Verantwortung und Haftung

Verantwortung

  • Jeder trägt Verantwortung. Das gilt insbesondere für den Arbeitgeber und die Aufsichtspersonen, aber auch für jeden Arbeitnehmer.
    • Jeder hat Aufgaben zu erfüllen.
    • Aus diesen Aufgaben erwachsen Pflichten.
    • Mit den Pflichten wird Verantwortung übernommen.
  • Verantwortung im Betrieb
    Im Betrieb ist die Verantwortung an die übernommenen Aufgaben geknüpft. Der Umfang der Aufgaben ist sehr unterschiedlich, entsprechend ist die Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter abgestuft.
  • Verantwortung des Arbeitgebers:
    Sie umfasst den ganzen Betrieb. Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz aller seiner Arbeitnehmer verantwortlich.
  • Verantwortung des Vorgesetzten:
    Sie gilt für seinen Weisungsbereich und jede übernommene Aufgabe. Der Vorgesetzte ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht für Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller seiner ihm unterstellten Arbeitnehmer verantwortlich.
  • Verantwortung des Arbeitnehmers:
    • Auch ein Arbeitnehmer ohne Weisungsbefugnis ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich.
  • Gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen seines Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet:
    • die Schutzmaßnahmen anzuwenden,
    • die Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen,
    • die persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen.
  • Weiters ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet:
    • jeden Unfall, jeden Beinahe-Unfall sowie jede ernste und unmittelbare Gefahr sofort seinem Vorgesetzten zu melden;
    • bei unmittelbarer, erheblicher Gefahr, wenn der Vorgesetzte nicht erreichbar ist, selbst die unbedingt notwendigen Maßnahmen zu ergreifen – entsprechend den in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten getroffenen Festlegungen sowie seiner Unterweisung und Information.

Haftung

  • Wer im Rahmen seiner Verantwortung Arbeitnehmerschutzvorschriften missachtet, muss damit rechnen, belangt zu werden.
  • Bedeutung für die zivilrechtliche Haftung
    • leichte Fahrlässigkeit,
    • grobe Fahrlässigkeit,
    • Vorsatz.
  • Verwaltungsstrafe (auch ohne Unfallereignis) Bei Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere die BauV [Bauarbeiterschutzverordnung])
    • gegen den Arbeitgeber (handelsrechtlicher Geschäftsführer, verantwortlicher Beauftragter),
    • gegen den einzelnen Arbeitnehmer (z. B. wegen Nichtbenutzung persönlicher Schutzausrüstung) nach vorheriger Aufklärung und schriftlicher Aufforderung durch seinen Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat.
  • Gerichtliche Strafe (nach einem fremdverschuldeten Unfall mit Personenschaden)
    • wegen Körperverletzung,
    • wegen Tötung,
    • gegen denjenigen, der es unterlassen hat, die unfallkausale Schutzmaßnahme durchzuführen.
  • Schadenersatz (nach einem Unfall mit Personen- bzw. Sachschaden)
    • Regressforderung der Sozialversicherung
      – für Vorgesetzte bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Arbeitsunfall,
      – für alle sonstigen Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit
      – und in besonderen Fällen (Gefährdungshaftung) auch ohne Verschulden;
    • Direktanspruch des Geschädigten, soweit der Schaden den Leistungsumfang der Sozialversicherung übersteigt;
    • Sachschaden ganz allgemein.
  • Zivilrechtliche Schadenersatzforderungen können in der Regel durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Für denselben Verstoß gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift kann jede Person nur einmal, also entweder nach dem Strafgesetzbuch oder dem Verwaltungsstrafrecht, bestraft werden. Zivilrechtliche Schadenersatzpflicht besteht jedoch neben strafrechtlichem Urteil oder verwaltungsstrafrechtlichem Bescheid.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 4, 155, 156
  • VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)



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