E 13
        
                
                Prüfungen von Maschinen
                Allgemeines
                    
                    
                
                - Bei technischen Einrichtungen und Maschinen sind verschiedene Prüfungen durch Benutzer, Fachkundige oder Sachverständige vorgeschrieben.
- Festgestellte Mängel sind fristgerecht vor der nächsten Verwendung zu beseitigen.
 
                    
                
                - Die Mängelbehebung dokumentieren (gemeinsam mit dem Prüfergebnis aufbewahren).
- Die Ergebnisse der Prüfungen von Fachkundigen und Sachverständigen müssen schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
 
                 
                Prüfumfang
                    
                    
                
                - Jeder Benutzer hat Arbeitsmittel, die er verwendet, vor dem Einsatz zu prüfen
                - auf augenscheinliche Mängel,
- auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
 
                    
                
                - Zum Beispiel bei
                - Lastaufnahmeeinrichtungen: Lasthaken, Zustand von Seil, Gurt, Kette, Haken;
- elektrische Handmaschinen: Gehäuse, Steckverbindungen, Zuleitungen, Schalter.
 
                 
                Fachkundige
                    
                    
                
                - Fachkundige sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Berufserfahrung sowie Kenntnisse der anzuwendenden Prüfvorschriften besitzen. Z. B. Ingenieure für Maschinenbau, Schlosser und Metallbaumeister, qualifizierte Facharbeiter (z. B. Maschinisten, Kranfahrer).
 
                    
                
                - Sie benötigen dafür
                - eine Fachausbildung,
- Erfahrung mit Geräten oder Maschinen,
- Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften für das Prüfobjekt.
- Die Bestellung des Fachkundigen erfolgt durch den Arbeitgeber.
 
                 
                Externe Fachkundige
                    
                    
                
                - Externe Fachkundige sind Mitarbeiter von geeigneten Stellen mit besonderen Kenntnissen, z. B. Ziviltechniker, Prüfstellen (TÜV), Ingenieurbüros.
 
                    
                
                 
                
                        
            
E 13.1
        
                
                Die wichtigsten prüfpflichtigen Arbeitsmittel auf Baustellen
                    
                    
                
                - Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 iF BGBl. II Nr. 21/2010
 
                    
                
            
                
                 
        
                
        
        
        
      
                
        
        
                
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