D 20
        
                
                Arbeiten in Behältern
                Allgemeines
                    
                    
                
                - Bei Arbeiten in Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen – im Folgenden kurz als „Behälter usw.“ bezeichnet – muss sichergestellt sein, dass in diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind. Anderenfalls müssen die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden.
 
                    
                
                 
                Maßnahmen
                    
                    
                
                - Die Aufsichtsperson (z. B. der Bauleiter) hat vor Betreten dieser Behälter usw. und vor Arbeitsbeginn die notwendigen Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen.
- Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch die Aufsichtsperson oder einen ständig anwesenden und hiefür bestellten Vertreter sichergestellt sein.
- Diese Behälter usw. dürfen erst betreten werden, nachdem die Aufsichtsperson (oder dessen Vertreter) die Erlaubnis erteilt hat.
 
                    
                
                - Keine Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen verwenden.
- Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen von brandgefährlichen Stoffen nicht ausgeschlossen ist:
                - keine offene Flamme,
- nur explosionsgeschützte Leuchten,
- keine Zündquellen.
 
                 
                
                
                        
            
D 20.1
        
                
                Einsteigen
                    
                    
                
                - Das Einsteigen in den Behälter usw. ist verboten, wenn das Auftreten einer mehr als 50 % der UEG (unteren Explosionsgrenze) betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub von brandgefährlichen Arbeitsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Einsteigen ist nur zulässig, wenn insbesondere
                - ausreichend Frischluft (kein reiner Sauerstoff) eingeblasen wird,
- ausreichende Belüftung gegeben oder
- geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt sind.
- Wenn Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten (siehe Kap. C 4 Atemschutz) erfolgen.
- Wenn eine Überschreitung der MAK-Werte nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit geeigneten Atemschutzgeräten (Filtergeräten) erfolgen.
- Wenn Arbeitnehmer eingestiegen sind, muss außerhalb dieser Behälter usw. eine Person dauernd anwesend sein, die mit den Arbeiten vertraut ist und Rettungsmaßnahmen sofort durchführen kann.
- Diese Person muss den mittels Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) angeseilten Eingefahrenen allein bergen können.
 
                    
                
                
                - Ist Anseilen unmöglich, muss
                - die für die Bergung zuständige Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich zu entfernen.
- Eine einwandfreie Verbindung mit dem Eingefahrenen muss bestehen (Sicht-, Rufkontakt, Funk- oder Fernsprechverbindung).
- Der Eingefahrene muss diesen Behälter usw. selbst über eine Ausstiegseinrichtung verlassen können.
- Die zur Rettung oder Bergung Eingefahrenen müssen ausreichend gesichert sein. Zur Sicherung dieser Eingefahrenen müssen genügend Personen anwesend sein.
 
                 
                    
        
                
        
        
        
      
                
        
        
                
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