Abbrucharbeiten

Allgemeines

  • Während der Abbrucharbeiten obliegt die Aufsicht einer fachkundigen Person.
  • Abbrucharbeiten dürfen nur mit besonders ausgerüsteten und geeigneten Geräten, Maschinen und Einrichtungen ausgeführt werden.
  • Sie dürfen nur von erfahrenen und geeigneten Personen ausgeführt werden.
  • Staub reduzieren, z. B. durch Wassernebel, eventuell Erdbaumaschinen mit Atemluftversorgung einsetzen, Schuttcontainer abdecken.
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebenjahr dürfen nicht zu Abbrucharbeiten herangezogen werden.
  • Unter Rückbau versteht man das Abtragen eines Bauwerks in umgekehrter Reihenfolge seiner Errichtung.

Vorbereitende Maßnahmen

  • Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die vorhandene Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke zu prüfen.
  • Auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten (Aussteifungen, Einspannungen, Auskragungen, Bewehrungsart und -richtung).
  • Bei Teilabbrüchen (z. B. Aufstockung eines Gebäudes) auf Standfestigkeit der verbleibenden Bauteile (Giebel, Kamine) achten und diese sichern.
  • Auf Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Kommunikation) achten.
  • Witterungseinflüsse (z. B. Wind, Regen und Schnee) berücksichtigen.
  • Abbruchverfahren nach örtlichen Gegebenheiten festlegen.
  • Abbruchanweisung erstellen.
  • Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und deren Arbeitsbereiche festlegen.
  • Bagger und Lader mit notwendiger Reichhöhe, Standsicherheit und Festigkeit auswählen.
  • Reihenfolge der einzelnen Abbruchabschnitte bestimmen.
  • Gefahrenzonen (z. B. Abwurfbereiche) und Aufstellorte von Prallwänden festlegen.
  • Verkehrs- und Fluchtwege von Abbruchmaterial freihalten.
  • Im Gefahrenbereich dürfen sich nur unterwiesene und für die Arbeit unbedingt notwendige Personen aufhalten.
  • Gefahrenbereiche sind gegen unbefugten Zutritt technisch abzusperren oder durch Warnposten sichern.
  • Geschossdecken nicht mit Abbruchmaterial überlasten.

Die Abbruchanweisung

  • Vor Durchführung der Abbrucharbeiten muss von einer fachkundigen Person eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt werden. Diese kann entfallen, wenn keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
  • Die Abbruchanweisung muss folgende Angaben enthalten:
    • Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
    • erforderliche Gerüste und Aufstiege,
    • Abbruchniveau,
  • Einwirkung auf Nachbarobjekte und damit verbundene Schutzmaßnahmen,
  • Freileitungen, unterirdische Leitungen und sonstige Einbauten sowie die damit erforderliche Schutzmaßnahme,
  • spezielle Schutzmaßnahmen bei Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten,
  • mögliche Gesundheitsgefahren, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe (z. B. Asbest, Quarzstaub, bleihaltige Ablagerungen etc.) sowie die damit erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Die Abbruchanweisung ist die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer.

Abbruchverfahren

  • Abbruchverfahren sind genormt, z. B. Abgreifen, Eindrücken, Einreißen, Einschlagen, Einziehen, Fräsen, Stemmen, Sprengen.
  • Der Abbruch durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
  • Abbruchverfahren können einzeln oder kombiniert angewandt werden.

Sicherheitsabstände

  • Sicherheitsabstände zum abzubrechenden Bauteil sind von der Aufsichtsperson auf der Baustelle vor Beginn der Abbrucharbeiten festzulegen, und zwar u. a. in Abhängigkeit von der Höhe des Bauteils (BauV § 116).
  • In Abhängigkeit vom Abbruchverfahren sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten (BauV § 113):
Einreißen Abzubrechender Bauteil bewegt sich zur Abbruchmaschine hin
Abgreifen Eindrücken Einschlagen Abzubrechender Bauteil bewegt sich von Abbruchmaschine weg

Abbrucharbeiten von Hand (Abtragen)

  • Unter Abtragen versteht man das schichtweise Abbrechen von Bauwerken mit Handwerkzeugen und/oder Druckluftgeräten
  • Gerüst aufstellen, Absturzsicherungen erstellen.
  • Abwurföffnungen sichern.
  • Bauteile vor dem Lösen gegen Herabfallen sichern.
  • Bei Einsturzgefahr von Bauteilen Arbeiten sofort einstellen, Gefahrenbereich verlassen, Baustellenbereich sichern.
  • Aufsichtsperson informieren, wenn:
    • Kampfmittel,
    • gefährliche Arbeitsstoffe (z. B. Asbest),
    • kontaminierte Bausubstanz,
    • Ver- und Entsorgungsleitungen,
    • Rissbildungen an benachbarten Gebäuden unvorhergesehen auftreten.
  • Schuttrutschen sicher befestigen.
  • Niemals ungesichert auf Mauerkronen arbeiten.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 16. Abschnitt §§ 110–119
  • ÖNORM B 3151 Rückbaunorm
  • ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten
  • Broschüre „Baurestmassen – Verwertung und Entsorgung“
    www.bau.or.at/baurestmassen
  • Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten
    wko.at/dachdecker
  • Merkblatt „Explosionsfähige Atmosphären“ www.bau.or.at/arbeitssicherheit
  • AUVA-Merkblatt M.plus 225 Abbrucharbeiten



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