Baurestmassen

Allgemeines

  • Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 beträgt der jährliche Gesamtanfall an Baurestmassen ca. 52 Mio t.
    Davon entfallen etwa
    • 41 Mio. t auf Aushubmaterialien und
    • 11 Mio. t auf Baurestmassen und
    • Baustellenabfälle.
  • Baurestmassen inkl. Aushubmaterialien (52 Mio. t) machen mit 75 % mehr als zwei Drittel des Gesamtabfallaufkommens in Österreich (70 Mio t.) aus.
Abfallaufkommen in Österreich

Richtiger Umgang mit Baurestmassen

  • Die „Recycling-Baustoffverordnung“ ist seit dem Jahr 2016 in Kraft und enthält verbindliche Regelungen für:
    • jegliche Formen an Abbrüchen und die Trennung der dabei anfallenden Abfälle,
    • die Trennung von Abfällen im Zuge von Neubauten,
    • die Herstellung von mineralischen Recycling-Baustoffen,
    • das Ende der Abfalleigenschaft von bestimmten mineralischen Recycling-Baustoffen,
    • die Verwendung von mineralischen Recycling-Baustoffen.
  • Die wichtigsten Regelungen für den richtigen Umgang mit Baurestmassen auf Baustellen sind in der Broschüre „Baurestmassen, Verwertung und Entsorgung“ mit folgenden Inhalten zusammengefasst:
    • relevante gesetzliche Grundlagen im Abfallbereich,
    • Pflichten bei Bau- und Abbruchvorhaben,
    • Vorgaben bei Verwertung und Recycling,
    • praktischer Umgang mit Baurestmassen.


Bezugsquelle:
www.bau.or.at/baurestmassen

Voraussetzungen für Mehrmuldenkonzept

  • Gefährliche Abfälle und Verpackungsabfälle sind zwingend getrennt zu entsorgen und dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
  • Mulden müssen klar gekennzeichnet sein (ggf. mehrsprachig, bildliche Darstellung und Bezeichnung der zugelassenen Materialien).
  • Bezeichnung und Beschreibung der Mulden müssen mit den Bezeichnungen der regionalen Entsorger übereinstimmen.
  • Überprüfung der zu erwartenden Baurestmassen bezüglich Stoffgruppen und Massen.
  • Sicherstellen, dass die geplante Muldenbefüllung der Behandlungsanlage (Sortieranlage, Recyclinganlage, Deponie) entspricht.
  • Bestellung von geeigneten Mulden.
  • Für Kleinstbaustellen kann das Mehrmuldenkonzept auf dem Bauhof oder über eigene geeignete größere Baustellen organisiert werden.
  • Kennzeichnung der Mulden mit Beschriftungstafeln.
  • Richtige Trennung.
  • Sicherung der Mulde gegen Fremdmaterialien und unbefugte Befüllung.
  • Klärung und Regelung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen.

Muldentypen

  • Baustellenabfälle (Sammelmulde)
    • ohne gefährliche Abfälle, ölhaltige Materialien, Chemikalien oder Verpackungen;
    • Einsatz der Mulde für Baustellenabfälle auch dann, wenn aus Organisations- oder Platzgründen die notwendigen Einstoff- oder Bauschuttmulden nicht aufgestellt werden können, oder zusätzlich für geringe Mengen Reststoffe.
  • Einstoffmulde mit nur einer Sorte Material für die Verwertung (Aushub, Asphalt, Beton, Ziegelsteine, Metall, Holz, Kunststoffabfälle).
  • Bauschuttmulde (inerte Baurestmassen) Zusammensetzung und allfällige Grenzen für Vermischungen mit Übernehmer absprechen.

Allgemeines zu gefährlichen Abfällen

  • Gefährliche Abfälle sind durch eine geeignete Entsorgungsfirma oder eine offizielle Annahmestelle zu entsorgen.
  • Es ist strikt verboten, gefährliche Abfälle mit den übrigen Baurestmassen zu vermischen.

Häufige gefährliche Abfälle

  • Baubetrieb
    Verdünnung, Schalöle, Hydrauliköle, Motoren- und Getriebeöle, Kunststoffanstriche, Klebstoffe, Fugenkitte, Betonzusatzmittel, Asbest faserig, asbesthaltige Bauprodukte bei Abbrucharbeiten (z. B. asbesthaltige Fliesenkleber, Spachtelmassen, Dünnputze oder Bodenbeläge) usw.
  • Bauwerksabdichter
    • Klebstoffe: Lösungsmittel, Harze, Füllstoffe, Härter;
    • Vorstrich: Lösungsmittel, Polymerisate;
    • Spachtelmassen: Lösungsmittel, Zemente, Gips, Copolymerisate;
    • Reinigungsmittel: Tenside, Lösungsmittel, Säuren, Laugen;
    • Polyurethanschäume: Lösungsmittel, Treibmittel, Isocyanat.
  • Gipser
    Bauchemikalien, Erstarrungsbeschleuniger bzw. -verzögerer usw.
  • Zimmerer/Tischler
    Verdünnung, Klebstoffe mit wässriger Phase, Klebstoffe mit Lösungsmitteln, Lacke, Farben und Pasten, Dichtungsmaterial, Holzimprägnierung, Fugenkitte, Asbestzement usw.
  • Maler
    Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Öllösungen, ölhaltiges Wasser aus Reinigung von Werkstücken, alkalische Entfettungsbäder, Mal-, Lack-, Kleb- und Kittabfälle usw.
  • Sanitär/Heizung
    Spritzasbest, Asbest-Dichtschnüre, Malereiabfälle (Mennige, Grundanstriche), Fette, Entroster, Frostschutzmittel usw.
  • Elektriker
    Asbestplatten in Zählerkasten, Kittmassen, Fette, Leuchtstoffröhren, Batterien, Akkus usw.
  • Fliesen-/Plattenleger
    Fugenkitte, Reinigungsmittel, Fliesenkleber, Harze, Härter usw.
  • Dachdecker/Bodenleger
    Asbestzement, Lösungsmittel, Klebstoffe, Reinigungsmittel, Asbestfüllstoffe usw.
  • Spengler/Reinigung
    Spritzasbest als Brandschutzverkleidung, Säuren, Laugen, Lösungsmittel usw.
  • Rauchfangkehrer
    Asbestschnüre, Ofenwaschwässer, Schlacken, gebrauchte Feuerungsauskleidungen usw.
  • Glaser
    Lösungsmittel, Dichtstoff-, Kleb-/Kittabfälle usw.

Baurestmassennachweis

  • Gemäß Abfallnachweisverordnung besteht die Pflicht, Aufzeichnungen über
    • Art,
    • Menge,
    • Herkunft und
    • Verbleib
    von Abfällen zu führen. Dies gilt selbstverständlich auch für Baurestmassen.
  • Die Nachweise müssen mindestens sieben Jahre getrennt von sonstigen Betriebsaufzeichnungen aufbewahrt werden.
  • Bei nicht gefährlichen Abfällen ist die Aufzeichnung in beliebiger Form möglich (Baurestmassen-Nachweisformulare, herausgegeben von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie, werden empfohlen).
  • Bei gefährlichen Abfällen muss ein gesetzlich vorgeschriebenes Begleitscheinformular verwendet werden. (Das Begleitscheinformular wird vom Entsorger beigestellt.)
  • Erstmalige Meldung an die Landesregierung erforderlich
    • bei jährlichem Anfall von mehr als 20 kg gefährlichem Abfall einer Abfallart,
    • bei jährlichem Anfall von mehr als 200 l Altöl (Fuhr- und Gerätepark).
  • Änderungsmeldungen
    • durch kontinuierliche Veränderung einmal jährlich,
    • durch Anfall einer großen Einzelmenge (z. B. kontaminiertes Erdreich oder Altlasten, die gefährlicher Abfall sind, werden angetroffen) sofortige Nachmeldung.

Allgemeines zu Verpackungsabfall

  • Der Letztverbraucher (Betrieb/Baustelle) hat die Pflicht, Verpackungen zurückzugeben oder selbst zu verwerten.
  • Die A.R.A. (Altstoff-Recycling-Austria) organisiert die Sammlung und gesetzeskonforme Verwertung gegen Lizenzentgelt. Ob für eine Verpackung eine A.R.A.-Lizenz vorliegt, ist beim Verkäufer (Handel, Werk) zu erfragen.

Vorgangsweise auf der Baustelle

  • Bei Verpackungen mit A.R.A.-Lizenz:
    • in das flächendeckende Sammelsystem einbringen,
    • mit dem Entsorger die Übergabe/Abholung vereinbaren.
  • Bei allen nicht lizenzierten Verpackungen:
    Rückgabe an den Verkäufer (Handel, Werk).
  • Bei eigener Verwertung
    (z. B. Verbrennen von Holzverpackungen):
    Aufzeichnungen führen.

Trennung nach Packstoffgruppen

  • Papierverpackungen, Kartonagen:
    • Dazu zählen Schachteln, Versandhülsen, Packpapier usw.
    • Diese werden flachgelegt, geschlichtet, händisch verdichtet bereitgestellt.
  • Kunststoffe:
    • Dazu zählen Dosen, Plastikflaschen, Tuben, Kübel, Schrumpffolien, Umreifungsbänder, Kunststoffsäcke, Kunststoff-Aluminium-Verbunde, Kunststoff-Papier-Verbunde, Styropor, Kanister.
    • Die Kunststoffe können gemeinsam gesammelt und kostenlos bei der Übernahmestelle abgegeben werden; für die sortenreine getrennte Anlieferung zu einer Übernahmestelle nach den einzelnen Stoffgruppen (z. B. Flaschen und Kanister, Folien, Styropor) erfolgt bei Vorliegen der Mindestmengen eine Vergütung (Mindestmengen: für Styropor 6 m³, für andere Kunststoffe 100 kg je Stoffgruppe).
    • Bei großem Anfall von Einweg-Getränkeflaschen soll ein getrennter Sammelbehälter vorgesehen werden.
  • Papiersäcke:
    • Dazu gehören Zementsäcke, Kalksäcke, Putzmörtelsäcke usw.
    • Diese werden flachgelegt, geschlichtet, händisch verdichtet bereitgestellt.
  • Metalle:
    • Dazu gehören Umreifungsbänder, Dosen, Kanister, Griffe und Bügel.
    • In geringen Mengen können Metallverpackungen mit sonstigen Metallabfällen gesammelt werden, wenn eine stoffliche Verwertung nachgewiesen wird.
  • Holz (unbehandelt):
    • Dazu zählen Einweg-Paletten, Kisten usw.
    • Diese können bei geringen Mengen mit sonstigen Holzabfällen gesammelt werden, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen wird.

Begriffserklärungen zu Verpackungsabfällen

  • Restentleert
    Ordnungsgemäße Entleerung (d. h. tropffrei, rieselfrei, pinselrein, spachtelrein und ausgehärtet, handentstaubt) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern; unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
  • Baustellenentsorgung
    Für Baustellen mit hohem Verpackungsanfall kann ein Holsystem nach den Richtlinien der Entsorgungsunternehmen eingerichtet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: Trennung nach Packstoffgruppen, rechtzeitige Meldung der Baustelle beim Entsorger/bei der Übernahmestelle.
  • Sauber
    Frei von artfremden, benützungsfremden Anhaftungen am Verpackungsmaterial, wie z. B. Mörtelspritzern, Erde; ausgenommen trotz sorgfältiger Lagerung übliche Einflüsse (z. B. Staub).
  • Bauhofentsorgung
    Für Baustellen, bei denen die für die Abholung geforderten Mindestmengen nicht erreicht werden, empfehlen wir eine Rückführung der Verpackungsabfälle auf den Bauhof durch die Baufirma. Die einzelnen Packstoffe können am Bauhof getrennt gesammelt und nach den Konditionen des Entsorgers abgeholt werden.

 Vorschriften und Regeln




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