Atemschutz

Anforderungen an die Atemluft

  • Die Atemluft des arbeitenden Menschen muss so beschaffen sein, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe nicht eintreten können.
  • Gesundheitsgefährdende Stoffe können zu Erkrankungen (z. B. Lungenerkrankungen, Allergien, Krebserkrankungen etc.) führen. Das Ausmaß der Schädigung ist von der Einwirkungsdauer und der Konzentration des gesundheitsschädlichen Stoffes abhängig.
  • Der Sauerstoffgehalt der Atemluft muss mindestens 17 Vol.-% betragen.
  • Wenn weder durch technische noch organisatorische Maßnahmen gesundheitlich unbedenkliche Atemluft gewährleistet werden kann, muss der Arbeitgeber kostenlos Atemschutz zur Verfügung stellen.
  • Für Arbeiten, bei denen Asbeststaub entsteht, sind mindestens P3-Partikelfilter in Verbindung mit einer Vollmaske zu verwenden.

Welcher Atemschutz ist notwendig?

  • Bei der Auswahl aller Atemschutzgeräte sind der Dichtsitz und der Tragekomfort wesentliche Kriterien. Folgende Komponenten bestimmen den Tragekomfort:
    • geringes Gewicht;
    • niedere Atemwiderstände (Ein- und Ausatmung);
    • geringer Hitze- und Feuchtigkeitsaufbau;
    • Bedienungs- und Pflegefreundlichkeit;
    • geringe Gesichtsfeldbeeinträchtigung;
    • angenehmes, hautfreundliches Material, das sich leicht den verschiedenen Gesichtsformen anpasst.
  • Nur Atemschutzausrüstung mit CE-Zeichen einsetzen.
  • In allen Zweifelsfällen Atemschutzhersteller fragen.
  • Falls die Gefahrstoffverhältnisse unklar sind, zwingend einen von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz einsetzen.
  • Bei Benutzung von Atemschutzgeräten mit > 5 kg Masse und > 30 Minuten/Tag Tragedauer ist eine Vorsorgeuntersuchung nach der VGÜ (Verordnung zur Gesundheitsüberwachung) erforderlich.
  • Ausbildung, Unterweisung und Übungen im Einsatz von Atemschutzgeräten sind Pflicht.
  • Tragezeitbegrenzungen beachten (Einhalten von Pausen).

Schutz vor Stäuben und Aerosolen durch Filter

  • Beim Einsatz von Filtergeräten muss der Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft mindestens 17 Vol.-% und beim Einsatz von CO-Filtern mehr als 19 Vol.-% betragen.
  • Filtergeräte sind nicht zu verwenden, wenn die Durchlüftung in Behältern, Schächten, Rohren, Kanälen, Gruben und engen Räumen unzureichend ist.
  • Je höher die Filterklasse (P1, P2 oder P3), desto besser der Abscheidegrad. Damit steigt aber auch der Atemwiderstand.
  • Vollmasken sitzen grundsätzlich dichter als Halbmasken und schützen durch die Sichtscheibe auch die Augen
  • Partikelfiltrierende (Vlies-)Halbmasken (FFP, oft als "Staubmasken" bezeichnet) sind in der Regel nur für die Verwendung während einer Arbeitsschicht ausgewiesen. Sie sind auch aus hygienischen Gründen mindestens täglich zu wechseln.
  • Halbmasken mit separatem Partikelfilter bevorzugen, denn diese sind dichter als partikelfiltrierende Halbmasken.
  • Beim Einsatz von Halb- oder Viertelmasken mit entsprechendem Filter ist das Rückhaltevermögen geringer als bei Vollmasken.
  • Atemschutzmasken, Filter und Zubehör sind nach Herstellerangaben zu reinigen und zu lagern. Keinesfalls im Lackierraum, Trockenraum oder Lacklagerraum lagern.

Beispiele für Grenzwerte (siehe auch GKV – Grenzwerteverordnung)


 Weitere Hinweise

  • Die Filterklasse ist kein Maß für die abscheidbare Partikelgröße.
  • In sehr vielen Fällen wird die Filterklasse P2 bzw. FFP2 eine gute Wahl sein.
  • Beachten Sie jedoch die Höhe der Exposition, um in Zweifelsfällen den richtigen Filtertyp zu verwenden.
  • Für Gase und Dämpfe bzw. Kombinationsfilter gibt es eigene Filtertypen – fragen Sie den Hersteller bzw. Lieferanten!
  • Für jeden Atemschutz gilt: Gute Anpassung und Dichtheit sind unerlässlich!
    Achtung: Bartwuchs im Bereich der Maskenränder verhindert den dichten Sitz und vermindert die Schutzwirkung!
  • Arbeitsbereiche mit Atemschutz-Tragepflicht sind entsprechend zu kennzeichnen.
  • Siehe Kap. D 26 Arbeiten mit Quarzfeinstaub

 Vorschriften und Regeln

  • PSA-V (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung) § 15
  • VGÜ (Verordnung zur Gesundheitsüberwachung)
  • GKV (Grenzwerteverordnung)
  • AUVA-Merkblatt M 719 Atemschutzfilter gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe



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