Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Schaden/Risiken

  • Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz ist eine Verordnung zum ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und regelt verpflichtende und freiwillige Untersuchungen von Arbeitnehmern, wenn diese am Arbeitsplatz gewissen, möglicherweise schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind (z. B. Lärm, Quarzfeinstaub etc.).
  • Die Entscheidung darüber, ob und welche Arbeitnehmer hinsichtlich welcher Einwirkungen einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen sind, liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber. Diese Entscheidung ist auf Grundlage der Beratung durch den Arbeitsmediziner und allenfalls weiterer Fachleute, in Zweifelsfällen eventuell auch nach Beratung durch das Arbeitsinspektorat zu treffen. Wichtige Grundlagen dabei sind die aktuellen Sicherheitsdatenblätter und die Gefahrenevaluierung.
  • Gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner ist festzulegen, ob und welche Untersuchungspflichten im Betrieb bestehen (z. B. Lärm, Quarzfeinstaub, Schweißrauch).
  • Arbeitgeber haben auch dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer, die nicht exponiert sind, nicht zu Eignungs- oder Folgeuntersuchungen geschickt werden. Gemäß VGÜ besteht keine Untersuchungspflicht, wenn Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung eines Stoffes nach VGÜ ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Bei Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht jedenfalls Untersuchungspflicht.
  • Verpflichtende Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen sind bei Tätigkeiten vorgesehen, die zu einer Berufskrankheit führen können und/oder unter Atemschutz oder besonders belastender Hitze ausgeübt werden. Diesen Untersuchungen kommt eine vorbeugende (prophylaktische) Bedeutung zu, d. h., es soll das Entstehen einer Berufskrankheit verhindert werden. Bei sehr geringen Einwirkungen wird weder das Entstehen einer Berufskrankheit zu befürchten sein, noch wird die Untersuchung feststellen können, ob eine solche Gefahr besteht. Die Untersuchungen sind in solchen Fällen zu unterlassen (siehe auch oben).
  • Die Maßnahmen, die bei Anzeichen einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung jedenfalls zu ergreifen sind, bestehen primär in der Überprüfung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung („Evaluierung“) und erforderlichenfalls in der Verbesserung der Gefahrenverhütung und ggfs. in der Vorschreibung von arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen zur Gefährdungsverminderung. Auch die Entfernung des Beschäftigten aus der Exposition ist eine mögliche Maßnahme.
  • Eignungsuntersuchungen haben vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit zu erfolgen. Folgeuntersuchungen müssen bei Fortdauern dieser Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden, wobei das Intervall einerseits von der die Untersuchung bedingten Exposition bzw. bei verkürztem Intervall von der ärztlichen Befundung abhängt.

 Vorschriften und Regeln

  • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)



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