Das Arbeitnehmerschutzsystem

Die Organisation des Arbeitnehmerschutzes

  • Der Gesetzgeber hat bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts den Schutz und die Erhaltung der Gesundheit der Arbeiter und Angestellten gesetzlich geregelt.
  • Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes sind die Arbeitsinspektion (AI) und die Allgemeine Unfallversicherung (AUVA) beauftragt.

ARBEITSINSPEKTION

Einleitung

  • Im Jahr 1884 wurden in Österreich die ersten Arbeitsinspektoren eingesetzt. Schon damals wurde die Notwendigkeit erkannt, gesetzliche Regelungen zum Schutz der arbeitenden Menschen festzulegen und deren Einhaltung durch eine unabhängige Behörde zu überwachen.
  • Wie in Österreich gibt es auf Grund internationaler Übereinkommen weltweit Behörden zur Wahrung der Schutzinteressen der arbeitenden Bevölkerung. Heute legt die Europäische Union Mindeststandards im Arbeitnehmerschutz sowie deren Kontrolle durch Arbeitsinspektionen fest.

Der Auftrag

  • Die Arbeitsinspektion gewährleistet den Schutz von Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen durch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags.
  • Sie trägt so bei zur
    • Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen,
    • Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
    • gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

  • Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in den Betrieben.
  • Wahrnehmen der Aufgaben als Partei im Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren.
  • Information sowie rechtsverbindliche und unentgeltliche Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.
  • Vermittlung bei widerstreitenden Interessen in der Arbeitswelt im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion.
  • Ermittlung bei Arbeitsunfällen und bei Beschwerden über Missstände.
  • Beteiligung an nationalen und internationalen Projekten im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
  • Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung von Verantwortlichen im Arbeitnehmerschutz in Vorträgen, Schulungen und Diskussionen.

Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln ...

  • den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge.
  • den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, wie z. B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien.
  • Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen, wie z. B. Lärm.
  • Einrichtungen zur Gefahrenverhütung.
  • die Unterweisung und Untersuchungen.
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen.
  • die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren.
  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion

  • In allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen und zu beraten.
  • Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen.
  • Personen in den Betrieben zu befragen und auch schriftliche Auskünfte zu verlangen.
  • In Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen.
  • Fotos anzufertigen und Messungen durchzuführen.
  • Von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen.
  • Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugern und Vertreibern einzuholen.
  • Die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Die Quelle jeder Beschwerde als unbedingt vertraulich zu behandeln.

Übertretungen von Schutzvorschriften

  • Bei festgestellten Übertretungen werden die Verantwortlichen beraten und schriftlich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
  • Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, muss Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden.
  • Bei schwerwiegenden Übertretungen ist sofort Strafanzeige zu erstatten.
  • In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen an ihrem Arbeitsplatz müssen Sofortmaßnahmen gesetzt werden, wie z. B. die Weiterarbeit bis zur Behebung der Gefahr verbieten.

Organisation der Arbeitsinspektion

  • Die Arbeitsinspektion ist ein Teil des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  • In jedem österreichischen Bundesland ist mindestens eine Dienststelle der Arbeitsinspektion eingerichtet.
  • 14 regionale Arbeitsinspektorate und ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat (ZAI, Organisation siehe Kap. Z 6 Rat & Hilfe).
  • Im Außendienst betreuen ca. 300 Personen etwa 240.000 Arbeitsstätten und kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von ca. 2,8 Mio. arbeitenden Menschen.
  • Das Aufgabengebiet erfordert fundierte technische, arbeitsmedizinische und rechtliche Kenntnisse. Die meisten Personen verfügen über eine höhere technische Ausbildung.
  • Für jedes Arbeitsinspektorat steht ein arbeitsinspektionsärztlicher Dienst zur Verfügung.

 Vorschriften und Regeln

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz)

ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (AUVA)

Aufgaben und Einrichtungen der AUVA

  • Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt führt die soziale Unfallversicherung für rund 3,1 Mio. Arbeiter und Angestellte, rund 0,6 Mio. selbstständig Erwerbstätige und rund 1,5 Mio. Schüler, Studenten und Kindergartenkinder durch.
  • Vom Gesetzgeber sind ihr folgende Aufgaben übertragen:
    • Vorsorge für arbeitsmedizinische Betreuung und sicherheitstechnische Beratung,
    • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
    • Vorsorge für Erste Hilfe,
    • Unfallheilbehandlung,
    • Rehabilitation (Wiederherstellung),
    • Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
    • Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben.
  • Den EU-Richtlinien und dem ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) entsprechend ist eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten notwendig.
  • Insbesondere für Kleinbetriebe (bis zu 50 Beschäftigten) hat die gesetzliche Unfallversicherung AUVA in Zusammenarbeit mit dem Bund arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung anzubieten.
  • Diese gesetzlich vorgeschriebene Beratung können Kleinbetriebe kostenlos durch eines der neun Präventionszentren – „AUVAsicher“ in Anspruch nehmen.
  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignen.
  • Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg von der Arbeit ereignen.
  • Unter Versicherungsschutz stehen auch Wege und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit.
  • Berufskrankheiten sind bestimmte Schädigungen der Gesundheit durch die versicherte Tätigkeit. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind die gesetzlich anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet.
    • In Einzelfällen können auch Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen aber nachweisbar berufsbedingt sein.
  • Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Dienststellen und Behandlungseinrichtungen in ganz Österreich:
    • Dienststellen in Wien, St. Pölten, Oberwart, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn,
    • Unfallkrankenhäuser (mit rund 1.000 Betten) in Graz, Kalwang, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Wien 12 und Wien 20,
    • Rehabilitationszentren (mit rund 600 Betten) in Klosterneuburg/Niederösterreich, Meidling/Wien, Bad Häring/Tirol und Tobelbad/Steiermark.

LEISTUNGEN DER AUVA

Zur Schadensvermeidung

  • Der Schutz des Menschen bei der Arbeit ist die wichtigste Aufgabe der AUVA. Zu diesem Zweck wurde ein Unfallverhütungsdienst eingerichtet, der dezentral organisiert ist:
    • Vier Landesstellen und fünf Außenstellen sorgen für versichertennahe Betreuung.
    • Die Hauptstelle für Berufsschadenverhütung in Wien nimmt bestimmte Aufgaben bundesweit wahr und ist Kontaktstelle zu den internationalen Parallelorganisationen.
  • Die „fachkundigen Organe“ des Unfallverhütungsdienstes sind berechtigt, Betriebe zu besichtigen.
  • Jährlich werden allein von den Landesstellen etwa 12.000 Betriebe besucht und beraten. In diesen Betrieben arbeiten rund 750.000 Versicherte.
  • Die Tätigkeit der Sicherheitsexperten ist ebenso vielseitig wie die Gefahren im Berufsleben selbst. Daher lassen sich hier nur einige Beispiele anführen:
    • Beratung/Messungen: AUVA-Experten besichtigen Betriebe und kümmern sich um eventuelle sicherheitstechnische Mängel (z. B. fehlende Maschinenschutzvorrichtungen).
    • Zur Überprüfung und Einhaltung von Schadstoff-/Immissionsgrenzwerten können Experten mit Messeinrichtungen in Betriebe entsandt werden.
    • Sie informieren und beraten in allen Fragen der Sicherheit, der Gesundheit am Arbeitsplatz, der menschengerechten Arbeitsgestaltung, des Arbeitnehmerschutzes und aller einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Normen.
    • Schulung: Größere Betriebe müssen Einrichtungen für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes haben. Die in solchen Einrichtungen tätigen Personen (Sicherheitstechniker und Sicherheitsvertrauenspersonen) werden in Kursen der AUVA geschult.
    • Auch für Meister und Führungskräfte, die für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich sind, werden entsprechende Kurse angeboten.
    • Für Arbeitnehmer werden Sicherheitsunterweisungen in den Betrieben angeboten.
    • Informationen: Fachzeitschriften „Neue BS: Sicherheitsmagazin“ und „Sichere Arbeit“, Plakate, Kalender, Merkblätter und Filme.
    • „Sicherheitstechnischer Bezugsquellennachweis“: informiert über den sicherheitstechnischen Markt und ermöglicht, rasch die günstigsten Produkte zu finden.
  • Die AUVA arbeitet bei der Unfallverhütung mit den zuständigen Behörden (z. B. Arbeitsinspektion) und den lnteressenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Ihre Experten sind dabei, wenn Vorschriften über sichere Berufsarbeit erlassen oder geändert werden.
  • Sie sind in der Arbeitnehmerschutzkommission ebenso vertreten wie in zahlreichen Fachnormenausschüssen.
  • Zu den Aufgaben der AUVA gehört die Forschung über Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz stetig zu verbessern.
  • In der „Sicherheitstechnischen Prüfstelle“ werden Maschinen, Arbeitsbehelfe, Werkzeuge und Schutzausrüstungen nach Normen auf ihre sicherheitstechnische und arbeitshygienische Eignung überprüft.

Im Schadensfall

  • Unfallheilbehandlung und Rehabilitation:
    • Die Unfallheilbehandlung erfolgt in eigenen oder vertraglichen Einrichtungen. Bei Behandlung in anderen Krankenhäusern übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Behandlungskosten („Vorleistungspflicht“).
    • Die Rehabilitation umfasst alle medizinischen Maßnahmen einschließlich Versorgung mit Prothesen und Hilfsmitteln, berufliche Maßnahmen (z. B. Umschulung) und soziale Maßnahmen (z. B. behindertengerechte Adaptierung der Wohnung). Ihr Ziel ist es, Versehrten nach schweren Arbeitsunfällen eine selbstständige Lebensführung und Berufstätigkeit zu ermöglichen.
    • Für die Dauer einer neuen Berufsausbildung (sofern diese außerhalb eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt) wird von der AUVA ein „Übergangsgeld“ ausgezahlt; es entspricht mindestens 60 % des Einkommens vor dem Unfall.
    • Bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes arbeitet die AUVA mit dem Arbeitsmarktservice zusammen.
  • Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung:
    • Pflegegeld,
    • Übergangsgeld,
    • Versehrtenrenten,
    • Integritätsabgeltung,
    • Hinterbliebenenrenten,
    • Witwen-/Witwerbeihilfen,
    • Teilersatz der Bestattungskosten.

Selbstständig Erwerbstätige

  • Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt führt ebenso die soziale Unfallversicherung für rund 600.000 selbstständig Erwerbstätige durch.
  • Die Beiträge werden durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingehoben.
  • Selbstständig Erwerbstätige zahlen jährlich einen festgesetzten Betrag und haben damit auch eine fixe Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Rente.
  • Da der Grundbeitrag nicht sehr hoch ist, fallen auch Bemessungsgrundlage und Renten entsprechend niedrig aus. Es gibt daher die Möglichkeit, bei der AUVA eine Höherversicherung abzuschließen, und zwar in zwei Stufen. Es wird freiwillig das Doppelte oder das Zweieinhalbfache des Grundbeitrages bezahlt und die Bemessungsgrundlage und Rente werden entsprechend angehoben.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

  • Sonstige Meldepflichten laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor tödliche und schwere Unfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Unfallmeldung

  • Der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit muss der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.
  • Die gesetzliche Unfallmeldepflicht als Unternehmer besteht daher nicht nur für Unfälle der Arbeitnehmer, sondern auch für eigene Unfälle.
  • Meldepflichtig ist dabei jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist.
  • Die Meldung ist längstens binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mittels Unfallmeldeformular oder elektronisch auf www.auva.at zu erstatten.
  • Auf die gleiche Weise ist eine Berufskrankheit eines Versicherten binnen fünf Tagen nach Feststellung der Krankheit zu melden.

 Hinweis

PRÄVENTIONSZENTREN DER AUVA – AUVA SICHER

Gesetzliche Basis

  • Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht eine regelmäßige sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Beschäftigten vor.
  • Diese Betreuung kann für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten (max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte) kostenlos von der AUVA angefordert werden.
  • Für Betriebe mit saisonbedingten Schwankungen der Beschäftigtenzahl (Ø 50 AN – Kurzzeit bis 70 AN, im Zweifelsfall bitte anfragen) Betreuung möglich.

Möglichkeiten des Arbeitgebers

  • Dem Arbeitgeber stehen für die sicherheitstechnische Betreuung folgende Möglichkeiten offen:
    • Er bestellt auf seine Kosten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. bei einem sicherheitstechnischen Zentrum).
    • Er nimmt ein Präventionszentrum des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch (bis zu 50 Beschäftigten pro Arbeitsstätte, max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte, möglich). In diesem Fall trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten.
    • Er nimmt die Aufgabe selbst wahr (wenn er die Kenntnisse einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweisen kann – bis 50 Beschäftigte – oder er sich einer einschlägigen Ausbildung unterzieht – bis 25 Arbeitnehmer).
  • Für die arbeitsmedizinische Betreuung stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten offen:
    • Er bestellt auf seine Kosten einen Arbeitsmediziner (z. B. bei einem arbeitsmedizinischen Zentrum).
    • Er nimmt ein Präventionszentrum des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch (bis zu 50 Beschäftigten pro Arbeitsstätte, max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte, möglich). In diesem Fall trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten.
  • Die Präventionszentren der AUVA beraten selbstverständlich auch Arbeitnehmer.
    www.auva.at/auvasicher

 Vorschriften und Regeln

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz)
  • Arbeitsinspektorat: www.arbeitsinspektion.gv.at



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