Sicherheit von Maschinen

Regelwerk für Maschinen

  • Gefährdungen, die sich beim Betrieb von Maschinen ergeben, werden durch technische Maßnahmen minimiert.
  • Die Europäische Maschinenrichtlinie enthält grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
  • Die Anforderungen werden durch Europäische Normen (EN) konkretisiert.
  • Der Hersteller muss diese Anforderungen beim Entwurf und beim Bau einer Maschine beachten und bescheinigt durch die Konformitätserklärung und das CE-Zeichen (Marktzulassungszeichen für den EWR), dass sein Produkt diesen Anforderungen genügt.

Bau- und Ausrüstungsanforderungen für „Altmaschinen“

  • Bis 1994 waren Bau- und Ausrüstungsanforderungen für Maschinen vor allem in der Maschinenschutzvorrichtungsverordnung festgelegt. Seit 1995 sind europäische Regelungen, wie z. B. die MSV, gültig.
  • Alle Maschinen müssen bestimmten europäischen, einheitlich festgelegten Mindestanforderungen genügen.
  • Eine Betriebsanleitung/-anweisung in deutscher Sprache muss vorliegen.
  • Für Maschinen, die vor 1995 hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurden (Altmaschinen), ist der 4. Abschnitt der AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) die gesetzliche Grundlage.

Arbeitgeberpflichten

  • Er muss dafür Sorge tragen, dass die Bedienungsanleitung an der Einsatzstelle vorhanden ist und dass diese von den Maschinenführern beachtet wird.
  • Er muss die Maschinen regelmäßig warten und instandhalten lassen.
  • Er muss regelmäßige Prüfungen durch Fachkundige veranlassen und entsprechend dokumentieren.

Maschinenprüfungen

  • Der Hersteller muss dem Käufer ausdrücklich bestätigen, dass die neue Maschine den maßgebenden Sicherheitsanforderungen entspricht (beim Einkauf anfordern).
  • Freiwillige Prüfungen – z. B. durch anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – ergänzen die Konformitätserklärungen des Herstellers und geben ihm und seinen Kunden zusätzliche Sicherheit.

  • Der Arbeitgeber sorgt für die Überprüfung der Abeitsmittel nach AM-VO (Arbeitsmittelverordnung):
    • § 7 Abnahmeprüfung
    • § 8 Wiederkehrende Prüfung
    • § 9 nach außergewöhnlichen Ereignissen
    • § 10 nach Aufstellung

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • MSV (Maschinensicherheitsverordnung)
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
  • KFG (Kraftfahrgesetz)
  • AUVA-Broschüren: Evaluierungshefte E 01 Mechanische Gefährdungen, Folder „Umbau von Maschinen“, IVSS-Broschüre Gefährdungsbeurteilung für KMU: Maschinen und andere Arbeitsmittel



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