Baustellenverkehr

Allgemeines

  • Baustellenverkehr umfasst alle Fahrbewegungen von Fahrzeugen und Geräten im Bereich der Baustelle.
  • Gefährdungen bestehen immer dann, wenn
    • Rückwärtsfahrten durchgeführt werden,
    • sich Fußwege und Fahrwege kreuzen,
    • Verkehrswege gleichzeitig als Fuß- und Fahrwege benützt werden.

Sicherheitsanforderungen

  • Die vorhandenen Flächen bereits im Planungsstadium eindeutig ausweisen als
    • Arbeitsflächen,
    • Lagerflächen,
    • Verkehrswege.
  • Gefahrenbereiche von Maschinen dabei berücksichtigen.
  • Die Bereiche nach Möglichkeit
    • kennzeichnen,
    • gegeneinander absichern.
  • Verkehrswege nach Möglichkeit festlegen. Sie müssen sicher befahrbar und begehbar sein.
  • Fahrwege und Fußwege möglichst trennen.
  • Bei größeren Baustellen sollte für Verkehrswege eine Fahrordnung aufgestellt werden. Sie sollte Angaben enthalten über
    • Fahrspuren,
    • Ladestellen,
    • Einbahnverkehr,
    • Wendemöglichkeiten,
    • Geschwindigkeitsbegrenzungen,
    • besondere Gefahrenstellen.
  • Sicherheitsabstände einhalten.
  • Vorsicht im Gefahrenbereich von Maschinen.
  • Rückwärtsfahren nach Möglichkeit vermeiden.

Bei eingeschränkter Sicht

  • Ist die Sicht eingeschränkt, muss ein Einweiser eingesetzt werden.
  • Der Einweiser muss
    • zuverlässig und körperlich geeignet sein,
    • allen Mitarbeitern bekannt sein und
    • vor seiner Tätigkeit eingehend unterwiesen worden sein.
  • Der Einweiser gibt die verabredeten Zeichen und warnt den Fahrzeug- oder Maschinenführer sowie Beschäftigte vor Gefahren.

Einsatz von Einweisern

  • Beim Einsatz ist zu beachten, dass der Einweiser
    • nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beschäftigt wird,
    • einen sicheren Standort hat,
    • den gesamten Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine überblickt,
    • mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer eindeutige Handzeichen vereinbart hat,
    • ständigen Sichtkontakt mit dem Fahrzeug- oder Maschinenführer hat,
    • Warnkleidung trägt (jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb).
  • Der Einweiser ist durch seine Signale mitverantwortlich für die sichere Fahr- und Arbeitsweise des von ihm eingewiesenen Maschinenführers.
  • Auf den Einweiser kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, wie z. B. durch Personenerkennungssysteme (z. B. Spiegel, elektronische Hilfsmittel) oder Absperrungen.

Beispiele für Handzeichen








 Hinweis

Informationsblatt „Sichtfeld Erdbaumaschinen“ unter www.bau.or.at/arbeitssicherheit

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 16, 144, 145
  • KennV (Kennzeichnungsverordnung)
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) § 23
  • AUVA-Merkblatt M 203 Handzeichen für Einweiser



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