Gehörschutz

Allgemeines

  • Lärmschwerhörigkeit ist am Bau die Berufskrankheit Nr. 1.
  • Der Schutz vor Lärm ist besonders wichtig, da Lärmschwerhörigkeit unheilbar ist.
  • Gehörschäden sind ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) möglich und ab 85 dB(A) wahrscheinlich.
  • Wer im Lärmbereich arbeitet, muss Gehörschutz tragen und sein Gehör regelmäßig untersuchen lassen.
  • Die AUVA hat Untersuchungsmobile im Einsatz, in denen diese Untersuchungen durchgeführt werden.
  • Bei Anzeichen von Lärmschwerhörigkeit, z. B.
    • Verständigungsschwierigkeiten am Telefon,
    • Überhören von hohen Tönen (Klingel),
    • erschwerte Unterhaltung in geräuschvoller Umgebung,
    • Auftreten von Ohrgeräuschen,
    muss ein Arzt aufgesucht werden.

Beispiele für Baulärm

Lärmquelle Baulärm

Lärmexpositionen im Baugewerbe

  • Die Liste der Tätigkeitsprofile für Bauberufe ermöglicht eine Einschätzung der Lärmbelastung für verschiedene Berufsgruppen im Baugewerbe.
  • Bei Berufen mit verschieden lauten Tätigkeiten an einem Arbeitstag müssen die Expositionswerte entsprechend gemittelt werden.
  • Bei Unklarheiten über die Bestimmung des Lärm-Expositionspegels für konkrete Arbeitsplatz-Konstellationen im Baubetrieb beraten Sie die Lärmexperten der AUVA kostenlos.

 Achtung!

Bei Beurteilung der Lärmexposition ist neben der Lärmbelastung aus den eigenen Tätigkeiten auch jener Lärm zu berücksichtigen, der aus der Umgebung auf die Arbeitnehmer einwirkt.

Gehöruntersuchungen bei Lärmeinwirkung

    Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend alle fünf Jahre eine Untersuchung der Hörfähigkeit durchzuführen.
  • Otoskopie (äußerliche Untersuchung des Gehörgangs): Untersuchung nur durch ermächtigte Ärzte
  • Audiometrie (Messung der Hörfähigkeit): Durch Lärmbus der AUVA oder ermächtigte Ärzte: Liste der ermächtigten Ärzte im Internet: www.auva.at.
Erst nach beiden Untersuchungen kann der ermächtigte Arzt eine Beurteilung abgeben.

Gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung: Bei einer Lärmeinwirkung zwischen 80 und 85 dB(A) hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine freiwillige Untersuchung (kostenlose Lärmmessung/Gehöruntersuchung durch die AUVA möglich). Ab 85 dB(A) ist diese Untersuchung verpflichtend.

Lärmbelastung bei der Arbeit auf Baustellen

Tätigkeitsprofil Lärmbelastung
  • Diese Messergebnisse des IFA – Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bilden den Stand der Technik ab und sind durch langjährige Beobachtung der Tätigkeiten und der zugehörigen Lärmexpositionsmessungen abgesichert.

Expositionsgrenzen lt. VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen)

  • Neben Grenzwerten für die Dauerbelastung gibt es auch Grenzwerte für Spitzenbelastungen (Pressluftnagler, Stemmarbeit) durch Lärm. Bei Überschreitung der Spitzenbelastungen kann schon ein einmaliges Ereignis zu Gehörschäden führen. Die zum Dauerlärm analogen Grenzwerte sind 135 dB(A) und 137 dB(A).
  • Unter 80 dB(A)
    Hier besteht bei täglich acht Stunden Expositionsdauer in der Regel keine Gehörgefährdung.
  • Zwischen 80 und 85 dB(A)
    Es kann je nach persönlicher Veranlagung und weiteren erschwerenden Bedingungen zu einer Gehörschädigung kommen. Ein zusätzliches Hörschadensrisiko besteht, wenn gleichzeitig Vibrationen oder ototoxische Substanzen (Toluol, Benzol, ...) einwirken. Ebenso können gewisse Ohrerkrankungen und Verletzungen zu einer Hörverschlechterung führen.
  • Über 85 dB(A)
    Hier besteht mit steigender Lärmexposition ein zunehmendes Risiko für eine lärmbedingte Gehörschädigung.

Maßnahmen

  • Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen des technisch Möglichen durchzuführen (z. B. Einsatz lärmarmer Maschinen).
  • Ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) sind Gehöruntersuchungen zu ermöglichen. Wenn ein zusätzliches Hörschadensrisiko besteht, ersetzt die AUVA die Kosten. Gehörschutz ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind zu informieren und zu unterweisen.
  • Ab einem Lärmexpositionspegel von über 85 dB(A) ist gemeinsam mit den Präventivkräften ein Maßnahmenprogramm zur Lärmreduktion zu erarbeiten und umzusetzen. Regelmäßige Gehöruntersuchungen sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Gehörschutz ist beizustellen und verpflichtend zu tragen. Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.
  • Eine Eignungsuntersuchung durch einen ermächtigten Arzt ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
  • Bei Fortdauer der Tätigkeit unter Lärmbelastung sind wiederkehrende Gehöruntersuchungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  • Für diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen erstattet die AUVA die Kosten lt. Tarifliste oder bietet kostenlose audiometrische Untersuchungen im Betrieb an.
  • Die Lärmexperten der AUVA unterstützen nach Anforderung kostenlos bei
    • der Beurteilung der Lärmexposition,
    • der Erarbeitung des Maßnahmenprogramms zur Lärmreduktion,
    • der Auswahl von geeignetem Gehörschutz.

Technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung haben Vorrang vor PSA!
  • Lärmbereich fachkundig ermitteln und kennzeichnen.
  • Ab 80 dB(A) muss der Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung stellen.
  • Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel zu benutzen – jedenfalls ab 85 dB(A).

Gehörschutzmittel

  • Um wirksam zu sein, müssen Gehörschützer während der gesamten Einwirkdauer von gehörgefährdenden Lärmpegeln getragen werden. Werden sie auch nur für kurze Zeit abgesetzt, reduziert sich ihre Schutzwirkung bereits drastisch.
  • Bei Gehörschützern unterscheidet man zwischen Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschützer und Otoplastiken.
  • Achtung: Bei der Arbeit im Freien wird die Lärmbelastung gering empfunden, das Gehör wird jedoch genauso belastet wie in der Werkstatt!

 Hinweis

Folder zu den Themen Lärm und Vibrationen:

 Vorschriften und Regeln

  • Verordnung Lärm und Vibrationen – Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) §§ 50, 65, 69, 70
  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 11
  • AUVA-Merkblatt M 019 Gesetzliche Bestimmungen für Lärmbetriebe
  • AUVA-Merkblatt M 069 Grundlagen der Lärmbekämpfung
  • AUVA-Merkblatt M 700 Gehörschützer
  • AUVA Merkblatt M.plus 700 Gehörschutz
  • AUVA-Merkblatt M 701 Gehörschutzstöpsel
  • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)



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