Prüfungen von Maschinen

Allgemeines

  • Bei technischen Einrichtungen und Maschinen sind verschiedene Prüfungen durch Benutzer, Fachkundige oder Sachverständige vorgeschrieben.
  • Festgestellte Mängel sind fristgerecht vor der nächsten Verwendung zu beseitigen.
  • Die Mängelbehebung dokumentieren (gemeinsam mit dem Prüfergebnis aufbewahren).
  • Die Ergebnisse der Prüfungen von Fachkundigen und Sachverständigen müssen schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Prüfumfang

  • Jeder Benutzer hat Arbeitsmittel, die er verwendet, vor dem Einsatz zu prüfen
    • auf augenscheinliche Mängel,
    • auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
  • Zum Beispiel bei
    • Lastaufnahmeeinrichtungen: Lasthaken, Zustand von Seil, Gurt, Kette, Haken;
    • elektrische Handmaschinen: Gehäuse, Steckverbindungen, Zuleitungen, Schalter.

Fachkundige

  • Fachkundige sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Berufserfahrung sowie Kenntnisse der anzuwendenden Prüfvorschriften besitzen. Z. B. Ingenieure für Maschinenbau, Schlosser und Metallbaumeister, qualifizierte Facharbeiter (z. B. Maschinisten, Kranfahrer).
  • Sie benötigen dafür
    • eine Fachausbildung,
    • Erfahrung mit Geräten oder Maschinen,
    • Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften für das Prüfobjekt.
  • Die Bestellung des Fachkundigen erfolgt durch den Arbeitgeber.

Externe Fachkundige

  • Externe Fachkundige sind Mitarbeiter von geeigneten Stellen mit besonderen Kenntnissen, z. B. Ziviltechniker, Prüfstellen (TÜV), Ingenieurbüros.

Die wichtigsten prüfpflichtigen Arbeitsmittel auf Baustellen

  • Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 iF BGBl. II Nr. 21/2010



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