Unterweisung

Allgemeines

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, für ausreichende Information sowie tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Unterweisungen der Arbeitnehmer über Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.
  • Das Wissen und die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes auf betrieblicher Ebene sind zu fördern und das sicherheitstechnisch richtige und gesundheitsbewusste Verhalten der Arbeitnehmer ist positiv zu beeinflussen.
  • Die Information soll allgemeines Wissen über Gefahren und deren Verhütung beinhalten und sich auf die gesamte Arbeitsstätte oder Baustelle beziehen. Im Unterschied zur Unterweisung handelt es sich bei der Information um Wissen, das nicht unbedingt aktives Handeln zur Folge hat, wie z. B. die Bedeutung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
  • Jugendliche bedürfen auf Grund ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung bzw. Eignung einer besonderen Unterweisung und Aufsicht im Betrieb. Diese sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.
  • Betriebsfremde Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte, Servicetechniker, ...) und Leiharbeitskräfte sind zwecks Koordination der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von jenem Arbeitgeber zu unterweisen, auf dessen Baustelle oder Arbeitsstätte sie tätig sind.
  • Unterweisungen beinhalten verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen der Arbeitnehmer im Sinn einer Schulung und zielen auf ein richtiges Verhalten an einem konkreten Arbeitsplatz oder bei einer bestimmten Tätigkeit ab.
  • Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
  • Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Dabei müssen auch zu treffende Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen umfasst sein. Den Arbeitnehmern sind schriftliche Betriebsanweisungen und andere Anweisungen, wenn notwendig in ihrer Muttersprache, gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmern verstanden wurde.
  • Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muss gesorgt sein.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
  • Das Einhalten der Unterweisungsinhalte seitens der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber nachweislich zu kontrollieren.
  • Besondere Unterweisungen, wie z. B. nach der KennV, AM-VO, BauV, PSA-V u.a., sind zu beachten.
  • In bestimmten Fällen besteht die Verpflichtung, zusätzlich und vertiefend zu den Schulungen und Unterweisungen auch Übungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Wann und wie?

  • Für eine erfolgreiche Durchführung ist eine sorgfältige Vorbereitung und Organisation erforderlich:
    • Wird eine Einzelperson oder eine Personengruppe informiert und unterwiesen?
    • Wer führt Information und Unterweisung durch?
    • An welchem Ort und zu welcher Tageszeit wird informiert und unterwiesen?
    • Ist es eine Erstunterweisung oder wiederkehrende Unterweisung?
    • Welche Inhalte sollen vermittelt werden?
    • Welche Unterlagen oder Materialien werden benötigt?
  • Die Unterweisung ist laut Festlegungen in der Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) oder, wenn gesetzlich gefordert, in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Bei Bauarbeiten hat die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  • Eine Unterweisung muss
    • während der Arbeitszeit,
    • vor Aufnahme der Tätigkeit,
    • bei Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
    • bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung,
    • bei festgestelltem Fehlverhalten,
    • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint und
    • wenn dies auf Grund der Arbeitsplatzevaluierung als notwendig erkannt wurde, erfolgen.
  • Unterweisungen erfolgen mündlich und erforderlichenfalls schriftlich sowie nachweislich durch den Arbeitgeber. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, welcher Arbeitnehmer wann zu welchen Themen bzw. zu welchen Inhalten unterwiesen wurde. Sie sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.
  • Arbeitgeber können diese Aufgabe Aufsichtspersonen oder anderen geeigneten Fachkundigen übertragen. Falls nötig sind geeignete Fachleute beizuziehen (z. B. Arbeitsmediziner, Dolmetscher, …).
  • Die Unterweisung muss in verständlicher Art erfolgen. Der Wissens- und Erfahrungsstand der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht.

Die Erstunterweisung

  • Die Erstunterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmer über die Risiken und drohenden Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren und erforderliche Maßnahmen zu schulen.
  • Bei der Erstunterweisung sind Erfahrungsstand und Ausbildung insbesondere von neu eingetretenen, fremdsprachigen und überlassenen Arbeitnehmern sowie Jugendlichen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterweisungen, die sich auf die sichere Bedienung von Arbeitsmitteln beziehen.
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen beziehen sich auf erforderliche Tätigkeiten und zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz notwendige Maßnahmen (z. B. Arbeiten mit Arbeitsmitteln, Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Verhalten bei Arbeitsvorgängen, …).
  • Über die Sicherheitsgrundsätze des Bauherrn/Auftraggebers und Arbeitgebers sowie die Organisation der Ersten Hilfe und die Brandschutzmaßnahmen im Betrieb/auf der Baustelle ist zu informieren und zu unterweisen.
  • Über Zuständigkeiten und zuständige Personen, wichtige Adressen und Telefonnummern und das Verhalten bei Störungen und besonderen Ereignissen ist zu informieren und zu unterweisen.
  • Unterweisungen haben zu erfolgen bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie z. B.
    • Abbruch- oder Abtragungsarbeiten;
    • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen;
    • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen;
    • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen;
    • Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbeststaub ausgesetzt sind;
    • Arbeiten mit schweren Fertigteilelementen;
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht und die Gefährdungen durch die Art der Tätigkeit oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird;
    • Arbeiten in engen Räumen und Behältern;
    • Arbeiten mit Flüssiggas unter erdgleichem Niveau;
    • u.a.
  • Die sichere Bedienung von Maschinen, Geräten sowie anderen Arbeits- und Betriebsmitteln sind in der Erstunterweisung zu vermitteln.
  • Unterweisungen haben zu erfolgen über Gefährdungen und Maßnahmen bei Arbeitsvorgängen und -verfahren mit gesundheitsgefährdenden, brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sowie über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe. Vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebene Anleitungen (wie z. B. Sicherheitsdatenblätter, …) sind zu beachten und müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
  • Zu unterweisen ist bei Gefährdungen und Maßnahmen bei Arbeiten an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.

Inhalte der Unterweisung

  • Arbeitskleidung, Persönliche Schutzausrüstung:
    • Nur eng anliegende Arbeitskleidung, keine Ringe, Ketten oder Schmuck tragen. Sicherheitsschuhe tragen.
    • An stationären Maschinen mit rotierenden Teilen und Maschinen mit Fang- oder Einzugsgefahr (z. B. Baukreissäge, ...) dürfen keine Handschuhe getragen werden.
    • Schutzbrille verwenden bei Arbeiten mit sprödem Material (z. B. Schleifbock) oder beim Bohren über Kopf.
  • Lagerung von Werkstoffen:
    • Tragkraft der Regale beachten.
    • Transport- und Verkehrswege freihalten.
    • Senkrechte Lagerungen vermeiden oder Werkstoffe gegen Umfallen sichern.
    • Abfallstücke in die vorgesehenen Sammelboxen werfen.
    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.
  • Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen:
    • Gefährliche Arbeitsstoffe an den dafür vorgesehenen Lagerstellen unterbringen. Ätzende Flüssigkeiten nicht über Augenhöhe lagern.
    • Alle Behälter so kennzeichnen, dass Inhalt und Gefahren klar erkennbar sind.
    • Gebinde müssen nach der Entnahme sofort wieder verschlossen werden.
    • Verschüttete Chemikalien sofort fachgerecht entfernen.
  • Arbeit mit Handwerkzeugen:
    • Werkstück nach Möglichkeit immer einspannen.
    • Nur gut geschärftes, einwandfreies und geeignetes Handwerkzeug verwenden.
    • Werkzeuge in den Werkzeuggurt stecken oder im Werkzeugkasten ablegen.
  • Arbeit mit Handmaschinen:
    • Anschluss vor Beschädigung schützen, eventuell über Schulter legen.
    • Kleine Werkstücke immer einspannen, Maschine mit beiden Händen führen.
    • In Räumen Absaugung anschließen.
    • Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge beachten! Spezifische Unterweisungen der einzelnen Maschinen durchführen.
    • Erforderliche persönliche Schutzausrüstung festlegen.
  • Handkreissäge: Abstand des Spaltkeils max. 5 mm von Sägeblatt. Richtige Auflage von Pfosten, Brettern oder Platten verhindert das Klemmen.
  • Stichsäge: Sägeblätter entsprechend dem Material auswählen.
  • Handhobelmaschine: Spanabnahme einstellen (max. 3 mm), Vorsicht beim Ablegen der Maschine.
  • Handoberfräse: Immer im Gegenlauf (gegen die Fräselaufrichtung) arbeiten.
  • Handbohrmaschine: Werkstück einspannen, nicht gegenhalten.
  • Arbeit mit stationären Maschinen:
    • Erforderliche persönliche Schutzausrüstung festlegen!
    • Richtige Handhaltung: Finger geschlossen, flach aufliegende Handfläche.
    • Richtige Arbeitsstellung: sicherer Stand, rutschfeste Unterlage, leichte Schrittstellung.
    • In Räumen Absaugung anschließen und einschalten!
    • Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge beachten! Spezifische Unterweisungen für einzelne Maschinen durchführen.
  • Transportgeräte/Transporthilfen:
    • Stapler und Kran dürfen nur von ausgebildeten und beauftragten Personen bedient werden.
    • Hubwagen dürfen nur gezogen werden (nicht als Tretroller verwenden!)
    • Deichselgeführte Stapler nicht zum Personentransport verwenden.
    • Auf tragfähige Fahrbahn/Untergründe achten.
  • Sonstige Gefahren:
    • Chemische Arbeitsstoffe: Sicherheitsdatenblatt beachten, persönliche Schutzausrüstung verwenden. Bei Augenkontakt sofort mit viel reinem Wasser abspülen und Arzt aufsuchen. Mit gefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigte Kleidung darf nicht getragen werden. Lösungsmittel und Lackverdünnungen dürfen nicht zum Reinigen der Hände verwendet werden.
    • Elektrische Gefahren: Beschädigte Elektrogeräte, Kabel usw. dürfen nur vom Elektrofachmann repariert werden.
    • Brand-/Explosionsgefahr: keine Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug (z. B. Winkelschleifer) in verstaubten Räumen. Lötgerät, Heißluftföhn und Schmelzkleberpistolen nur auf unbrennbare Unterlagen legen, bei Betriebsschluss unbedingt Netzstecker ziehen. Elektromotoren und Antriebe müssen von Ablagerungen (Staub, Spänen, …) freigehalten werden.
    • Staub: Verstaubte Flächen nicht abblasen, sondern absaugen. Absaugung immer einschalten.
    • Stromausfall: Maschine ausschalten, um sie vor unkontrolliertem Wiederanlaufen zu sichern.
    • Heben und Tragen von Lasten: Transporthilfen verwenden. Bei schweren und unhandlichen Werkstücken mehrere Personen einsetzen. Richtiges Heben und Tragen erfolgt mit gebeugten Knien und gestrecktem Rücken.
    • Unfall
      • Erste Hilfe leisten: Position des Erste-Hilfe-Kastens, Ersthelfer, Unfallmerkblatt;
      • Verständigung der notwendigen Hilfskräfte;
      • bei allen Unfällen und Beinahe-Unfällen die Aufsichtsperson verständigen.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 12, 14 und 64
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 51, 60, 106, 108 und 154
  • PSA-V (Verordnung persönliche Schutzausrüstung) § 7
  • KennV (Kennzeichnungsverordnung) § 7
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) § 4, 5, 14, 15, 17 und 33
  • GKV (Grenzwerteverordnung) § 8
  • KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz) § 24
  • VOLV (Verordnung über Lärm und Vibrationen) § 8
  • VOPST (Verordnung optische Strahlung) § 6
  • AStV (Arbeitsstättenverordnung) §§ 14 und 45
  • VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären) §§ 6 und 16
  • Erlass des ZAI GZ: BMASK-461.301/0004-VII/3/2010: Unterweisung – elektronische Unterweisung für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen
  • AUVA-Merkblatt M 070 Unterweisung und Information
  • AUVA-Merkblatt M.plus 017 Überlassung von Arbeitskräften
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.2 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit auf der Baustelle (Hochbau)

Jugendliche – Nachweis der Gefahrenunterweisung

Als Jugendlicher gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 Aufsicht

Bei allen Tätigkeiten mit Jugendschutzeinschränkungen müssen Jugendliche unter Aufsicht stehen! Eine Information und Unterweisung durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeiten hat nachweislich zu erfolgen.

  • Aufsicht ist die Überwachung durch eine geeignete, fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich (= so rasch als möglich) in der Lage ist, einzugreifen.
  • Wenn die Aufsichtsperson auch nur für kurze Zeit den Raum verlässt, ist keine Aufsicht gegeben.
  • Als Ausbildung gilt nur ein Lehrverhältnis, Praktikanten gelten als Hilfsarbeiter.


Die Ausnahmeregelung mit 12 Monaten „Schutzfrist“ gilt nur, wenn die Gefahrenunterweisung nachweislich absolviert wurde. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Berufsschule oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule mit Namen des Schülers, Klasse und Schuljahr erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Schüler an der Gefahrenunterweisung teilgenommen hat. Dieser Nachweis ist dem Lehrbetrieb vorzulegen.



 Weitere Hinweise

  • Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist der Arbeitsmediziner zu befragen.
  • Bei Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen sind Arbeitsmediziner oder –psychologen zu befragen.

 Vorschriften und Regeln

  • KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz
  • KJBG-VO (Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche)
  • AUVA-Richtlinien zur Gefahrenunterweisung (im Berufsschulunterricht)




PDF Ansicht


Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich