Zugänge und Wege

Allgemeines

  • Arbeitsplätze, Unterkünfte und Büros, Lagerflächen und Magazine, Gebäude- und Bauteile müssen bei jeder Witterung und zu jeder Tageszeit sicher erreichbar und begehbar sein.
  • Bei Absturzgefahr und der Gefahr des Versinkens sind an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen.
  • Verkehrswege sind ordnungsgemäß anzulegen; Wege im Gelände sind zu befestigen und einzuebnen.
  • Zugänge zu höher gelegenen Arbeitsplätzen in Bauwerken müssen als Stiege mit Stufen oder Lauftreppen ausgeführt werden.
  • Wegen des hohen Unfallrisikos bei der Verwendung von Leitern sollten diese nur dann zum Einsatz kommen, wenn andere Arbeitsmittel als Aufstiege, Zugänge und Verkehrswege nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herzustellen sind. (siehe Kap. E 9)
  • Anlegeleitern dürfen nur unter den im Kap. E 9 angeführten Bedingungen verwendet werden.
  • Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände sind Schutzdächer anzuordnen.
  • Verkehrswege sind stets freizuhalten und nicht durch Material, Werkzeuge oder Schalungen zu verstellen.
  • Wege ausreichend beleuchten.
  • Bei Rutschgefahr rutschige Stellen bestreuen, ausgelaufenes ÖI vorher absaugen bzw. aufnehmen.
  • Öffnungen, wie z. B. Aussparungen und Vertiefungen im Fußboden, sind unverschieblich und durchbruchsicher abzudecken.

Laufbrücken und Lauftreppen

  • Mindestbreite von Laufbrücken oder Lauftreppen: 80 cm, bei Materialtransport mindestens 1,25 m.
  • Nebeneinander liegende Pfosten mit Querhölzern verbinden.
  • Laufbrücken oder Lauftreppen ab 2 m Absturzhöhe mit Wehren versehen (siehe Kap. E 7).
  • Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen sind Trittleisten aufzunageln.
  • Neigung maximal 1:2.
  • Neigung bei Materialtransport mit Fahrzeugen (z. B. Schiebetruhe, Transporthilfen) maximal 1:3.

Wege an Baugruben und Künetten

  • Auf jeder Seite muss ein Schutzstreifen von 50 cm Breite angelegt sein, der vom Aushub und anderen Lasten freizuhalten ist.
    Ausnahme: Wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, kann dieser Schutzstreifen entfallen.
  • Verkehrswege: Abdeckung oder ausreichend Übergänge mit Wehren vorsehen.
  • Sicherungen gegen Absturz vorsehen (Passantenschutz).

Zugänge zu Dacharbeiten

  • Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, z. B. Reif, Eis oder Schnee, müssen die Zugänge und Standplätze vor dem Benutzen abgeschaufelt und bestreut werden.
  • Nicht durchbruchsichere Materialien dürfen erst nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen wie lastverteilenden Platten, Trägern und dergleichen betreten werden.
Festlegung des Zugangs
  • Von außen:
    • über Treppenturm (freistehend oder mit Fassadengerüst gekoppelt);
    • Fassadengerüst mit Aufstiegen;
    • Anlegeleitern als Verkehrsweg bei mehr als 5 m Absturzhöhe mit Absturzsicherung, Rücken- oder Aufstiegsschutz versehen;
    • Personenaufzug (Verboten ist der Aufstieg über die Führungskonstruktion des Bauaufzugs oder das Mitfahren von Personen im Fördergerät des Materialaufzugs);
    • Personenaufnahmemittel (Einsatz ist nur mit entsprechender Notfallplanung zulässig).
  • Von innen:
    • über das Stiegenhaus oder Räume mit Festlegung des Ausstiegs auf die Dachfläche über
      – Dachluken,
      – Dachflächenfenster,
      – Dachgaupen,
      – Montageöffnungen,
      Anordnung der Dachleitern direkt beim Ausstieg.
    • Kollektive Absturzsicherungen vorsehen oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden.

 Hinweise

Anschlagpunkte, Seilsicherungssysteme für PSA planen und nutzen

Treppenturm

  • Die Verwendung von Treppentürmen ermöglicht mehreren Personen gleichzeitigen Zugang zu den Arbeitsstellen. Gegenüber Leiternaufgängen wird damit wertvolle Arbeitszeit eingespart. Eine weitere Verbesserung wird durch das Aufstellen von zwei Treppentürmen mit festgelegter Begehungsrichtung (Einbahnregelung) erzielt.

Stiegen

Um Stiegen sicher begehen zu können, sind folgende Voraussetzungen notwendig:
  • Gleiche Stufenabstände.
  • Auftrittsflächen mit rutschsicherem Belag.
  • Handläufe sind vorzusehen.
  • Ab 1,0 m Absturzhöhe sind Brust- und Mittelwehren auszuführen. Auf Podesten sind auch Fußwehren anzubringen.
  • Ausreichende Beleuchtung.
  • Frei von rutschfördernden Stoffen wie Öl, Flüssigkeiten, Eis, Bauschutt usw.
  • Keine Stolperstellen durch herumliegende Teile (Kabel, Schläuche, Abfallstücke usw.).

Verladerampen

Sicheres Verladen auf Laderampen:
  • Laderampen freihalten und nicht als ständige Lagerfläche verwenden.
  • Gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesicherte Ladebleche oder Ladebrücken verwenden.
  • Zwischengelagerte Stapel gegen Umstoßen sichern.
  • Gelb-schwarze Markierung der Rampenkante.

Passantenschutz

  • Passagengerüst und Schutzdächer bei Gefahr von herabfallenden Gegenständen aufbauen.
  • Bei kurzfristigen Arbeiten (z. B. Dachabschaufeln im Winter) Warnposten aufstellen (bei Materialabwurf zwingend) oder Abschrankungen und Hinweisschilder anordnen.
  • Bei mehreren Zugangsmöglichkeiten die Ausgangstore im Arbeitsbereich versperren und Zugangsregelungen treffen.



 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 6–9, 55–73, 81, 89 und 90
  • AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) §§ 34–38
  • AUVA-Merkblatt M 222 Arbeiten auf Dächern
  • AUVA-Merkblatt M 262 Arbeits- und Schutzgerüste
  • ÖNORM B 4007 – Gerüste
  • ÖNORM V 2104 – Technische Hilfen für blinde, seh- und mobilitätsbehinderte Menschen; Baustellen- und Gefahrenabsicherung



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