Brandschutz

Allgemeines

  • Brände lösen oft schwere Unfälle und große Sachschäden aus.
  • Schnelles und richtiges Handeln verringert erhebliche Verletzungen und Sachschäden.
  • An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
  • Heißarbeiten sowie funkenbildende Arbeiten sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  • Leicht brennbare Materialien dürfen auf Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, um das Entstehen eines Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes zu verhindern.
  • Flucht- und Verkehrswege müssen im Brandfall sicher benutzbar sein.

Brandklassen

Empfohlene Ausrüstung der Baustelle mit Handfeuerlöschern


BRANDVERHÜTUNG

Vor Arbeitsbeginn

  • Erforderlichenfalls Brandschutzordnung aufstellen und das Verhalten im Brandfall regeln, z. B. Standorte der Feuerlöscher, Sammelplätze festlegen.
  • Kontrolle der Arbeitsmittel auf einwandfreie Funktion.
  • Gefahrenbereiche absperren, auf Zündquellen achten, ggf. Brandwache stellen.
  • Brennbare Stoffe immer getrennt von Gasflaschen oder Druckbehältern lagern.
  • Brennbare und brandfördernde Gase getrennt lagern.
  • Verschließen aller Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten.
  • Löschmittel: Sand, Wasser, Löschdecke, Feuerlöscher (tragbar).
  • Gefährdete Bauteile sind unmittelbar vor Beginn der Arbeiten mit Wasser zu befeuchten oder mit nassem Sand bzw. gleichwertigen Materialien abzudecken.
  • Hinweisschilder zu Feuerlöscheinrichtungen anbringen. Diese einsatzbereit und frei zugänglich halten.
  • Möglichst nur Feuerlöscher eines Typs und Herstellers verwenden.
  • Feuerlöscher an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anbringen, regelmäßig prüfen und warten lassen (längstens alle zwei Jahre).
  • Mitarbeiter in der Handhabung der Feuerlöscher unterweisen.
  • Müssen Feuer- und Heißarbeiten direkt an Behältnissen, Rohren oder Kanälen durchgeführt werden, sind brennbare Stoffe zu entfernen und eine entsprechende Reinigung ist vorzunehmen.
  • Bei Vorhandensein von automatischer Meldeanlage: Abschalten im Bereich der Arbeitsstelle.
  • Bei großen Baustellen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Feuerwehrkommando und ggf. Brandschutz- und Einsatzübungen durchführen, Einsatztreffpunkte festlegen und Einweiser für Einsatzkräfte bestimmen.

Während der Arbeit

  • Überwachung aller gefährdeten Bereiche durch den Ausführenden und die Kontrollorgane, insbesondere Überwachung der Flammen, des Funkenwurfes, des Wärmeflusses durch erhitzte Materialien.
  • Wiederholtes Kühlen und Befeuchten gefährdeter Bauteile mit Wasser.
  • Beseitigung anfallender Elektrodenstummel in nicht brennbare Behälter oder Wasserkübel.

Nach Beendigung der Arbeit

  • Nochmaliges Kühlen erhitzter Bauteile mit Wasser.
  • Gesamten Gefahrenbereich einschließlich daneben, darüber und/oder darunter liegenden Räumen, Schächten und anderen Hohlräumen gründlich auf Glimmstellen, Schwellgeruch und Rauchbildung kontrollieren.
  • Wiedereinschaltung der Brandmeldeanlage.

Brandverhütung im Altbestand

  • Bei brandgefährlichen Tätigkeiten müssen das Arbeitsverfahren, das Arbeitsumfeld sowie sonstige relevante Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
  • Alte Holzteile sind leicht entzündbar.
  • Durch Flämm- oder Lötarbeiten kann es zu Großbränden mit erheblichen Sach- oder Personenschäden kommen.
  • Flämmarbeiten, Schweißen und Hartlöten in oder an Holzkonstruktionen sind nur zulässig, wenn eine in der Brandbekämpfung besonders unterwiesene Mannschaft vor Ort ist.
  • Die Mittel der ersten Löschhilfe (Feuerlöscher, Löschsand, Wasserschlauch) sind bereitzustellen und bei Bedarf einzusetzen.
  • Während der Arbeiten ist das Holz laufend auf Brandspuren/Entstehungsbrände zu prüfen.
  • Brände entstehen oft erst Stunden nach Abschluss der Arbeiten.
  • Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Brandwache einzuteilen.

Holztreppen bei Baustellencontainern

  • Bis zum Erreichen eines Stiegenabganges maximale Fluchtwegslänge von 20 m auf der Holzkonstruktion (= Reihe mit acht Containern á 2,5 m); über 20 m Fluchtwegslänge (ab dem neunten Container): zusätzlicher Stiegenabgang entgegengesetzt angeordnet erforderlich.
  • Keine Brandlasten, wie z. B. Treibstoffe, Papier, Schalöle usw., unter Holztreppen lagern.
  • Containerbauwerk (Containerburg): Fluchtweg muss nach 40 m im Freien bzw. im gesicherten Freibereich enden. Der Fluchtweg beginnt jeweils bei der Containertür.
  • Ausreichende Anzahl an Feuerlöschhilfen bereitstellen.

Verhalten im Brandfall

Keine Panik, Mitarbeiter warnen (Aufgaben verteilen)


Alarmieren: 122 Feuerwehr/133 Polizei/144 Rettung (genaue Angaben machen)
Retten ohne Selbstgefährdung (Räumen – Sammeln)
Löschen ohne Selbstgefährdung (Einsatzkräfte einweisen)

Löscheinsatz mit Handfeuerlöschern

  • Vorsicht bei elektrischen Anlagen:
    • Abstand von 1,0 m halten (bis 1.000 V);
    • bei höheren Spannungen Sondermaßnahmen, siehe ÖVE-Vorschriften.
  • Gerät senkrecht halten.
  • Funktionsdauer des Gerätes beachten, z. B. 12 kg Pulver – nur ca. 14 sek. Sprühdauer.
  • Rückweg sichern.

Richtig löschen

Erste Hilfe bei Verbrennungen

  • Brennende Kleider sofort
    • mit Wasser,
    • durch Einwickeln in Decken (Löschdecke, feuchte Tücher o. Ä.),
    • notfalls durch Wälzen des Verletzten löschen.
  • Bei Verbrennungen
    • den Körperteil sofort in kühles, sauberes Wasser eintauchen oder unter fließendes Wasser halten, bis Schmerzlinderung eintritt (10 bis 15 Minuten in der ersten halben Stunde),
    • anschließend die Brandwunde locker mit Brandwundenverbandtuch o. Ä. bedecken.
  • Umgehend ärztliche Behandlung veranlassen.
  • Bekleidung, die mit heißen Stoffen (z. B. Bitumen, Asphalt, heißen Ölen, Fetten) behaftet ist, sofort entfernen und mit reichlich Wasser ablöschen.
  • Die Kleidung über der Brandwunde entfernen. Klebt die Kleidung bereits fest, nicht mehr ablösen, eingebrannte Teile umschneiden und nur mehr mit Wasser abkühlen.
  • Kein Auftragen von Öl, Salben, Puder o. Ä.

Großflächige Verbrennungen

  • Bei großflächigen und tiefgreifenden Verbrennungen sofort den Rettungsdienst verständigen.
  • Großflächige Verbrennungen kühlen. Keimfreie Versorgung durch lockeres Umhüllen mit Brandtüchern (keinen festen Verband) oder, wenn nicht vorhanden, in ein sauberes Leinentuch einhüllen.
  • Verletzten zusätzlich mit einer Rettungsdecke bedecken, die jedoch die Brandwunde nicht berühren darf.
  • Verletzten beruhigen.
  • Beine leicht angehoben lagern.
  • Einem bewusstlosen Verletzten und bei Gesichtsverbrennungen auf keinen Fall Flüssigkeit einflößen, auch nicht bei bestehender Übelkeit, Erbrechen oder Schock.
  • Beruhigungs- und Schmerzmittel dürfen nur durch den Arzt verabreicht werden.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) § 25
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 20, 42–47
  • AUVA-Merkblatt M 301 Explosionen von Gasen und Dämpfen
  • AUVA-Merkblatt M 391 Sicherer Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Aushangblätter: „Unfall – Was tun?“ und „Ersthelfer“ (erhältlich bei AUVA)
  • ÖNORM EN 2 Brandklassen
  • ÖNORM EN 3-10 Tragbare Feuerlöscher
  • ÖNORM F 2031 Planzeichen für Brandschutzpläne



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