Augen- und Gesichtsschutz

Gefahren

  • Brand, Hitze, Staub, Splitter, Funken.
  • Spritzer von Mörtel, Anstrichen, Säuren, Laugen und sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen.
  • Schlag- oder Stoßverletzungen.
  • Infrarotstrahlen (Verbrennungen).
  • Laserstrahlen (z. B. Theodoliten, Rotationslaser).
  • UV-Strahlung
    • Verblitzen beim Elektroschweißen,
    • Sonnenstrahlen.
  • Jedem Arbeitnehmer, der den vorhin genannten Gefährdungen ausgesetzt sein könnte, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

Schutzbrillen

  • Durch geeignete Schutzbrillen werden die Augen wirksam geschützt.
  • Gestellbrillen mit Seitenschutz benutzen.
  • Geschlossene Schutzbrillen (z. B. Korbbrillen) bieten Schutz, wenn mit Splittern oder anderen Gefährdungen zu rechnen ist (z. B. Stemmarbeiten).
  • Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer gewährleisten.
  • Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille).

Sofortmaßnahmen

  • Bei Augenverätzungen, z. B. durch Mörtelspritzer, Kalkfarben, Löschkalk, Säuren, Laugen, sofort Augenspülung durchführen.
  • Mit der Augenspülflasche, die eine Augenspül-(Borwasser-) lösung enthält, kann man Richtung und Stärke des Spülstrahles mit einer Hand regeln, sodass die andere Hand frei bleibt, um das zu spülende Lid offen zu halten.
  • Bei Fremdkörper im Auge (Schmerz, Tränenfluss, Rötung)
    • nicht reiben,
    • Augen verbinden,
    • Arzt aufsuchen.

Gesichtsschutz

  • Zum Gesichtsschutz zählen Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben.
  • Gesichtsschutz schützt das Gesicht und Teile des Halses gegen mechanische Einwirkungen, Spritzer, Funken, optische Strahlung, Strahlungshitze und Chemikalien.
  • Bei der Auswahl auf geeignete Sicherheitsscheiben mit Filterwirkung achten, z. B. Spezialglasscheiben (selbstabdunkelnd).

Schweißmaske und Schirm

  • In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben des Gerätes und Schweißverfahrens sind geeignete Schutzmasken festzulegen und einzusetzen.
  • Für Kettensäge- oder Trennschleifarbeiten über Schulterhöhe.
  • Nackenschutz bei starker Sonneneinstrahlung.

Künstliche optische Strahlung

  • Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch optische Strahlung – Verordnung optische Strahlung (VOPST) behandelt hauptsächlich den Bereich der künstlichen optischen Strahlung auf Baustellen.
  • Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von technischen Mitteln möglich ist.

Mögliche Gesundheitsgefahren

  • Die Gefahren der künstlichen optischen Strahlung liegen in der direkten Einwirkung und in der indirekten Wirkung, durch die Wechselwirkung von optischer Strahlung mit der Umgebung, bei der Gefahren für den Menschen auftreten können (z. B. für die Netzhaut des Auges!).

Bewertung und Messungen

  • Künstliche optische Strahlen (Laser, Leuchten, Lichtbogen usw.) an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen.
  • Für die Bewertung können im Wirkungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinie Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer herangezogen werden.

Gefahrenermittlung und -beurteilung

Bei den Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer sind insbesondere die Einteilungen der Lampen in Risikogruppen und der Laser in Risikoklassen wichtig.

Einsatz von Laser
  • Hinsichtlich Evaluierung von Laser muss demnach die Laserklasse des Gerätes ermittelt werden. Diese ist auf einer Plakette an dem Gerät ersichtlich.
  • Die Klassen 1, 1M, 2 und 2M sind nach entsprechender Unterweisung über die Verwendung von Laser (direkten Augenkontakt vermeiden) weiterhin bedenkenlos einsetzbar.
  • Die Klasse 3A kann durch eine entsprechende Unterweisung (direkten Augenkontakt meiden und Lidschlussreflex) der Mitarbeiter als Klasse 2M betrachtet werden.
  • Vermessungslaser so aufstellen, dass der Richtstrahl nicht in Augenhöhe liegt.
  • Bei Einsatz von Lasergeräten mit hoher Energiedichte (zur Metallbearbeitung) Gefahrenermittlung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen.
Einsatz von Leuchten
  • Der Schutz vor UV-Strahlung bei Baustellenleuchtmitteln erfordert:
    • intakte Schutzgläser,
    • blendfreie Aufstellung.

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 10
  • VOPST (Verordnung optische Strahlung)
  • AUVA-Merkblatt M 013 UV-Strahlung und Arbeiten im Freien
  • AUVA-Merkblatt M 014 UV-Strahlenbelastung am Arbeitsplatz
  • AUVA-Merkblatt M 080 Grundlagen der Lasersicherheit

 Weitere Hinweise

  • Plakat „Sonnenschutz am Bau“ beziehbar unter: www.auva.at
  • ZAI-Leitfaden – Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern



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