Meldung, Aufsicht, Zusammenarbeit

Allgemeine Meldepflichten

  • Alle Baustellen, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, sind über das Portal der BUAK (Baustellenmeldung) vom ausführenden Unternehmen zu melden.
  • Jedenfalls meldepflichtig sind:
  • Unabhängig von der Baustellendauer:
    • Bauarbeiten bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenem Asbest ausgesetzt sein können
  • Sofern die Baustellendauer mehr als fünf Arbeitstage beträgt:
    • Arbeiten mit großem Unfall- und Gesundheitsrisiko, wie Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen usw.,
    • Arbeiten unter Bleistaub,
    • Sandstrahlarbeiten,
    • Dacharbeiten mit mehr als 5 m Absturzhöhe.
  • Die Meldung ist spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten.
    Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen (z. B. kurzfristigen Montagearbeiten und Gebrechensdienst), muss die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginns erfolgen.
  • Inhalt der Meldung:
    • die genaue Lage der Baustelle,
    • den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns,
    • Art und Umfang der Arbeiten,
    • die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten,
    • den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

Entfall der Meldepflichten

  • Sofern der Bauherr/Projektleiter eine Vorankündigung nach § 6 BauKG mittels der Webanwendung der BUAK erstellt hat, in der alle erforderlichen Angaben der Baustellenmeldung enthalten sind, kann die Meldung der Baustelle durch das ausführende Unternehmen entfallen.
  • Wenn auf einer Baustelle von mehreren Unternehmen Bauarbeiten unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt werden, braucht nur das erste auf der Baustelle tätige Unternehmen zu melden.
  • Alle Arbeiten des Bauhilfs-und -nebengewerbes (Maler-, Glaserarbeiten usw.), wenn diese im Gebäude ausgeführt werden, sind nicht anmeldepflichtig.

Aufsicht

  • Alle Bauarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchzuführen. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder ein von ihm bevollmächtigter, mit ausreichenden Befugnissen ausgestatteter Arbeitnehmer tätig sein.
  • Aufsichtsperson:
    • persönlich geeignet und gewissenhaft,
    • theoretische und praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Arbeiten,
    • Kenntnisse über die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  • Bei Abwesenheit der Aufsichtsperson ist ein geeigneter Arbeitnehmer als Vertreter der Aufsichtsperson zu bestellen:
    • persönlich geeignet und gewissenhaft,
    • ausreichend praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Arbeiten,
    • von der Aufsichtsperson über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich besonders unterwiesen,
    • hat seiner Bestellung nachweislich zugestimmt.

Zusammenarbeit

  • Arbeiten mehrere Unternehmen auf der Baustelle, so haben die Arbeitgeber zusammenzuarbeiten:
    • Koordination der Tätigkeiten,
    • Koordination der Maßnahmen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz,
    • Information der Arbeitnehmer und der Belegschaftsorgane.
  • Die Hinweise und Anordnungen des Baustellenkoordinators sind von den Unternehmen zu berücksichtigen.

Fachkundige

  • In den folgenden Kapiteln wird häufig von Fachkundigen gesprochen.
  • Fachkundige sind Personen:
    • mit ausreichenden Fachkenntnissen (theoretisch und/oder praktisch erworben) und Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet,
    • die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  • Je nach Größe und Art der zu leistenden Arbeiten werden an die geforderte Fachkenntnis naturgemäß unterschiedliche Ansprüche gestellt.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 2–4
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 8, 97
  • FK-V (Fachkenntnisnachweis-Verordnung)



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