Baugrubenverbau

Planung

  • Ein statischer Nachweis ist grundsätzlich immer erforderlich.
  • Zur fachgerechten Sicherung einer Baugrube sind Kenntnisse erforderlich über:
    • Abmessungen,
    • größte Tiefe,
    • Bodenart,
    • Grundwasserverhältnisse,
    • vorhandene Leitungen,
    • Belastung durch Aushub, Baumaterial usw.,
    • Belastung durch angrenzende Bauwerke; hierbei kann eine Sicherung oder Unterfangung notwendig werden,
    • Belastung durch Maschinen am Baugrubenrand (Bagger, Lader, Hebezeuge, Fahrzeuge),
    • Belastung durch Erschütterungen (Verkehr, Verdichtungsgeräte, Sprengung und Rammung).

Ausführung

  • Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden.
  • An allen Rändern mindestens einen 50 cm breiten Schutzstreifen freihalten.
  • Zugang zur Baugrube über Treppentürme oder Treppen, ggf. Leitern.
  • Absturzsicherung am Baugrubenrand.

Verbau

  • Der Baugrubenverbau muss
    • lückenlos sein,
    • am Erdreich dicht anliegen.
  • Sprenger müssen gegen Herabfallen gesichert werden.
  • Es muss möglich sein, einzelne Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder nachzuziehen.
  • Keile sind zu sichern.

Standsicherheit

  • Der Verbau muss in jedem Bauzustand – beim Einbau bis zur endgültigen Baugrubensohle, beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung – standsicher sein.
  • Der Verbau darf nur rückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist.
  • Kann er nicht gefahrlos entfernt werden, muss er an Ort und Stelle belassen werden.

Überprüfung

  • Alle Teile des Verbaus müssen regelmäßig überprüft, nötigenfalls instand gesetzt und verstärkt werden, insbesondere
    • nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
    • nach starken Regenfällen,
    • bei wesentlichen Veränderungen der Belastung,
    • in Frostperioden bei einsetzendem Tauwetter,
    • nach Erschütterungen (z. B. Sprengung).

Sonderverfahren

  • Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen.

 Vorschriften und Regeln

  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) 6. Abschnitt
  • ÖNORM EN 16907-3: Ausführung von Erdarbeiten
  • AUVA-Merkblatt M.plus 211.1 Sicherheits-Charta – Acht Regeln für mehr Sicherheit im Tiefbau
  • AUVA-Merkblatt M 223.1 Erdarbeiten – Gruben, Gräben, Künetten



PDF Ansicht


Copyright 2023 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich