestens das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichtes des PAM tragen können.
  • Anfoderungen beim Betrieb:
    • Neigungswinkel des Anschlages < 45°; Seildurchmesser > 8 mm,
    • Seilendverbindungen durch Seilschlösser oder Seilösen mit Kauschen (keine Verwendung von Seilklemmen),
    • Zusammenfassung der Anschlagseile in einem Ring,
    • Sicherheitshaken,
    • Tragseil muss spannungsarm und drehungsarm sein,
    • Boden muss fest mit der tragenden Konstruktion verbunden sein,
    • Tür mit Verschlusssicherung,
    • Umwehrung h > 1,0 m,
    • auffälliger Farbanstrich,
    • Befestigungsmöglichkeit für Auffanggurte.

Sicherheitsmaßnahmen beim Betrieb

  • Der Kranführer
    • darf den Bedienungsstand nicht verlassen, solange das PAM besetzt ist;
    • muss das PAM in allen Stellungen gut beobachten können;
    • hat mit den Personen im PAM eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen zur Verständigung zu vereinbaren (z. B. Zuruf, Funk, Einweiser, Handzeichen);
    • darf während des PAM-Einsatzes nicht gleichzeitig andere Arbeiten durchführen (gilt auch für den Einweiser).
  • Es muss sichergestellt sein, dass die auf dem PAM befindlichen Personen auch bei Ausfall der Energie das PAM gefahrlos wieder verlassen können (Notfallplanung).
  • Werkzeuge und Material im PAM gegen Herabfallen sichern.
  • PAM gegen starkes Pendeln (z. B. durch Wind) sichern (z. B. Leitseile, Verankerungen).
  • Höchstzulässige Hub- und Senkgeschwindigkeit: 0,5 m/s
  • Werden PAM durch Öffnungen gefahren oder besteht andere gleichartige Gefahr, muss eine Sicherung gegen Verfangen oder Hängenbleiben vorgenommen werden.
  • Besteht für das PAM Kippgefahr, müssen mitfahrende Personen durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zusätzlich gesichert werden.
  • Für Arbeitskörbe oder -bühnen gilt:
  • Schweißarbeiten vom PAM nur ausführen, wenn
    • das PAM isoliert aufgehängt ist oder
    • der Kurzschlussstrom begrenzt ist oder
    • eine leitende Verbindung zwischen PAM und dem Werkstück vorhanden ist.
  • Nur schutzisolierte Elektrowerkzeuge einsetzen.

 Vorschriften und Regeln

  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) 1. Abschnitt, §§ 21, 22 u. 52



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