Bohr- und Rammarbeiten

Baustellenvorbereitung

  • Sicherstellen, dass Arbeitsbereiche, Fahrwege und Materiallagerflächen
    • ausreichend groß und
    • ausreichend tragfähig sind (ggf. sind bodenverbessernde Maßnahmen erforderlich).
  • Prüfen, ob im Arbeitsbereich Stoffe oder Anlagen vorhanden sind, von denen Gefährdungen ausgehen können oder die durch die Bohr- oder Rammarbeiten beeinträchtigt werden können.
Bohrgerät Rammgerät

Anforderungen an das Personal

  • Der Geräteführer muss zuverlässig und mit den Arbeiten vertraut sein.
  • Alle Arbeitnehmer müssen unterwiesen werden, insbesondere über Schutzmaßnahmen, falls Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich ist, z. B. beim Aufnehmen von Rammelementen, Einführen von Bewehrungskörben, Ausrichten des Bohrrohres/des Rammgutes.

Ausführung der Arbeiten

  • Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten.
  • Sind Arbeiten im Gefahrenbereich erforderlich, müssen besondere Schutzmaßnahmen festgelegt werden, z. B. Einsatz von Sicherheitsschaltungen, Sicherungsposten.
  • Vor Beginn der Arbeiten sind die sicherheitstechnischen Einrichtungen zu prüfen, z. B. Not-Ausschalter, Endschalter.
  • Bohrrohre und Rammelemente sind so zu lagern, dass sie ohne Gefährdung für den Anschläger aufgenommen und abgelegt werden können. (Schrägzug ist nur unter den in der Betriebsanleitung angegebenen Randbedingungen zulässig.)

Rammarbeiten

  • Ramm- und Ziehvorgänge ständig beobachten.
  • Absteckeinrichtungen und -konsolen benutzen.
  • Geeignete Anschlagmittel, z. B. Zangen, Klemmen mit Fernauslösung, verwenden.
  • Rammelemente sind gegen Umfallen zu sichern.
  • Der Geräteführer hat täglich die Ramme und die zugehörigen Einrichtungen auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

Bohrarbeiten

  • Die Standsicherheit der Bohrlochwandung muss sichergestellt sein, z. B. durch Verrohrung, Injektion, Stützflüssigkeit.
  • Gelagerte Bohrrohre müssen gegen Abrollen und Abrutschen gesichert werden.

In Bohrungen

  • Vor Beginn der Arbeiten in Bohrungen ist eine Befahrungsanweisung zu erstellen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) § 146
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau



PDF Ansicht


Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich