C 8.2
Mitlaufende Auffanggeräte nach ÖNORM EN 353-2
- Mitlaufende Auffanggeräte können in eine Richtung frei bewegt werden und blockieren in die andere Richtung bei einem Absturz.
- Kann das Mitlaufende Auffanggerät den Fangstoß nicht auf 6 kN beschränken, ist ein Falldämpfer anzubringen.
- Seilkürzer sind keine mitlaufenden Auffanggeräte (Optik ist oft täuschend). Die Verwendung ist außschließlich mit einem Rückhaltesystem zulässig.
Höhensicherungsgeräte nach ÖNORM EN 360
- Im Falle eines Sturzes blockiert das System automatisch.
- Höhensicherungsgeräte dürfen nur in Verbindung mit einem Auffanggurt verwendet werden.
- Der Anschlagpunkt soll oberhalb der Arbeitsstelle platziert sein.
Anschlageinrichtungen nach ÖNORM EN 795
- Anschlageinrichtungen für PSAgA können Anschlagpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein und dienen ausschließlich zur Benutzung der PSAgA. Es gibt:
- mobile und fixe Anschlagsysteme
- Einzelanschlagpunkte und Seil- oder Schienensicherungssysteme
- Systeme für Einzel- oder Mehrpersonensicherung
- Anschlageinrichtungen müssen einer statischen Kraft von 12 kN standhalten.
- Herstellerangaben und Montageplan der Anschlageinrichtung sind unbedingt zu beachten. Anschlageinrichtungen müssen zugelassen und geprüft sein.
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