Arbeiten im Gleisbereich

Allgemeines

  • Arbeiten im Bereich von Gleisen erfordern wegen der Gefahren durch den Fahrbetrieb und durch elektrische Anlagen wie Fahr- oder Speiseleitungen eine sorgfältige Planung und eine besondere Einweisung der Mitarbeiter.
Feste Absperrung zwischen Betriebsgleis und gesperrtem Arbeitsgleis

Sicherungsmaßnahmen

  • Sicherungsmaßnahmen erfordern ein Arbeitsübereinkommen zwischen dem Bahnbetrieb, dem Bauunternehmen und dem Sicherungsunternehmen.
  • Eingesetzt werden können z. B. (auch in Kombination)
    • Gleissperrungen,
    • feste Absperrungen zwischen Betriebsgleis und Arbeitsbereich,
    • automatische Rottenwarnanlagen,
    • organisatorische Maßnahmen.
  • Mit der Arbeit darf erst begonnen werden,
    • nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers die Bauarbeiten freigegeben hat und
    • die Sicherungsposten die Sicherung übernommen haben.
  • Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und Sicherungsposten des Bahnbetreibers ist Folge zu leisten.

Vor Arbeitsbeginn

  • Einweisung: Jeder Mitarbeiter muss wissen,
    • wie er seinen Arbeitsplatz sicher erreichen kann,
    • wann er den Gleisbereich betreten darf,
    • in welchem Bereich er gesichert ist,
    • welche Zugfahrten möglich sind,
    • welche Sicherungsmaßnahmen eingerichtet sind,
    • wie er auf Warnsignale reagieren muss,
    • welche Austrittsseite vorgeschrieben ist,
    • wo Maschinen und Geräte abzulegen sind,
    • wie er den Sicherheitsraum erreicht,
    • wessen Anweisungen er Folge zu leisten hat,
    • ob und welchen Gehörschutz er zu tragen hat,
    • ob die Fahrleitung spannungsfrei ist,
    • welcher Schutzabstand zur Fahrleitung gilt.
  • Den Gleisbereich niemals ohne Rücksprache mit dem Verantwortlichen des Sicherungsunternehmens bzw. Bahnbetreibers betreten.
  • Hör- bzw. Sichtproben sind unter den ungünstigsten Umgebungsbedingungen (Maschinenlärm, Zugfahrt, Baustellenbeleuchtung) durchzuführen.
  • Räumprobe bei schwerem und sperrigem Arbeitsgerät.

Während der Arbeit

  • Warnkleidung tragen.
  • Auf besondere Gefahren bei Arbeiten in Tunnelbereichen (Dunkelheit, Sog) achten.
  • Gesicherten Arbeitsbereich niemals eigenmächtig verlassen.
  • Warnsignale sofort befolgen.
  • Sicherungsposten nicht von ihrer Aufgabe ablenken.
  • Gleisbereich nur zur festgelegten Seite verlassen.
  • Gleisbereich erst nach Anweisung wieder betreten.
  • Gleise nicht dicht vor oder hinter Schienenfahrzeugen überqueren.
  • Baumaschinen nur zur gleisfreien Seite verlassen.
  • Baustoffe und Geräte nicht in Sicherheitsräumen und nur mit ausreichendem Abstand zum Gleis lagern (Angaben des Bahnbetreibers), auf Sogwirkung achten.
  • Schienen erst trennen, wenn eine Überbrückung für den Bahnrückstrom vorhanden ist.
  • Der Gleisbereich ist zu räumen, wenn die Voraussetzungen der geplanten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erfüllt sind – z. B. bei Sichtverringerung durch Nebel.
  • Sicherungsposten haben sich so zu verhalten, dass sie selbst nicht gefährdet werden.

Maschinen- und Fahrzeugeinsatz

  • Gleisfahrbare Maschinen (z. B. Gleiskrane, Zweiwegebagger, Gleisbauzüge) dürfen nur von besonders geschulten Geräteführern bedient werden.
  • Maschinen nur bewegen, wenn die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich gegeben ist.
  • Bei fahrenden Gleisfahrzeugen nicht auf- oder abspringen.
  • Nur auf dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren.
  • Niemals aufrecht zwischen Puffern stehender Fahrzeuge hindurchgehen.
  • Abzustellende Waggons mit Hemmschuhen sichern.
  • Erdbaumaschinen, Rammen, Krane usw. nur nach besonderer Anweisung des Bahnbetreibers im Gleisbereich einsetzen.
  • Fahr- und Speiseleitungen freischalten lassen.
  • Kann nicht freigeschaltet werden, muss zur Fahr- und Speiseleitung ein Schutzabstand nach Angabe des Bahnbetreibers eingehalten werden, ggf. sind Hub- oder Schwenkbegrenzungen und Bahnerdung einzusetzen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 108
  • EisbAV (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)
  • AUVA-Merkblatt M 881 Arbeiten im Gefahrenraum und in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen



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