Gefahrenevaluierung

Allgemeines

Bei der Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung) sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie das STOP-Prinzip anzuwenden:
  • Substitution oder Beseitigung einer Gefahr durch weniger gefährliche oder ungefährliche Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsvorgänge.
  • Technische Maßnahmen zielen auf Ersatz bzw. Optimierung der Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung durch technische Verbesserungen ab. Bei technischen Maßnahmen ist die Gefahrenbekämpfung an der Quelle (z. B. Schutzeinrichtungen, Absaugung, ...) anzuwenden.
  • Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab Arbeitsabläufe so zu ändern, dass sie Gefährdungen entgegenwirken (z. B. keine Personen in einem Gefahrenbereich, bei starker Sonneneinstrahlung Arbeiten im Schatten, ...).
  • Personenbezogene Maßnahmen sind dann zulässig, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind. Kollektive Schutzmaßnahmen sind immer personenbezogenen Maßnahmen vorzuziehen.
Bauherrenverpflichtung
  • Koordination gemäß BauKG bedeutet, bereits bei Projektierung und Planung betriebsübergreifend für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Sorge zu tragen.
  • Der Bauherr hat sicherzustellen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
Arbeitgeberverpflichtungen
  • Gefahrenevaluierung bedeutet, bereits bei der Arbeitsvorbereitung einer Baustelle Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter festzulegen.
  • Bei der Evaluierung werden Gefahren im Arbeitsumfeld ermittelt, das erwartete Risiko beurteilt und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren festgelegt.
  • Vorrangig sind Tätigkeiten mit hohem Gesundheitsrisiko zu evaluieren.
  • Im Betrieb maßgeschneiderte Sicherheitslösungen für jede Tätigkeit werden bereits im Zuge der Arbeitsvorbereitung an die jeweilige Baustellenumgebung angepasst.
  • Zur Unterstützung der Gefahrenbeseitigung werden die vorausschauend geplanten Schutzmaßnahmen dokumentiert und deren Umsetzung geregelt.
  • Die betroffenen Mitarbeiter sind vor Beginn der Arbeiten zu informieren, bei Bedarf zu schulen und zu unterweisen.
  • Ziel ist die Senkung vermeidbarer betrieblicher Kosten durch Verbesserung der Qualität, Verringerung von Arbeitsunfällen und Reduktion von Krankenstandstagen.
  • In „gesunden“ Unternehmen werden die Mitarbeiter sowie erforderliche Maschinen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und sicher eingesetzt.
  • Durch die Evaluierung und die umgesetzten Maßnahmen entsteht, vergleichbar zur Qualitätssicherung, ein Prozess, der den Sicherheitsstandard im Betrieb ständig verbessert.

Aufgaben

  • Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt immer beim Arbeitgeber.
    Der Arbeitgeber muss festlegen wer die Evaluierung durchführt (z. B. Führungskräfte, externe Berater, Techniker).
  • Die Arbeitsvorbereitung erfolgt unter Einbeziehung der Aufsichtspersonen und Mitarbeiter.
  • Mitarbeiter setzen die Schutzbestimmungen um, informieren über neu auftretende Gefahren und tragen mit Gestaltungsvorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe bei.
  • Für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bieten die AUVAsicher-Präventionszentren kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung an. (siehe Kap Z 1.8)
  • Eine bedarfsgerechte Evaluierung für Bauunternehmer ist nur mit spezieller Kenntnis der betrieblichen Organisation und der geplanten Arbeitsmethodik möglich. Die Führungskräfte gestalten die Arbeitsprogramme zweckmäßig, achten auf die plangemäße Umsetzung und motivieren die Mitarbeiter zu gesundheitsbewusstem Verhalten.
  • Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkraft, Arbeitspsychologe, Ergonom sowie Sicherheitsvertrauensperson und Personalvertreter unterstützen bei der Klärung von Fachfragen.
  • In besonderen Fällen sind externe Fachkräfte (Arbeitsinspektorat, Unfallverhütungsdienst, Prüfstellen, Sicherheitsberater, Arbeitsmedizinische Zentren usw.) mit Spezialwissen bzw. Messgeräten beizuziehen.

Planung der Evaluierung

  • Im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und in zugehörigen Verordnungen ist eine Erstevaluierung vorgeschrieben. Dabei sind der Stand der Ausbildung und die Qualifikation der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
  • Eine Anpassung der Evaluierung erfolgt:
    • nach Unfällen,
    • bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
    • nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    • bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
    • bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung und zum Stand der Technik,
    • auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
  • Auf mehrjährigen Baustellen bzw. in stationären Betriebsstätten und Anlagen oder bei gleichbleibenden Tätigkeiten ist nach der Erstevaluierung zumindest einmal jährlich eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung nötig.
  • Jedenfalls wird die Einrichtung einer neuen Baustelle (entspricht einer neuen Betriebsstätte) Anlass zur Durchführung bzw. Anpassung der Gefahrenevaluierung sein.
  • Die nach betrieblichen Gefahren- und Unfallschwerpunkten gestartete Evaluierung wird abhängig vom erreichten Standard, unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Verbesserungsvorschläge, schrittweise optimiert.
  • Neue gesetzliche Bestimmungen oder geänderte Normen sind Anlass für eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Gefahrenevaluierung.

Inhalte der Evaluierung

  • Die Evaluierung muss auf Grundlage der DOK-VO (Dokumentationsverordnung) erfolgen und im Wesentlichen Folgendes beinhalten:
    • eine Kurzbeschreibung des Betriebs bzw. der zu evaluierenden Bereiche (verwendete Maschinen und Arbeitsstoffe, Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
    • festgestellte Gefahren und Maßnahmen, um diese zu verhindern/minimieren;
    • Feststellung des Restrisikos;
    • sicherheitsrelevante Informationen, wie z. B. Behördenauflagen.
  • Konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
    • wenn eine gesetzliche Bestimmung nicht konkret formuliert ist oder mehrere Möglichkeiten zulässt;
    • wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt (z. B. Festlegung der Anzahl und Art der erforderlichen Löscheinrichtungen);
    • solange ein Gefahrenpotenzial besteht, müssen zusätzliche Maßnahmen zu den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden, um das Restrisiko zu minimieren.
  • Ist für das Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. eine Unterlage für spätere Arbeiten vorhanden, sind diese Dokumente als vorgegebene Grundlagen mit zu berücksichtigen.
  • Mit der BauV (Bauarbeiterschutzverordnung), den Normen und den Regeln der Technik ist in der Baubranche bereits ein hoher Sicherheitsstandard vorgegeben.
    Die Broschüre „Sicherheit am Bau“ stellt eine bildhafte Aufbereitung dar. Wird sie bereits als betrieblicher Standard angewandt, sind darüber hinaus nur wenige Gefährdungsbereiche offen, die zu behandeln sind.
  • Zumeist ist nur mehr eine Auswahl aus mehreren möglichen Schutzmaßnahmen entsprechend den individuellen Vorgaben aus Bau-/Werkverträgen, Leistungsbeschreibungen und Plänen zu treffen.
  • Die Festlegung von Schutzmaßnahmen vom Fachmann für Fachleute ermöglicht die Beschränkung auf wesentliche Informationen, z. B. Angabe: Dachschutzblende oder Dachfanggerüst oder Hubsteiger als Absturzsicherung.
  • Jedenfalls ist die Verpflichtung der Betriebe zur Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen gemäß ASchG und BauV zu berücksichtigen.
  • Im Zuge der Evaluierung sind Gefährdungen durch und für gleichzeitig Tätige (Selbstständige und Arbeitnehmer anderer Baubetriebe bzw. der Betriebsstätte) sowie Dritte (Passanten, Mieter, Kunden usw.) zu beseitigen.
  • Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen:
    Zusätzlich zur Evaluierung körperlicher Belastungen muss auch eine Evaluierung der arbeitsbedingten psychischen Belastungen vorgenommen werden. Eine Anleitung dazu findet sich in den Broschüren „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe“ und „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhilfsgewerbe“.

    Bezugsquelle: www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • Baumappe

Methode

  • Im Gesetz ist die Methode der Gefahrenermittlung nicht festgelegt. Die Evaluierung kann grundsätzlich gefahren- oder arbeitsplatzbezogen aufgebaut werden.
  • Bei der gefahrenbezogenen Betrachtung wird ermittelt, an welchen Arbeitsplätzen in den betrachteten Bereichen Gefahren, wie z. B. Lärm, Vibration, Sturzgefahr, Brand- und Explosionsgefahr usw., auftreten. Diese Methode kann in stationären Betriebsbereichen, wie z. B. Firmenzentrale oder Bauhof, Vorteile bieten.
  • Die ständig wechselnden Arbeits- und Umgebungsbedingungen bei Bau- und Montagestellen legen die arbeitsplatzbezogene Vorgehensweise nahe. Hier wird untersucht, welche Gefahren an einem bestimmten Arbeitsplatz, bei einer Tätigkeit/Maschine, einem Arbeitsstoff usw. auftreten.
  • Die Evaluierung umfasst auch Wartungs- und Reparaturarbeiten, Störungsbehebung sowie Not- und Rettungsmaßnahmen.
  • Eine personenbezogene Gefahrenermittlung ist notwendig, wenn an einzelnen Arbeitsplätzen ein besonderer Schutz für konkrete Personen zu berücksichtigen ist (z. B. für Jugendliche, Schwangere, besonders schutzbedürftige Personen) oder Merkmale der Konstitution und Qualifikation, des Alters oder der Körperkräfte zu einer Gefährdung führen können.
  • Bei der umfassenden arbeitsplatzbezogenen Evaluierung werden folgende Bereiche untersucht:
1 Baustelleneinrichtung
  • Infrastruktur (eventuell Baustelleneinrichtungsplan)
    • z. B. Standorte für Krane, Betonpumpen und Mischanlagen, Energieversorgung, Abfallsammlung, Zugänge, Fahrwege und Lagerflächen;
    • Baubüro, Aufenthalts- und Sanitärräume, Werkstätten, Lagerräume.
  • Organisation und Kommunikation
    • z. B. Personaleinsatz, Informationsfluss, Melde- und Berichtswesen, Aushänge;
    • Baustellenordnung, Notfallplanung, Brandschutzplan, Rettungskette.
2 Arbeitsvorgänge
  • Sichere und schonende Methodik auswählen
    • z. B. Hebehilfen, Haltevorrichtungen, Geräte- und Maschineneinsatz
  • Horizontale und vertikale Transporte planen
    • z. B. Transport händisch oder maschinell
  • Arbeitsdurchführung festlegen
    • z. B. Gerüst-/Kran-/oder Siloauf- und -abbau
3 Arbeitsplatz
  • Lage und Erreichbarkeit der Arbeitsstellen
    • z. B. Leitern, Treppen, Treppenturm
  • Arbeitsstellen mit besonderen Anforderungen und Umgebungseinflüssen
    • z. B. Verkehrsbereich, Gewässer, Freileitungsbereich, Schächte und Behälter, Deponien
4 Arbeitsmittel
  • Auswahl von geeigneten Geräten und Maschinen
    • z. B. Fassadengerüst mit Bauaufzug und Autokran oder Mastkletterbühne
  • Sichere Einsatzbedingungen festlegen
    • z. B. Transport, Aufstellung, Betrieb, Wartung, Reparatur, Abbau
  • Erforderliche persönliche Eignung und Fachkunde
    • z. B. Fachkenntnis und Jugendschutzbestimmung, Kran-, Stapler-, LKW-Führerschein und Fahrerlaubnis
  • Prüfpflichten (zentral oder auf Baustelle)
    • z. B. Erstabnahme, periodisch wiederkehrende Prüfungen und tägliche Überprüfungen, Sichtkontrollen bei Inbetriebnahme

    Siehe Kap. E 13

5 Arbeits- und gefährliche Arbeitsstoffe (Bau- und Hilfsstoffe, Abfälle)
  • Auswahl von geeigneten Arbeitsstoffen mit geringstmöglicher Gesundheitsgefährdung
    • z. B. lösemittelfreier Kleber, Lack, Anstrich
  • Einstufung und Kennzeichnung
    • z. B. Einstufung und Kennzeichnung von Eigenprodukten oder Abfüllungen aus Originalgebinde. Wird abgefüllt, muss auch das Folgegebinde gekennzeichnet sein.
  • Transport und Lagerung
    • z. B. Lagerungserfordernisse, Zusammenlagerungsverbote, Transportbeschränkungen, Gefahrguttransport
  • Sichere Verarbeitung regeln
    • z. B. Sicherheitsdatenblätter und Verarbeitungsanleitung sammeln und aufbereiten, Mitarbeiter informieren und unterweisen, Koordination mit anderen Personen sicherstellen
  • Umgebungsbedingungen klären und Maßnahmen festlegen
    • z. B. Be- und Entlüftung, räumliche und/oder zeitliche Trennung der Arbeiten, Kennzeichnung, Zutrittsbeschränkungen zum Arbeitsplatz
  • Notfallmaßnahmen planen, unterweisen und üben
    • z. B. Gebrauch der Augenspülflasche, Brandbekämpfung mit Feuerlöscher, Sand, Wasser usw.
  • Abfallsammlung und -entsorgung
    • Trennung der Baurestmassen nach der Recycling-VO, Mehrmuldenkonzept, gefährliche Abfälle mit Aufzeichnungspflicht, Verpackungsabfälle
  • Zentrales Gefahrenmanagement
    • z. B. Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, Ersatzpflicht bzw. eventuelles Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen, behördliche Meldepflicht von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen mit zugehörigem Arbeitnehmerverzeichnis
  • Gesundheitsüberwachung
    • z. B. Eignungs- und Folgeuntersuchung, arbeitsmedizinische Betreuung
  • Bei Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe (z. B. Flüssiggas, Azetylen, Benzin, Druckgaspackungen, Holzstaub etc.) sind die Bestimmungen der VEXAT (Verordnung Explosionsfähige Atmosphären) zu berücksichtigen.
  • Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“

Grundevaluierungen

  • Grundevaluierungen mit vorbereiteten Standardinhalten dienen der rationellen Arbeitsgestaltung, um gleiche Überlegungen nicht wiederholt durchführen zu müssen, sowie zur generellen Festlegung von Unterweisungs- und Schulungsbedarf.
  • Im Betrieb mehrfach durchgeführte Arbeitsverfahren werden einmalig evaluiert und auf der Baustelle bei Bedarf ergänzt. Ausgehend von einfachen Tätigkeiten und Baustellen als Muster wird schrittweise ein Firmenstandard aufgebaut.
  • Ordner
  • Überbetriebliche Standards, wie die vorliegende Mappe „Sicherheit am Bau“ oder Sicherheitshandbücher für Bauhilfs- und -nebengewerbe, stellen eine grundlegende Auswahl an Maßnahmen und Informationen zur Verfügung.
  • Gliederung der Grundevaluierungen, um vielseitig verwendbare Bausteine zu schaffen:
    • nach Branchen
      z. B. Baumeister, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Maler, Glaser usw.
    • nach Sparten
      z. B. Hochbau, Tiefbau, Fertigteilbau, Stahlbau, Holzbau usw
    • nach Bereichen
      z. B. Neubau, Umbau, Sanierung, Kanal-, Straßen- oder Brückenbau usw
    • nach Arbeits- oder Leistungsgruppen
      z. B. Baustelleneinrichtung, Abbruch-, Erd-, Maurer-, Zimmerer-, Dach-, Ausbauarbeiten, Gerüstungen, Fassaden, Außenanlagen oder
    • nach verwendeten Maschinen, Geräten und Werkzeugen
      z. B. Standard-Werkzeugkiste, Kleinstbaustelleneinrichtung, Werkstattwagen

Bezugsquellen für weitere Informationen

ArbeitnehmerInnenschutz expert
(mit Gesetzen und Verordnungen)
ASchG, BauV, BauKG etc.
www.a-expert.at

ÖBEV – Österreichisches Bau-Evaluierungsprogramm
www.bauevaluierung.at

Mappe „Sicherheit am Bau“
Service-GmbH der WKÖ
https://webshop.wko.at > Suchbegriff „Baumappe“
TeI.: 05 90 900-50 50, Fax: 05 90 900-236
E-Mail: mservice@wko.at

Baustellenevaluierung

  • Die Baustellenevaluierung bezieht die im SiGePlan und der Unterlage für spätere Arbeiten getroffenen Regelungen mit ein.
  • Die Baustellenevaluierung legt Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Baustellenumgebung fest.
  • Muster für gleichartige Baustellen werden einmalig evaluiert. Die Erstellung des konkreten Bauvorhabens erfolgt durch Auswahl, Einschränkung oder Erweiterung der Musterbaustellen bzw. betrieblichen Standardvorgaben.
  • Umfangreiche Baustellen werden zur leichteren Handhabung gegliedert. Die Unterteilung kann zeitlich, nach Projektablauf, örtlich, nach Bauabschnitten, oder strukturell, nach Konstruktionsart, durchgeführt werden.
  • Bei Unterteilung nach Arbeitsgruppen erfolgt die Gliederung entsprechend zusammengehöriger Tätigkeiten, z. B. Baustelleneinrichtung, Abbruch, Erdaushub, Rohbau, Ausbau, Fassade, Außenanlagen.

Evaluierung von wiederkehrenden Tätigkeiten

  • Gleichartig ablaufende Arbeiten einer Arbeitsgruppe werden als wiederkehrende Tätigkeit für diese Gruppe einmalig evaluiert und bei Bedarf nach dem jeweiligen Baustellenumfeld ergänzt, z. B. Eintragung einer Freileitung in den Arbeitsauftrag.
  • Die Evaluierung für wiederkehrende Tätigkeiten wird nicht für jeden Auftrag der Arbeitsgruppe neu erstellt.
  • Beispiele für wiederkehrende Tätigkeiten:
    • Estricharbeiten, Fassadenherstellung, Gerüstungen, Trockenausbau, Asphaltierarbeiten usw.
  • Die einmal erstellte Evaluierung für diese Arbeitsgruppe kann, als Grundevaluierung zum Nachlesen, auch mehrere verschiedenartige Arbeitsmethoden oder Arbeitsvorgänge vorgeben.
  • Die Auswahl erfolgt dann auf der Baustelle durch den Polier/Partieführer, z. B. durch Festlegung der Gerüstmethode, Art der Rohrverlegung, Bestimmung der Absturz- oder Verkehrssicherung.

Mutterschutzevaluierung

  • Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgebern daraufhin überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangeren oder die stillenden Mütter bestehen, wenn sie dort weiter arbeiten.

Dokumentation

  • Die geplanten Maßnahmen werden kurz und verständlich beschrieben und im erforderlichen Ausmaß schriftlich festgehalten. Der Ausbildungsstand der Mitarbeiter wird dabei berücksichtigt.
  • Sobald die Umsetzung als betrieblicher Standard sichergestellt ist, wird der Umfang der Dokumentation entsprechend reduziert.
  • Die Evaluierungsdokumente dienen als Nachschlagewerke für die gegebenen Anweisungen und ermöglichen nachvollziehbare Arbeitsabläufe.
  • Bilder, Tabellen, Pläne und weitere visuelle Informationen erleichtern die Umsetzung auch für fremdsprachige Mitarbeiter.
Die Dokumentation umfasst
  • Werden Informationen aus Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, Normen oder technischen Richtlinien bzw. Betriebsanleitungen vorausgesetzt, sind entsprechende Verweise in der Dokumentation mit anzuführen.
  • Auch zusätzliche Mitteilungen zum betrieblichen Standard und zu Besonderheiten auf Baustellenebene sowie eventuell Angaben zur Qualitätssicherung oder spezielle Arbeitsanweisungen werden dokumentiert. Solche Informationen können am Arbeitsauftrag festgehalten werden.
  • Der Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten ist für alle Berechtigten zu gewährleisten. Bei EDV-unterstützter Dokumentation ist ein Ausdruck erforderlich, wenn die Einsichtnahme am Bildschirm nicht für jeden sichergestellt ist. Auf den Baustellen ist zur Umsetzung der Maßnahmen ein Ausdruck der notwendigen Dokumente sinnvoll.

Umsetzung der Evaluierung am Bau

  • Zur Umsetzung werden die Unterlagen entsprechend den Aufgabenbereichen aufbereitet:
    • Betriebsinhaber: Information zum Gesamtbetrieb;
    • Bauleiter und Arbeitsvorbereitung: zugeordnete Projekte;
    • Polier: zu beaufsichtigende Baustellen;
    • Vorarbeiter: für seine Arbeitsgruppe;
    • Gerätefahrer: für sein Arbeitsgerät im Arbeitsumfeld;
    • Facharbeiter, Helfer: für seine Tätigkeiten im Arbeitsumfeld.
  • So entstehen Nachschlagewerke für Führungskräfte als Informations- und Kontrollmedium in der Anwendung.
  • Führungskräfte legen die Vorgehensweise zur Ausbildung, Unterweisung, Motivation der Mitarbeiter und Umsetzung der Maßnahmen fest.
  • Mit Checklisten für Routineabläufe und regelmäßigen internen Überprüfungen wird die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen überwacht und eine ständige Verbesserung angestrebt.
  • Ausführungsänderungen oder innerbetriebliche Verbesserungsvorschläge werden auf Durchführbarkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit geprüft.
  • Bei Ausführbarkeit werden die Maßnahmen auf Baustellen- oder Betriebsebene dokumentiert und umgesetzt.
  • Für Mitarbeiter entsteht so ein persönlich abgestimmtes Arbeits- und Unterweisungspapier zur sicheren Durchführung der Aufgaben, Stärkung der Eigenverantwortung und -kontrolle sowie Verbesserung der Umsetzung.

Anforderungen an die Evaluierung von Baustellen

Quelle: Merkblatt „Evaluierung von Baustellen“ der Österreichischen Arbeitsschutzstrategie 2007–2012
  • Was bedeutet Evaluierung?
    Gemäß § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dies wird auch als „Evaluierung“ oder „Gefährdungsermittlung“ bezeichnet. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Diese Maßnahmen sind in weiterer Folge auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dies entspricht einer sicherheitstechnischen Arbeitsvorbereitung. Unter einer Evaluierung versteht man nicht das Einhalten bzw. das Dokumentieren von gesetzlichen Bestimmungen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen sind die Basis für eine Evaluierung.
  • Wer erstellt die Evaluierung?
    Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt unverrückbar beim Arbeitgeber. Er kann aber die konkrete Ausarbeitung an andere Personen, z. B. an die in der Linienverantwortung zuständige Führungskraft (Bauleiter, Techniker, Betriebsleiter – je nach Betriebsorganisation) delegieren. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls auch geeignete Fachleute (in Arbeitssicherheit geschulte Mitarbeiter oder externe Fachkundige) heranzuziehen.
  • Was sollte die Evaluierung beinhalten?
    Die Evaluierung sollte nur die spezifischen Gefahren und Maßnahmen beinhalten. Eine korrekte baustellenbezogene Evaluierung sollte zusätzlich zur Basisevaluierung (allgemeine und baustellenunabhängige Firmenstandards) folgenden Inhalt haben:
    • eine Kurzbeschreibung der Baustelle (Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
    • konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen;
    • zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen (z. B. Informationen aus einem vorhandenen SIGePlan).
  • Konkrete spezifische Maßnahmen/Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
    • Wenn eine gesetzliche Bestimmung mehrere Möglichkeiten zulässt (z. B. erforderliche Grabensicherung: Böschen oder Verbaue mit Holzbohlen oder Spundwände etc.; erforderliche Absturzsicherung: Abgrenzung oder Geländer oder Schutzgerüst etc.).
    • Wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt (z. B. Kälte- und Nässeschutz: Winterjacke, Regenjacke, Winterstiefel S3 nach EN 345).
    • Wenn bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (in der konkreten Situation) das verbleibende Gefährdungspotenzial weiter reduziert werden soll (Festlegung der jeweiligen über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden konkreten Schutzmaßnahme, z. B. generell Absturzsicherungen [Umwehrungen] bei Verkehrswegen ab einer Absturzhöhe > 1 m).
  • Generell sollte eine Evaluierung ein möglichst knapp gehaltenes, gut lesbares und für die Arbeitnehmer schnell erfassbares Dokument sein!

EDV-Unterstützung von Bauevaluierungen

  • Evaluierungssoftware soll durch ihre Datengrundlagen und ihre Ausdruckmöglichkeiten dem Anwender die Erstellung einer Evaluierung sowie einer Sicherheitsdokumentation erleichtern.
  • Die Verwendung einer Evaluierungssoftware erfordert trotz dieser Erleichterung eine gewissenhafte Eingabe der jeweiligen Baustellensituation und die richtige Bewertung der konkreten Maßnahmen für die Baustelle.

ÖBEV4

Mit dem Österreichischen Bau-EvaluierungsProgramm ÖBEV4, das von der Bundesinnung Bau herausgegeben wird, können Gefährdungsermittlungen für Projekte, wiederkehrende Tätigkeiten, stationäre Betriebe und Büros erstellt werden. Inhalt, Benutzerfreundlichkeit, Layout und die Ausdruckmöglichkeiten wurden gegenüber Vorgängerversionen deutlich verbessert.

Die Inhalte wurden von Arbeitssicherheitsexperten zusammengestellt und dienen als Grundlage der Evaluierung. Weitere Stichworte können individuell angelegt werden. Bereits veränderte oder neu angelegte Stichwörter werden extra angezeigt und können bei der Evaluierung ausgewählt und weiter bearbeitet werden. Weiters stehen den Anwendern Unterlagen zur Verfügung, die spezifisch an die Baustelle angepasst werden können bzw. sollen. Es kann nach vorhandenen Evaluierungen gesucht und dies als Grundlage für neue Evaluierungen verwendet werden. Evaluierungsdaten werden zur jeweiligen Evaluierung gespeichert und stehen für weitere Evaluierungen zur Verfügung.

Was kann ÖBEV4?
  • Intuitiver Prozess (5 Schritte) bis zur fertigen Evaluierung,
  • Hinweis zur richtigen Evaluierung (gemäß Merkblatt),
  • Individueller Evaluierungs-Ausdruck nur mit baustellenspezifischen Informationen oder Sicherheitsdokumentation mit umfangreicheren Informationen,
  • intuitive Handhabung,
  • Kopieren, Exportieren und Importieren von Evaluierungen,
  • Anlegen eigener Stichwörter,
  • Volltextsuche nach Stichwörtern beim Evaluieren,
  • einfache Auswahl der relevanten Stichwörter,
  • einfaches Bearbeiten der Detailinformationen,
  • Risikobeurteilung inkl. Ausdruck,
  • Ausdruck eines individuellen Unterweisungsnachweises,
  • ab der Version 4 werden Inhalt und Programmfunktionen automatisch aktualisiert.

Bezugsquelle: www.bauevaluierung.at

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung)
  • BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz)
  • Dokumentations-Verordnung (DOK-VO)
  • AUVA-Merkblatt M 040 Arbeitsplatzevaluierung
  • AUVA-Merkblatt M.plus 302 Gefährliche Arbeitsstoffe – Information und Unterweisung
  • SiGe-Plan auf Baustellen
  • Merkblatt „Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe“
    www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • AUVA Evaluierungshefte und Checklisten
    www.eval.at
  • Grundlagen und Umsetzung der Arbeitsplatzevaluierung:
    www.arbeitsinspektion.gv.at
  • ÖBEV – Software Österreichische Bauevaluierung
    www.bauevaluierung.at



PDF Ansicht


Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich