Arbeitssicherheit im Betrieb

Organisation

Arbeitnehmerschutzausschuss

  • In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten.
  • Zusammenarbeit von
    • Arbeitgeber,
    • Betriebsrat,
    • verantwortlichen Befugten,
    • Sicherheitsvertrauensperson,
    • Sicherheitsfachkraft,
    • Arbeitsmediziner
    • in allen Fragen der Arbeitssicherheit.

  • Der Arbeitnehmerschutzausschuss tagt mindestens einmal im Jahr.

Der Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber hat für alle Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes zu sorgen.
  • Er hat die letzte Entscheidung und die Verantwortung.
  • Er muss für alle betrieblichen Tätigkeiten eine Gefahrenevaluierung durchführen (lassen).
  • Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für alle Beschäftigten seines Unternehmens.

Die Aufsichtsperson (z. B. Bauleiter, Polier, Meister)

  • Die Aufsichtsperson muss Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes in dem Zuständigkeitsbereich erfüllen, der ihm vom Arbeitgeber (möglichst schriftlich) übertragen wurde.
  • Vorbereitungen und Umsetzungen von Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz haben sich am Stand der Technik zu orientieren.

Die Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit)

  • Die Sicherheitsfachkraft (SFK) unterstützt und berät den Arbeitgeber, die Aufsichtspersonen und die Mitarbeiter auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
  • Die Sicherheitsfachkraft erwirbt ihre Qualifikation durch eine mehrwöchige Ausbildung, z. B. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
  • Die Sicherheitsfachkraft wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt.
  • Die sicherheitstechnische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
    (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)

Der Arbeitsmediziner

  • Der Arbeitsmediziner berät den Arbeitgeber und die Aufsichtspersonen auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
  • Er führt Baustellenbegehungen durch, um Probleme des Gesundheitsschutzes zu erkennen.
  • Er macht Vorschläge zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.
  • Er untersucht, beurteilt und berät die Arbeitnehmer.
  • Die arbeitsmedizinische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind. (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)

Die Sicherheitsvertrauensperson

  • Sie setzt sich am Arbeitsplatz, bei den Kollegen für sicheres Arbeiten ein.
  • Die Sicherheitsvertrauensperson überzeugt sich vom sicheren Zustand der Maschinen, Geräte und Einrichtungen und meldet erkannte Mängel Vorgesetzten.
  • Die Sicherheitsvertrauensperson berät und informiert die Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen.
  • Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als zehn Abeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
  • Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind entsprechend aus- und weiterzubilden (Schulungsangebot der AUVA nützen: www.auva.at).

Der Betriebsrat

  • Er hat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
  • Der Betriebsrat ist in allen Fragen der Arbeitssicherheit und bei der Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beizuziehen.

Alle Mitarbeiter

  • Alle Mitarbeiter haben Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen.
  • Sie melden Beinahe-Unfälle, Sicherheitsmängel und Gesundheitsrisiken und machen Verbesserungsvorschläge.
  • Alle unterstützen durch aktives Handeln die Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
  • Jeder Mitarbeiter unterlässt riskantes Handeln und akzeptiert es nicht bei Kollegen.
  • Die vom Unternehmen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden sowie achtsam zu pflegen und zu verwahren.

 Vorschriften und Regeln

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz)
  • VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)

Eignungs-/Folgeuntersuchungen

Bei bestimmten Gesundheitsgefährdungen dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die vor Aufnahme der Tätigkeit einer Eignungs- und dann in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen unterzogen werden. Selbstständige können sich freiwillig einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt unterziehen.

  • Eignungsuntersuchungen (höchstens zwei Monate zurückliegend) durch ermächtigte Ärzte (Liste im Internet: www.auva.at).
  • Exposition länger als eine Stunde pro Tag: Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind insbesondere durchzuführen, wenn Arbeitnehmer nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind (häufig in Lacken, Beizen):
    • Toluol, Xylole (Untersuchung alle zwölf Monate), Diisocyanate (Untersuchung alle zwölf Monate), Blei (in alten Rostschutzanstrichen, Untersuchung alle vier Wochen).
    • Weiters auch Lärm (alle fünf Jahre). Quarz- und asbesthaltiger Staub (alle 24 Monate) und Grubenwehr/Gasrettungsdienst (alle 24 Monate).
  • Die AUVA leistet eine Kostenrückerstattung laut „ASchG-Informationsblatt zum Kostenersatz“. Bei „Direktverrechnern“ fallen dem Betrieb keine Untersuchungskosten an und auch der Verwaltungsaufwand fällt weg.
  • Die AUVA leistet zudem Kostenersatz für Untersuchungen von selbstständig Erwerbstätigen zur Gesundheitsüberwachung (Untersuchung und Befundung nach den Bestimmungen der VGÜ) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe, wie dies für Arbeitnehmer vorgesehen ist.

Rückerstattung von ärztlichen Untersuchungskosten nach dem ASchG

  • Durchführung des Kostenersatzes:
    • Die Bearbeitung der Anträge auf Kostenersatz erfolgt ausschließlich durch die
      AUVA-Hauptstelle
      Abteilung HUB-Verrechnungsgruppe
      Wienerbergstraße 11, A-1100 Wien
    • Formulare für Ansuchen um Kostenersatz und für Befunde durch ermächtigte Ärzte von der AUVA-Website herunterladen:
      www.auva.at/gesundheitsueberwachung
    • Antrag auf Kostenersatz mit firmenmäßiger Zeichnung durch Ihren Betrieb vollständig ausfüllen. Die Felder Stampiglie und Unterschrift sowie Untersuchungsumfang (Schlüsselzahlen) sind vom Arzt auszufüllen.
    • Honorarnote(n) beilegen.
    • Zahlungsbestätigung(en) beilegen.
    • Bei Bedarf Vorlage der Bescheide des Arbeitsinspektorates, Begründungen bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen (z. B. Befundabschnitte) und Evaluierungsunterlagen.
    • Bei Untersuchungen wegen Lärmeinwirkung Übermittlung der Lärmmessberichte oder allfälliger Gutachten, aus welchen der Schallpegelwert am Arbeitsplatz hervorgeht.
  • Der Kostenersatz erfolgt nach den mit der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Honorarsätzen und ist nur dann möglich, wenn die Untersuchungen von hierzu ermächtigten Ärzten durchgeführt wurden.

Mutterschutzbestimmungen

  • Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt gegeben wird.
  • Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgebern überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangere oder die stillende Mutter bestehen, wenn sie dort weiter arbeitet.
    Wenn das der Fall ist, sind von den Arbeitgebern Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen in der Mutterschutz-Evaluierung dokumentiert werden.
  • Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutze der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.
  • Für Frauen, die keinen Karenzurlaub konsumieren, sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutze der Gesundheit der Mutter und des Kindes bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung bestimmte Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.
  • Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (unabhängig von der Art der Tätigkeit), aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes liegen, dürfen werdende Mütter über die Acht-Wochen-Frist hinaus nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 MSchG).
  • Für Arbeitnehmerinnen gelten Beschäftigungsbeschränkungen in Arbeitsbereichen, in denen es auf Grund der geschlechterspezifischen Unterschiede unbedingt erforderlich und wissenschaftlich begründbar ist. Jugendliche Arbeitnehmerinnen unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.

 Vorschriften und Regeln

  • MSchG (Mutterschutzgesetz)



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