Aufenthaltsräume und Sanitäreinrichtungen

Allgemeines (bei der Planungskoordination festlegen)

  • Aufenthaltsräume, Waschgelegenheit und Toilette sind Hauptbestandteil jeder Baustelleneinrichtung.
  • Die Beschäftigten müssen im Aufenthaltsraum eine Gelegenheit haben, ihre Speisen und Getränke zu erwärmen und zu kühlen (Heizplatte, Kühlschrank).
  • Diese Ausstattung ist Pflicht, wenn voraussichtlich mehr als fünf Arbeitnehmer länger als eine Woche tätig sind.

Aufenthaltsräume

  • Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird.
  • Während der kalten Jahreszeit muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraums mit einem Windfang ausgestattet sein.
  • Raumhöhe: Die lichte Mindesthöhe bei Bauwagen beträgt 2,3 m (Scheitelhöhe), bei Containern 2,2 m.
  • Flächenbedarf: Für jeden Arbeitnehmer muss nach Abzug der Fläche für notwendige Einrichtungen wie Tische, Bänke, Stühle, Windfang, Ofen, Schränke u. Ä. eine freie Bodenfläche
    • von mindestens 0,75 m²,
    • bei Raumhöhen unter 2,3 m von mindestens 1 m²
    vorhanden sein.
  • Erfordernisse pro Person:
    • 1 Sitzgelegenheit;
    • 1 Tischanteil, Mindestmaße: Breite = 60 cm, Tiefe = 30 cm;
    • 1 Kasten, Mindestmaße: Breite = 50 cm, Tiefe = 50 cm, Höhe = 180 cm;
    • Straßen- und Arbeitskleidung müssen getrennt untergebracht werden können.
  • Für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muss ein gesonderter Raum oder im Aufenthaltsraum eine geeignete Einrichtung (z. B. ein Trockenschrank) mit Be- und Entlüftung vorhanden sein.
  • Nichtraucher sind in Aufenthaltsräumen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu schützen.

Brandschutz

  • Empfehlung:
    • Bereitstellung eines geeigneten Feuerlöschers;
    • abgedeckter Abfallbehälter aus schwer entflammbarem Material.

Sanitäre Anlagen

  • Besonders wichtig für die Gesundheit auf der Baustelle ist der einwandfreie, saubere Zustand der sanitären Anlagen.
  • Deshalb Toilette und Waschräume täglich reinigen.

Toiletten

  • Jede Baustelle benötigt mindestens eine verschließbare Toilette mit entsprechender Ausstattung (Toilettenpapier, Kleiderhaken, Papierhalter).
  • In unmittelbarer Nähe der Toilette oder im Vorraum muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
  • Für je 20 Mann muss mindestens eine Toilette zur Verfügung stehen.
  • Ab 15 Arbeitnehmern: Je 15 Mann muss mindestens ein Pissstand zur Verfügung stehen.

Waschgelegenheit

  • Auf jeder Baustelle muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
  • Für je fünf Arbeitnehmer muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß vorhanden sein.
  • Dazu gehören geeignete, hautschonende Reinigungsmittel und Einmalhandtücher.
  • Bei mehr als zehn Arbeitnehmern, länger als zwei Wochen auf der Baustelle, sind Waschräume erforderlich mit:
    • mind. 21 °C Raumtemperatur,
    • eine Waschstelle für je fünf Mann,
    • eine Duschstelle für je 20 Mann,
    • fließendem Kalt- und Warmwasser.
  • Ausnahme für Waschräume: Baustellen, deren Personal sich täglich in den Waschräumen des Betriebes oder in der Unterkunft reinigen kann (maximal 30 Minuten zu Fuß oder Firmenfahrgelegenheit).

Trinkwasser

  • Auf jeder Baustelle sind den Arbeitnehmern kühles Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 33–36



PDF Ansicht


Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich