Tunnelbau

Vor Baubeginn

  • Geotechnisches Gutachten erstellen.
  • Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen festlegen.
  • Geotechnisches Gutachten sowie Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen dem Arbeitsinspektorat spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn vorlegen.
  • Ermittlungen:
    • Geologie,
    • Wasserverhältnisse,
    • eventuell vorhandene frühere Baumaßnahmen oder Einbauten,
    • eventuelle Kontaminationen,
    • eventuell auftretende brandgefährliche Gase (Methan),
    • Überdeckung, oberirdische Bebauung.

Sicherheitsmaßnahmen

  • Flucht- und Rettungsplan erstellen:
    • Maßnahmen zur Warnung der Arbeitnehmer,
    • Flucht- und Rettungswege und -zufahrten,
    • Geräte (Rettungstrage, Bergegeräte) und Fahrzeuge für Rettung und Brandbekämpfung,
    • ab 2 km Tunnellänge: Fahrzeug zur Bergung muss ständig bereitstehen,
    • Notfallregeln (z. B. Einsatz der Selbstretter).
  • Verständigung (Telefon) zwischen Arbeitsplätzen unter Tage und ober Tage:
    • unter Tage entweder Anschluss an öffentliches Fernsprechnetz oder über Tage dauernd besetzte Stelle,
    • Sprechstellen in max. 1 km Abstand,
    • entsprechende Kennzeichnung,
    • Notrufnummern angeben.
  • Untertagebauarbeiten dürfen nur von mindestens zwei mit den Arbeiten vertrauten, körperlich und fachlich geeigneten, besonders unterwiesenen Arbeitnehmern durchgeführt werden.
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel für feuchte und nasse Räume.

Maschineneinsatz und Transport

  • Als Verbrennungsmotoren sind nur schadstoffarme Dieselmotoren zugelassen.
  • Motoren sind regelmäßig zu überprüfen, zu warten und mit Dieselpartikelfiltern auszurüsten.
  • Anbau von Schutzdächern bei Geräten, die im noch nicht gesicherten Tunnelbereich arbeiten.
  • Bei Spritzbetonarbeiten sind
    • die Staubentwicklung,
    • der Einsatz alkalihaltiger Beschleuniger und
    • die Düsenführung von Hand zu minimieren.
  • Maßnahmen zur Staubreduzierung treffen.
  • Die Staubgrenzwerte sind einzuhalten.

Bei gleisloser Förderung

  • Rückwärtsfahren vermeiden bzw. auf ein Minimum reduzieren.
  • Im Einzelfall Rückfahrwege kurz halten.
  • Technische Lösungen zur Rückfahrtkontrolle einsetzen (z. B. Rückraumüberwachung und Wendesitze).
  • Bei Sichteinschränkung sind Einweiser erforderlich.
  • Rückwärtsfahren ohne Einweiser nur erlaubt, wenn solche Strecken befahren werden, die nicht auch als Gehwege dienen, und wenn beim Rückwärtsfahren zwangsläufig eine orange Drehleuchte zugeschaltet wird.
Rückschaukamera

Verkehrswege

  • Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge möglichst trennen.
  • Ladebereiche und Verkehrswege für Fahrzeuge von Fußgängern freihalten.
  • Ausreichend Personentransportfahrzeuge vorsehen.
  • Gehwege in Tunneln mindestens 1,0 m breit und 2,0 m hoch anlegen und in geeigneter Weise abgrenzen. Bei Gleisbetrieb ist eine Breite von 50 cm zulässig.
  • Können diese Verkehrswege aus bautechnischen Gründen nicht eingehalten werden: Regelung des Verkehrs (Ampel usw.).
  • Flucht- und Rettungswege kennzeichnen und freihalten.

Bewetterung

  • Die zulässigen Konzentrationen von gefährlichen Arbeitsstoffen in der Atemluft dürfen nicht überschritten werden.
  • Es darf keine explosionsfähige Konzentration von Gasen (Methan) entstehen.
  • Tägliche Messung auf Methan, Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, bei Sprengvortrieb nach jedem Abschlag.
  • Lutte nahe an Ortsbrust führen. Wöchentlich auf Dichtheit prüfen. Beschädigte Lutten sofort instand setzen.
Atmosphäre im Tunnel

Beleuchtung

  • Für ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege sorgen.
  • Leuchten fortlaufend warten und reinigen.
  • Offenes Licht ist unzulässig.
  • Beleuchtung vor mechanischen Beschädigungen geschützt anbringen.

Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten im Tunnel

  • Schutzhelm.
  • Sicherheitsschuhe S3, Sicherheitsstiefel S5.
  • Zweckmäßige Schutzkleidung (Overall mit reflektierenden Streifen).
  • Gehörschutz.
  • Eventuell Atemschutz, mindestens P2.
  • Elektrische Tunnelleuchte.
  • Ab 500 m Tunnellänge:
    • Atemschutzgeräte zur Selbstrettung für jede Person im Tunnel bereitstellen (entsprechend Rettungsplan).
    • Handhabung einüben.

Spritzbetonarbeiten

  • Möglichst Spritzbetonmanipulatoren einsetzen.
  • Nur eingewiesenes Personal für einen staubarmen Spritzbetonauftrag einsetzen.
  • Zielsetzung: Reduzierung des Spritzbetonrückpralls durch die richtige Entfernung der Spritzdüse zur Auftragsfläche und durch optimale Auftragswinkel des Spritzgutes.
  • Minimierung des Staubanfalls.
Nass-Spritzen mit Manipulator

Der Düsenführer

  • Aufenthalt des Düsenführers außerhalb der ungesicherten Ortsbrust.
  • Zweiter Arbeitnehmer im Sichtbereich zum Düsenführer.
  • Sichere Standfläche des Düsenführers.
Trocken-Spritzen auf Hebebühne

Schutzmaßnahmen

  • Sicherheitshinweise des Maschinenherstellers beachten.
  • Sicherheitsdatenblätter für die Beschleunigungsmittel beachten.
  • Bei manuellem Auftrag und großem Querschnitt Hebebühne benutzen.
  • Bewetterung bis zum Spritzbereich führen.
  • Regelmäßige Staubmessungen zur Kontrolle der Einhaltung des Staubgrenzwertes veranlassen.
  • Bei Rückwärtsfahrt des Fahrmischers Gefahrenbereich zum Aufgabetrichter der Spritzbetonmaschine nicht betreten.
  • Für gute Beleuchtung sorgen.

Persönliche Schutzausrüstung bei Spritzbetonarbeiten

  • Geschlossene Arbeitskleidung, Feuchtigkeitsschutz.
  • Augenschutz (vorzugsweise integriert mit Schutzhelm).
  • Geeigneter Handschutz.
  • Gehörschutz.
  • Atemschutz mit Partikelfilter.

Reinigung und Wartung

Wartung/Reinigung der Schläuche
Reinigung der Spritzbetonmaschine
  • Nass-Spritzen:
    • Regelmäßige Wartung der Spritzdüse, des Manipulators, der Schläuche und der Spritzbetonanlage;
    • Wartungs- und Reparaturarbeiten im gesicherten Bereich durchführen;
    • sorgfältiger Umgang mit dem Beschleuniger beim Nachfüllen;
    • Schutzbrille verwenden.
  • Trocken-Spritzen:
    • Vor dem Lösen von Förderleitungen die Druckluftzufuhr unterbrechen und das System drucklos machen;
    • Dichtungen zeitgerecht erneuern (Staubschutz).

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 13. Abschnitt
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 5, 6
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 224 Leitfaden für den Tunnelbauer
  • AUVA-Merkblatt M 243 Elektr. Einrichtungen im Tunnelbau



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