Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

Grundsätzlich ist die Flüssiggasverordnung anzuwenden, darüber hinaus gilt:
  • Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete und gekennzeichnete Schläuche verwendet werden:
    • Farbe orange,
    • mit Stempelmarkierungen versehen, die die Druckklasse angeben (mindestens Druckklasse 6, besser Druckklasse 30), die mit Schlauchtüllen und -klemmen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,
    • doppelwandiger Schlauch bei Verwendung von Leckgassicherungen.
  • Unmittelbar nach dem als Absperreinrichtung dienenden Flaschenventil muss der Druckregler anschließen.
  • Nach dem Druckregler muss
    • bei Verwendung unter Niveau eine Leckgassicherung angeordnet sein;
    • bei Verwendung über Niveau ist statt der Leckgassicherung eine Schlauchbruchsicherung zulässig.
  • Gasverbrauchseinrichtungen mit mehr als 0,5 kg/h, bei denen die Flamme nicht ständig beobachtet wird (z. B. Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrockner), müssen mit Flammenwächter ausgestattet sein.

Anschluss von Flüssiggasflaschen

  • Vor Flaschenwechsel Ventil der gebrauchten bzw. entleerten Flasche schließen. Nach dem Anschluss neuer Flaschen auf Dichtheit prüfen.

Verwendung von Flüssiggasflaschen

  • Vor der ersten Inbetriebnahme auf einer Baustelle sind Flüssiggasanlagen von einer fachkundigen Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Dichtheit, Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen).
  • Vor Flaschenwechsel ist das Ventil der gebrauchten (entleerten) Flasche zu schließen (Anschlussleitungen leerbrennen lassen). Nach dem Anschluss der neuen Flasche erfolgt eine Dichtheitsprüfung.
  • Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
  • In einem Bereich von mindestens 1,0 m um die Flüssiggasflasche herum (Schutzbereich)
    • ist das Rauchen und das Verwenden von offenem Licht und Feuer verboten,
    • dürfen sich weder brennbares Material noch Zündquellen befinden und
    • muss eine gute Durchlüftung vorhanden sein.
  • Bei Undichtheit oder anderen Störungen sind sofort das Gerät- und das Flaschenventil zu schließen, ggf. ist die Flasche ins Freie zu bringen.
  • Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend verwendet werden und geschützt sein
    • gegen Umstoßen, Umfallen, Abstürzen,
    • mechanische Beschädigung und
    • unzulässige Erwärmung.
  • Nach der Benutzung sind für den Transport die Flaschenventile zu schließen sowie die Ventilkappe und falls vorgesehen die Schutzhaube aufzuschrauben.
  • Nach Arbeitsschluss sind die Flüssiggasflaschen ordnungsgemäß, niemals unter Erdgleiche, zu lagern.
  • Mit Hebezeugen dürfen Flüssiggasflaschen nur in geeigneten Transportkörben usw. befördert werden.

Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche

  • Unter Erdgleiche dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.
  • Wenn Flüssiggas unter Erdgleiche verwendet wird, sind die Flüssiggasflaschen (über 3 kg) grundsätzlich über Niveau aufzustellen.
  • Kann die Aufstellung über Niveau aus arbeitstechnischen Gründen nicht erfolgen, dann dürfen die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Flüssiggasflaschen unter Niveau aufgestellt werden, sofern
    • die Aufsichtsperson dies ausdrücklich anordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Lüftung, Brandschutz, Fluchtwege) schriftlich festgelegt hat,
    • durch eine natürliche oder künstliche Lüftung sichergestellt ist, dass sich kein explosibles Gas-Luftgemisch bilden kann,
    • Warngeräte in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flasche vorhanden sind, die durch ein akustisches und optisches Signal anzeigen, wenn 50 % der unteren Explosionsgrenze erreicht sind, sowie
    • leere Behälter sofort und nach Arbeitsschluss alle Behälter entfernt werden.
  • In Baugruben dürfen abweichend hievon Flüssiggasflaschen auch ohne Warngeräte und nur mit Schlauchbruchsicherungen (an Stelle von Leckgassicherungen) verwendet werden, wenn
    • die Baugrube eine, verglichen mit ihrer Länge und Breite, geringe Tiefe aufweist,
    • eine ausreichende natürliche Lüftung gegeben ist und
    • die Aufstellung der Flasche außerhalb der Baugrube nicht möglich ist (z. B. in Anbetracht der Größe der Baugrube).

Organisatorische Maßnahmen

  • Prüfen, ob Einsatz von Flüssiggas zwingend erforderlich ist und ob nicht eventuell eine Alternative zur Anwendung kommen kann (z. B. elektrische Heizung statt Flüssiggasheizung).
  • Planungs- und Baustellenkoordinatoren über den Einsatz von Stoffen mit explosionsgefährlicher Atmosphäre informieren.
  • Arbeitnehmer nachweislich über Handhabung von Flüssiggas und Schutzmaßnahmen unterweisen.
  • Gleichzeitig tätige Personen anderer Unternehmen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 12, 14
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 127–133
  • VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären)
  • Flüssiggas-Verordnung 2002
  • AUVA-Merkblatt M 363 Flüssiggas
  • Siehe Kap. B 17 Flüssiggasanlagen



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