Das Arbeitnehmerschutzsystem

Die Organisation des Arbeitnehmerschutzes

  • Der Gesetzgeber hat bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts den Schutz und die Erhaltung der Gesundheit der Arbeiter und Angestellten gesetzlich geregelt.
  • Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes sind die Arbeitsinspektion (AI) und die Allgemeine Unfallversicherung (AUVA) beauftragt.

ARBEITSINSPEKTION

Einleitung

  • Im Jahr 1884 wurden in Österreich die ersten Arbeitsinspektoren eingesetzt. Schon damals wurde die Notwendigkeit erkannt, gesetzliche Regelungen zum Schutz der arbeitenden Menschen festzulegen und deren Einhaltung durch eine unabhängige Behörde zu überwachen.
  • Wie in Österreich gibt es auf Grund internationaler Übereinkommen weltweit Behörden zur Wahrung der Schutzinteressen der arbeitenden Bevölkerung. Heute legt die Europäische Union Mindeststandards im Arbeitnehmerschutz sowie deren Kontrolle durch Arbeitsinspektionen fest.

Der Auftrag

  • Die Arbeitsinspektion gewährleistet den Schutz von Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen durch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags.
  • Sie trägt so bei zur
    • Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen,
    • Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
    • gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

  • Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in den Betrieben.
  • Wahrnehmen der Aufgaben als Partei im Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren.
  • Information sowie rechtsverbindliche und unentgeltliche Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.
  • Vermittlung bei widerstreitenden Interessen in der Arbeitswelt im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion.
  • Ermittlung bei Arbeitsunfällen und bei Beschwerden über Missstände.
  • Beteiligung an nationalen und internationalen Projekten im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
  • Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung von Verantwortlichen im Arbeitnehmerschutz in Vorträgen, Schulungen und Diskussionen.

Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln ...

  • den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge.
  • den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, wie z. B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien.
  • Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen, wie z. B. Lärm.
  • Einrichtungen zur Gefahrenverhütung.
  • die Unterweisung und Untersuchungen.
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen.
  • die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren.
  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion

  • In allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen und zu beraten.
  • Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen.
  • Personen in den Betrieben zu befragen und auch schriftliche Auskünfte zu verlangen.
  • In Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen.
  • Fotos anzufertigen und Messungen durchzuführen.
  • Von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen.
  • Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugern und Vertreibern einzuholen.
  • Die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Die Quelle jeder Beschwerde als unbedingt vertraulich zu behandeln.

Übertretungen von Schutzvorschriften

  • Bei festgestellten Übertretungen werden die Verantwortlichen beraten und schriftlich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
  • Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, muss Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden.
  • Bei schwerwiegenden Übertretungen ist sofort Strafanzeige zu erstatten.
  • In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen an ihrem Arbeitsplatz müssen Sofortmaßnahmen gesetzt werden, wie z. B. die Weiterarbeit bis zur Behebung der Gefahr verbieten.

Organisation der Arbeitsinspektion

  • Die Arbeitsinspektion ist ein Teil des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  • In jedem österreichischen Bundesland ist mindestens eine Dienststelle der Arbeitsinspektion eingerichtet.
  • 14 regionale Arbeitsinspektorate und ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat (ZAI, Organisation siehe Kap. Z 6 Rat & Hilfe).
  • Im Außendienst betreuen ca. 300 Personen etwa 240.000 Arbeitsstätten und kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von ca. 2,8 Mio. arbeitenden Menschen.
  • Das Aufgabengebiet erfordert fundierte technische, arbeitsmedizinische und rechtliche Kenntnisse. Die meisten Personen verfügen über eine höhere technische Ausbildung.
  • Für jedes Arbeitsinspektorat steht ein arbeitsinspektionsärztlicher Dienst zur Verfügung.

 Vorschriften und Regeln

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz)

ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (AUVA)

Aufgaben und Einrichtungen der AUVA

  • Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt führt die soziale Unfallversicherung für rund 3,1 Mio. Arbeiter und Angestellte, rund 0,6 Mio. selbstständig Erwerbstätige und rund 1,5 Mio. Schüler, Studenten und Kindergartenkinder durch.
  • Vom Gesetzgeber sind ihr folgende Aufgaben übertragen:
    • Vorsorge für arbeitsmedizinische Betreuung und sicherheitstechnische Beratung,
    • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
    • Vorsorge für Erste Hilfe,
    • Unfallheilbehandlung,
    • Rehabilitation (Wiederherstellung),
    • Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
    • Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben.
  • Den EU-Richtlinien und dem ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) entsprechend ist eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten notwendig.
  • Insbesondere für Kleinbetriebe (bis zu 50 Beschäftigten) hat die gesetzliche Unfallversicherung AUVA in Zusammenarbeit mit dem Bund arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung anzubieten.
  • Diese gesetzlich vorgeschriebene Beratung können Kleinbetriebe kostenlos durch eines der neun Präventionszentren – „AUVAsicher“ in Anspruch nehmen.
  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignen.
  • Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg von der Arbeit ereignen.
  • Unter Versicherungsschutz stehen auch Wege und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit.
  • Berufskrankheiten sind bestimmte Schädigungen der Gesundheit durch die versicherte Tätigkeit. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind die gesetzlich anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet.
    • In Einzelfällen können auch Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen aber nachweisbar berufsbedingt sein.
  • Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Dienststellen und Behandlungseinrichtungen in ganz Österreich:
    • Dienststellen in Wien, St. Pölten, Oberwart, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn,
    • Unfallkrankenhäuser (mit rund 1.000 Betten) in Graz, Kalwang, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Wien 12 und Wien 20,
    • Rehabilitationszentren (mit rund 600 Betten) in Klosterneuburg/Niederösterreich, Meidling/Wien, Bad Häring/Tirol und Tobelbad/Steiermark.

LEISTUNGEN DER AUVA

Zur Schadensvermeidung

  • Der Schutz des Menschen bei der Arbeit ist die wichtigste Aufgabe der AUVA. Zu diesem Zweck wurde ein Unfallverhütungsdienst eingerichtet, der dezentral organisiert ist:
    • Vier Landesstellen und fünf Außenstellen sorgen für versichertennahe Betreuung.
    • Die Hauptstelle für Berufsschadenverhütung in Wien nimmt bestimmte Aufgaben bundesweit wahr und ist Kontaktstelle zu den internationalen Parallelorganisationen.
  • Die „fachkundigen Organe“ des Unfallverhütungsdienstes sind berechtigt, Betriebe zu besichtigen.
  • Jährlich werden allein von den Landesstellen etwa 12.000 Betriebe besucht und beraten. In diesen Betrieben arbeiten rund 750.000 Versicherte.
  • Die Tätigkeit der Sicherheitsexperten ist ebenso vielseitig wie die Gefahren im Berufsleben selbst. Daher lassen sich hier nur einige Beispiele anführen:
    • Beratung/Messungen: AUVA-Experten besichtigen Betriebe und kümmern sich um eventuelle sicherheitstechnische Mängel (z. B. fehlende Maschinenschutzvorrichtungen).
    • Zur Überprüfung und Einhaltung von Schadstoff-/Immissionsgrenzwerten können Experten mit Messeinrichtungen in Betriebe entsandt werden.
    • Sie informieren und beraten in allen Fragen der Sicherheit, der Gesundheit am Arbeitsplatz, der menschengerechten Arbeitsgestaltung, des Arbeitnehmerschutzes und aller einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Normen.
    • Schulung: Größere Betriebe müssen Einrichtungen für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes haben. Die in solchen Einrichtungen tätigen Personen (Sicherheitstechniker und Sicherheitsvertrauenspersonen) werden in Kursen der AUVA geschult.
    • Auch für Meister und Führungskräfte, die für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich sind, werden entsprechende Kurse angeboten.
    • Für Arbeitnehmer werden Sicherheitsunterweisungen in den Betrieben angeboten.
    • Informationen: Fachzeitschriften „Neue BS: Sicherheitsmagazin“ und „Sichere Arbeit“, Plakate, Kalender, Merkblätter und Filme.
    • „Sicherheitstechnischer Bezugsquellennachweis“: informiert über den sicherheitstechnischen Markt und ermöglicht, rasch die günstigsten Produkte zu finden.
  • Die AUVA arbeitet bei der Unfallverhütung mit den zuständigen Behörden (z. B. Arbeitsinspektion) und den lnteressenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Ihre Experten sind dabei, wenn Vorschriften über sichere Berufsarbeit erlassen oder geändert werden.
  • Sie sind in der Arbeitnehmerschutzkommission ebenso vertreten wie in zahlreichen Fachnormenausschüssen.
  • Zu den Aufgaben der AUVA gehört die Forschung über Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz stetig zu verbessern.
  • In der „Sicherheitstechnischen Prüfstelle“ werden Maschinen, Arbeitsbehelfe, Werkzeuge und Schutzausrüstungen nach Normen auf ihre sicherheitstechnische und arbeitshygienische Eignung überprüft.

Im Schadensfall

  • Unfallheilbehandlung und Rehabilitation:
    • Die Unfallheilbehandlung erfolgt in eigenen oder vertraglichen Einrichtungen. Bei Behandlung in anderen Krankenhäusern übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Behandlungskosten („Vorleistungspflicht“).
    • Die Rehabilitation umfasst alle medizinischen Maßnahmen einschließlich Versorgung mit Prothesen und Hilfsmitteln, berufliche Maßnahmen (z. B. Umschulung) und soziale Maßnahmen (z. B. behindertengerechte Adaptierung der Wohnung). Ihr Ziel ist es, Versehrten nach schweren Arbeitsunfällen eine selbstständige Lebensführung und Berufstätigkeit zu ermöglichen.
    • Für die Dauer einer neuen Berufsausbildung (sofern diese außerhalb eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt) wird von der AUVA ein „Übergangsgeld“ ausgezahlt; es entspricht mindestens 60 % des Einkommens vor dem Unfall.
    • Bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes arbeitet die AUVA mit dem Arbeitsmarktservice zusammen.
  • Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung:
    • Pflegegeld,
    • Übergangsgeld,
    • Versehrtenrenten,
    • Integritätsabgeltung,
    • Hinterbliebenenrenten,
    • Witwen-/Witwerbeihilfen,
    • Teilersatz der Bestattungskosten.

Selbstständig Erwerbstätige

  • Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt führt ebenso die soziale Unfallversicherung für rund 600.000 selbstständig Erwerbstätige durch.
  • Die Beiträge werden durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingehoben.
  • Selbstständig Erwerbstätige zahlen jährlich einen festgesetzten Betrag und haben damit auch eine fixe Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Rente.
  • Da der Grundbeitrag nicht sehr hoch ist, fallen auch Bemessungsgrundlage und Renten entsprechend niedrig aus. Es gibt daher die Möglichkeit, bei der AUVA eine Höherversicherung abzuschließen, und zwar in zwei Stufen. Es wird freiwillig das Doppelte oder das Zweieinhalbfache des Grundbeitrages bezahlt und die Bemessungsgrundlage und Rente werden entsprechend angehoben.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

  • Sonstige Meldepflichten laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor tödliche und schwere Unfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Unfallmeldung

  • Der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit muss der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.
  • Die gesetzliche Unfallmeldepflicht als Unternehmer besteht daher nicht nur für Unfälle der Arbeitnehmer, sondern auch für eigene Unfälle.
  • Meldepflichtig ist dabei jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist.
  • Die Meldung ist längstens binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mittels Unfallmeldeformular oder elektronisch auf www.auva.at zu erstatten.
  • Auf die gleiche Weise ist eine Berufskrankheit eines Versicherten binnen fünf Tagen nach Feststellung der Krankheit zu melden.

 Hinweis

PRÄVENTIONSZENTREN DER AUVA – AUVA SICHER

Gesetzliche Basis

  • Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht eine regelmäßige sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Beschäftigten vor.
  • Diese Betreuung kann für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten (max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte) kostenlos von der AUVA angefordert werden.
  • Für Betriebe mit saisonbedingten Schwankungen der Beschäftigtenzahl (Ø 50 AN – Kurzzeit bis 70 AN, im Zweifelsfall bitte anfragen) Betreuung möglich.

Möglichkeiten des Arbeitgebers

  • Dem Arbeitgeber stehen für die sicherheitstechnische Betreuung folgende Möglichkeiten offen:
    • Er bestellt auf seine Kosten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. bei einem sicherheitstechnischen Zentrum).
    • Er nimmt ein Präventionszentrum des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch (bis zu 50 Beschäftigten pro Arbeitsstätte, max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte, möglich). In diesem Fall trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten.
    • Er nimmt die Aufgabe selbst wahr (wenn er die Kenntnisse einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweisen kann – bis 50 Beschäftigte – oder er sich einer einschlägigen Ausbildung unterzieht – bis 25 Arbeitnehmer).
  • Für die arbeitsmedizinische Betreuung stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten offen:
    • Er bestellt auf seine Kosten einen Arbeitsmediziner (z. B. bei einem arbeitsmedizinischen Zentrum).
    • Er nimmt ein Präventionszentrum des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch (bis zu 50 Beschäftigten pro Arbeitsstätte, max. Betriebsgröße 250 Beschäftigte, möglich). In diesem Fall trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten.
  • Die Präventionszentren der AUVA beraten selbstverständlich auch Arbeitnehmer.
    www.auva.at/auvasicher

 Vorschriften und Regeln

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz)
  • Arbeitsinspektorat: www.arbeitsinspektion.gv.at

Arbeitssicherheit im Betrieb

Organisation

Arbeitnehmerschutzausschuss

  • In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten.
  • Zusammenarbeit von
    • Arbeitgeber,
    • Betriebsrat,
    • verantwortlichen Befugten,
    • Sicherheitsvertrauensperson,
    • Sicherheitsfachkraft,
    • Arbeitsmediziner
    • in allen Fragen der Arbeitssicherheit.

  • Der Arbeitnehmerschutzausschuss tagt mindestens einmal im Jahr.

Der Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber hat für alle Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes zu sorgen.
  • Er hat die letzte Entscheidung und die Verantwortung.
  • Er muss für alle betrieblichen Tätigkeiten eine Gefahrenevaluierung durchführen (lassen).
  • Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für alle Beschäftigten seines Unternehmens.

Die Aufsichtsperson (z. B. Bauleiter, Polier, Meister)

  • Die Aufsichtsperson muss Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes in dem Zuständigkeitsbereich erfüllen, der ihm vom Arbeitgeber (möglichst schriftlich) übertragen wurde.
  • Vorbereitungen und Umsetzungen von Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz haben sich am Stand der Technik zu orientieren.

Die Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit)

  • Die Sicherheitsfachkraft (SFK) unterstützt und berät den Arbeitgeber, die Aufsichtspersonen und die Mitarbeiter auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
  • Die Sicherheitsfachkraft erwirbt ihre Qualifikation durch eine mehrwöchige Ausbildung, z. B. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
  • Die Sicherheitsfachkraft wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt.
  • Die sicherheitstechnische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
    (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)

Der Arbeitsmediziner

  • Der Arbeitsmediziner berät den Arbeitgeber und die Aufsichtspersonen auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
  • Er führt Baustellenbegehungen durch, um Probleme des Gesundheitsschutzes zu erkennen.
  • Er macht Vorschläge zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.
  • Er untersucht, beurteilt und berät die Arbeitnehmer.
  • Die arbeitsmedizinische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind. (siehe Kap Z 1.8 Präventionszentren der AUVA)

Die Sicherheitsvertrauensperson

  • Sie setzt sich am Arbeitsplatz, bei den Kollegen für sicheres Arbeiten ein.
  • Die Sicherheitsvertrauensperson überzeugt sich vom sicheren Zustand der Maschinen, Geräte und Einrichtungen und meldet erkannte Mängel Vorgesetzten.
  • Die Sicherheitsvertrauensperson berät und informiert die Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen.
  • Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als zehn Abeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
  • Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind entsprechend aus- und weiterzubilden (Schulungsangebot der AUVA nützen: www.auva.at).

Der Betriebsrat

  • Er hat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
  • Der Betriebsrat ist in allen Fragen der Arbeitssicherheit und bei der Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beizuziehen.

Alle Mitarbeiter

  • Alle Mitarbeiter haben Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen.
  • Sie melden Beinahe-Unfälle, Sicherheitsmängel und Gesundheitsrisiken und machen Verbesserungsvorschläge.
  • Alle unterstützen durch aktives Handeln die Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
  • Jeder Mitarbeiter unterlässt riskantes Handeln und akzeptiert es nicht bei Kollegen.
  • Die vom Unternehmen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden sowie achtsam zu pflegen und zu verwahren.

 Vorschriften und Regeln

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz)
  • VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)

Eignungs-/Folgeuntersuchungen

Bei bestimmten Gesundheitsgefährdungen dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die vor Aufnahme der Tätigkeit einer Eignungs- und dann in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen unterzogen werden. Selbstständige können sich freiwillig einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt unterziehen.

  • Eignungsuntersuchungen (höchstens zwei Monate zurückliegend) durch ermächtigte Ärzte (Liste im Internet: www.auva.at).
  • Exposition länger als eine Stunde pro Tag: Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind insbesondere durchzuführen, wenn Arbeitnehmer nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind (häufig in Lacken, Beizen):
    • Toluol, Xylole (Untersuchung alle zwölf Monate), Diisocyanate (Untersuchung alle zwölf Monate), Blei (in alten Rostschutzanstrichen, Untersuchung alle vier Wochen).
    • Weiters auch Lärm (alle fünf Jahre). Quarz- und asbesthaltiger Staub (alle 24 Monate) und Grubenwehr/Gasrettungsdienst (alle 24 Monate).
  • Die AUVA leistet eine Kostenrückerstattung laut „ASchG-Informationsblatt zum Kostenersatz“. Bei „Direktverrechnern“ fallen dem Betrieb keine Untersuchungskosten an und auch der Verwaltungsaufwand fällt weg.
  • Die AUVA leistet zudem Kostenersatz für Untersuchungen von selbstständig Erwerbstätigen zur Gesundheitsüberwachung (Untersuchung und Befundung nach den Bestimmungen der VGÜ) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe, wie dies für Arbeitnehmer vorgesehen ist.

Rückerstattung von ärztlichen Untersuchungskosten nach dem ASchG

  • Durchführung des Kostenersatzes:
    • Die Bearbeitung der Anträge auf Kostenersatz erfolgt ausschließlich durch die
      AUVA-Hauptstelle
      Abteilung HUB-Verrechnungsgruppe
      Wienerbergstraße 11, A-1100 Wien
    • Formulare für Ansuchen um Kostenersatz und für Befunde durch ermächtigte Ärzte von der AUVA-Website herunterladen:
      www.auva.at/gesundheitsueberwachung
    • Antrag auf Kostenersatz mit firmenmäßiger Zeichnung durch Ihren Betrieb vollständig ausfüllen. Die Felder Stampiglie und Unterschrift sowie Untersuchungsumfang (Schlüsselzahlen) sind vom Arzt auszufüllen.
    • Honorarnote(n) beilegen.
    • Zahlungsbestätigung(en) beilegen.
    • Bei Bedarf Vorlage der Bescheide des Arbeitsinspektorates, Begründungen bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen (z. B. Befundabschnitte) und Evaluierungsunterlagen.
    • Bei Untersuchungen wegen Lärmeinwirkung Übermittlung der Lärmmessberichte oder allfälliger Gutachten, aus welchen der Schallpegelwert am Arbeitsplatz hervorgeht.
  • Der Kostenersatz erfolgt nach den mit der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Honorarsätzen und ist nur dann möglich, wenn die Untersuchungen von hierzu ermächtigten Ärzten durchgeführt wurden.

Mutterschutzbestimmungen

  • Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt gegeben wird.
  • Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgebern überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangere oder die stillende Mutter bestehen, wenn sie dort weiter arbeitet.
    Wenn das der Fall ist, sind von den Arbeitgebern Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen in der Mutterschutz-Evaluierung dokumentiert werden.
  • Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutze der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.
  • Für Frauen, die keinen Karenzurlaub konsumieren, sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutze der Gesundheit der Mutter und des Kindes bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung bestimmte Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.
  • Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (unabhängig von der Art der Tätigkeit), aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes liegen, dürfen werdende Mütter über die Acht-Wochen-Frist hinaus nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 MSchG).
  • Für Arbeitnehmerinnen gelten Beschäftigungsbeschränkungen in Arbeitsbereichen, in denen es auf Grund der geschlechterspezifischen Unterschiede unbedingt erforderlich und wissenschaftlich begründbar ist. Jugendliche Arbeitnehmerinnen unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.

 Vorschriften und Regeln

  • MSchG (Mutterschutzgesetz)

Verantwortung und Haftung

Verantwortung

  • Jeder trägt Verantwortung. Das gilt insbesondere für den Arbeitgeber und die Aufsichtspersonen, aber auch für jeden Arbeitnehmer.
    • Jeder hat Aufgaben zu erfüllen.
    • Aus diesen Aufgaben erwachsen Pflichten.
    • Mit den Pflichten wird Verantwortung übernommen.
  • Verantwortung im Betrieb
    Im Betrieb ist die Verantwortung an die übernommenen Aufgaben geknüpft. Der Umfang der Aufgaben ist sehr unterschiedlich, entsprechend ist die Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter abgestuft.
  • Verantwortung des Arbeitgebers:
    Sie umfasst den ganzen Betrieb. Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz aller seiner Arbeitnehmer verantwortlich.
  • Verantwortung des Vorgesetzten:
    Sie gilt für seinen Weisungsbereich und jede übernommene Aufgabe. Der Vorgesetzte ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht für Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller seiner ihm unterstellten Arbeitnehmer verantwortlich.
  • Verantwortung des Arbeitnehmers:
    • Auch ein Arbeitnehmer ohne Weisungsbefugnis ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich.
  • Gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen seines Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet:
    • die Schutzmaßnahmen anzuwenden,
    • die Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen,
    • die persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen.
  • Weiters ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet:
    • jeden Unfall, jeden Beinahe-Unfall sowie jede ernste und unmittelbare Gefahr sofort seinem Vorgesetzten zu melden;
    • bei unmittelbarer, erheblicher Gefahr, wenn der Vorgesetzte nicht erreichbar ist, selbst die unbedingt notwendigen Maßnahmen zu ergreifen – entsprechend den in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten getroffenen Festlegungen sowie seiner Unterweisung und Information.

Haftung

  • Wer im Rahmen seiner Verantwortung Arbeitnehmerschutzvorschriften missachtet, muss damit rechnen, belangt zu werden.
  • Bedeutung für die zivilrechtliche Haftung
    • leichte Fahrlässigkeit,
    • grobe Fahrlässigkeit,
    • Vorsatz.
  • Verwaltungsstrafe (auch ohne Unfallereignis) Bei Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere die BauV [Bauarbeiterschutzverordnung])
    • gegen den Arbeitgeber (handelsrechtlicher Geschäftsführer, verantwortlicher Beauftragter),
    • gegen den einzelnen Arbeitnehmer (z. B. wegen Nichtbenutzung persönlicher Schutzausrüstung) nach vorheriger Aufklärung und schriftlicher Aufforderung durch seinen Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat.
  • Gerichtliche Strafe (nach einem fremdverschuldeten Unfall mit Personenschaden)
    • wegen Körperverletzung,
    • wegen Tötung,
    • gegen denjenigen, der es unterlassen hat, die unfallkausale Schutzmaßnahme durchzuführen.
  • Schadenersatz (nach einem Unfall mit Personen- bzw. Sachschaden)
    • Regressforderung der Sozialversicherung
      – für Vorgesetzte bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Arbeitsunfall,
      – für alle sonstigen Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit
      – und in besonderen Fällen (Gefährdungshaftung) auch ohne Verschulden;
    • Direktanspruch des Geschädigten, soweit der Schaden den Leistungsumfang der Sozialversicherung übersteigt;
    • Sachschaden ganz allgemein.
  • Zivilrechtliche Schadenersatzforderungen können in der Regel durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Für denselben Verstoß gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift kann jede Person nur einmal, also entweder nach dem Strafgesetzbuch oder dem Verwaltungsstrafrecht, bestraft werden. Zivilrechtliche Schadenersatzpflicht besteht jedoch neben strafrechtlichem Urteil oder verwaltungsstrafrechtlichem Bescheid.

 Vorschriften und Regeln

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) §§ 4, 155, 156
  • VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)

Schwarzarbeit

Schaden/Risiken

  • Schwarzarbeit/Pfusch bringt Schwierigkeiten für alle Beteiligten (Bauherr, Beschäftigte, Pfuscher).
    • Gewährleistungsprobleme,
    • bei Unfall strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen,
    • Nachforderungen durch Sozialversicherung, Finanzamt,
    • Anzeige wegen unbefugter Gewerbeausübung,
    • Entfall der Unfallrente,
    • möglicher Verstoß gegen Landesbaugesetze.
  • Die Finanzbehörde (KIAB [Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung]) kontrolliert Baustellen und Baubetriebe hinsichtlich organisierter Schwarzarbeit.


 Weitere Informationen

Initiative der Bundesinnung Bau gegen die Schattenwirtschaft: Nähere Informationen finden Sie unter: www.baufair.at


 Achtung

Es besteht eine besondere Haftung des fachkundigen Aufsichtsführenden bei Mitarbeit des Bauherrn und seiner Familienangehörigen oder beigestellter Arbeitskräfte.

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Schaden/Risiken

  • Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz ist eine Verordnung zum ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und regelt verpflichtende und freiwillige Untersuchungen von Arbeitnehmern, wenn diese am Arbeitsplatz gewissen, möglicherweise schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind (z. B. Lärm, Quarzfeinstaub etc.).
  • Die Entscheidung darüber, ob und welche Arbeitnehmer hinsichtlich welcher Einwirkungen einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen sind, liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber. Diese Entscheidung ist auf Grundlage der Beratung durch den Arbeitsmediziner und allenfalls weiterer Fachleute, in Zweifelsfällen eventuell auch nach Beratung durch das Arbeitsinspektorat zu treffen. Wichtige Grundlagen dabei sind die aktuellen Sicherheitsdatenblätter und die Gefahrenevaluierung.
  • Gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner ist festzulegen, ob und welche Untersuchungspflichten im Betrieb bestehen (z. B. Lärm, Quarzfeinstaub, Schweißrauch).
  • Arbeitgeber haben auch dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer, die nicht exponiert sind, nicht zu Eignungs- oder Folgeuntersuchungen geschickt werden. Gemäß VGÜ besteht keine Untersuchungspflicht, wenn Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung eines Stoffes nach VGÜ ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Bei Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht jedenfalls Untersuchungspflicht.
  • Verpflichtende Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen sind bei Tätigkeiten vorgesehen, die zu einer Berufskrankheit führen können und/oder unter Atemschutz oder besonders belastender Hitze ausgeübt werden. Diesen Untersuchungen kommt eine vorbeugende (prophylaktische) Bedeutung zu, d. h., es soll das Entstehen einer Berufskrankheit verhindert werden. Bei sehr geringen Einwirkungen wird weder das Entstehen einer Berufskrankheit zu befürchten sein, noch wird die Untersuchung feststellen können, ob eine solche Gefahr besteht. Die Untersuchungen sind in solchen Fällen zu unterlassen (siehe auch oben).
  • Die Maßnahmen, die bei Anzeichen einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung jedenfalls zu ergreifen sind, bestehen primär in der Überprüfung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung („Evaluierung“) und erforderlichenfalls in der Verbesserung der Gefahrenverhütung und ggfs. in der Vorschreibung von arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen zur Gefährdungsverminderung. Auch die Entfernung des Beschäftigten aus der Exposition ist eine mögliche Maßnahme.
  • Eignungsuntersuchungen haben vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit zu erfolgen. Folgeuntersuchungen müssen bei Fortdauern dieser Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden, wobei das Intervall einerseits von der die Untersuchung bedingten Exposition bzw. bei verkürztem Intervall von der ärztlichen Befundung abhängt.

 Vorschriften und Regeln

  • VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz)

Rat & Hilfe

Arbeitsinspektorate

www.arbeitsinspektion.gv.at

Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
Fichtegasse 11, 1010 Wien
Tel.: 01/714 04 65
bau@arbeitsinspektion.gv.at

Wien
  • Arbeitsinspektorat Wien West-Ost
    Marinelligasse 8, 1020 Wien
    Tel.: 01 212 77 95
    wien-west-ost@arbeitsinspektion.gv.at
  • Arbeitsinspektorat Wien Zentrum
    Fichtegasse 11, 1010 Wien
    Tel.: 01 714 04 50
    wien-zentrum@arbeitsinspektion.gv.at
Wien und Niederösterreich
  • Arbeitsinspektorat Wien Süd und Umgebung
    Belvederegasse 32, 1040 Wien
    Tel.: 01 505 17 95
    wien-sued-umgebung@arbeitsinspektion.gv.at
  • Arbeitsinspektorat Wien Nord und NÖ Weinviertel
    Fichtegasse 11, 1010 Wien
    Tel.: 01 714 04 62
    wien-nord-noe-weinviertel@arbeitsinspektion.gv.at
Niederösterreich
  • Arbeitsinspektorat NÖ Industrieviertel
    Engelbrechtgasse 8, 2700 Wiener Neustadt
    Tel.: 02622 231 72
    noe-industrieviertel@arbeitsinspektion.gv.at
  • Arbeitsinspektorat NÖ Wald- und Mostviertel
    Daniel-Gran-Straße 10, 3100 St. Pölten
    Tel.: 02742 363 225
    noe-wald-mostviertel@arbeitsinspektion.gv.at
Burgenland
  • Arbeitsinspektorat Burgenland
    Franz-Schubert-Platz 2, 7000 Eisenstadt
    Tel.: 02682 645 06
    burgenland@arbeitsinspektion.gv.at
Oberösterreich
  • Arbeitsinspektorat Oberösterreich Ost
    Pillweinstraße 23, 4021 Linz
    Tel.: 0732 603 880
    oberoesterreich-ost@arbeitsinspektion.gv.at
  • Arbeitsinspektorat Oberösterreich West
    Ferdinand-Öttl-Straße 12, 4840 Vöcklabruck
    Tel.: 07672 727 69
    oberoesterreich-west@arbeitsinspektion.gv.at
Steiermark
  • Arbeitsinspektorat Steiermark
    Liebenauer Hauptstraße 2–6, 8041 Graz
    Tel.: 0316 482 040
    steiermark@arbeitsinspektion.gv.at
Kärnten
  • Arbeitsinspektorat Kärnten
    Dr.-Herrmann-Gasse 3, 9020 Klagenfurt
    Tel.: 0463 565 06
    kaernten@arbeitsinspektion.gv.at
Salzburg
  • Arbeitsinspektorat Salzburg
    Auerspergstraße 69, 5020 Salzburg
    Tel.: 0662 886 686
    salzburg@arbeitsinspektion.gv.at
Tirol
  • Arbeitsinspektorat Tirol
    Arzler Straße 43a, 6020 Innsbruck
    Tel.: 0512 249 04
    tirol@arbeitsinspektion.gv.at
Vorarlberg
  • Arbeitsinspektorat Vorarlberg
    Rheinstraße 57, 6900 Bregenz
    Tel.: 05574 786 01
    vorarlberg@arbeitsinspektion.gv.at

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

www.auva.at

  • Hauptstelle WIEN
    Wienerbergstraße 11, 1100 Wien
    Tel.: 0593 93-20000
  • Landesstelle WIEN
    Wienerbergstraße 11, 1100 Wien
    Tel.: 0593 93-31000
  • Außenstelle ST. PÖLTEN
    Kremser Landstraße 8, 3100 St. Pölten
    Tel.: 0593 93-31888
  • Außenstelle OBERWART
    Hauptplatz 11, 7400 Oberwart
    Tel.: 0593 93-31901
  • Landesstelle LINZ
    Garnisonstraße 5, 4010 Linz
    Tel.: 0593 93-32000
  • Landesstelle GRAZ
    Göstinger Straße 26, 8020 Graz
    Tel.: 0593 93-33000
  • Außenstelle KLAGENFURT
    Waidmannsdorfer Str. 42, 9020 Klagenfurt
    Tel.: 0593 93-33833
  • Landesstelle SALZBURG
    Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5, 5010 Salzburg
    Tel.: 0593 93-34000
  • Außenstelle INNSBRUCK
    Ing.-Etzel-Straße 17, 6020 Innsbruck
    Tel.: 0593 93-34801
  • Außenstelle DORNBIRN
    Eisengasse 12, 6850 Dornbirn
    Tel.: 0593 93-34901

AUVAsicher

Sie erreichen Ihr nächstgelegenes AUVAsicher-Präventionszentrum:

  • Präventionszentrum Wien
    Tel.: 05 9393-22501
    wien.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum St. Pölten
    Tel.: 05 9393-22506
    stpoelten.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Oberwart
    Tel.: 05 9393-22504
    oberwart.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Linz
    Tel.: 05 9393-22505
    linz.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Dornbirn
    Tel.: 05 9393-22509
    dornbirn.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Innsbruck
    Tel.: 05 9393-22508
    innsbruck.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Salzburg
    Tel.: 05 9393-22507
    salzburg.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Graz
    Tel.: 05 9393-22502
    graz.sicher@auva.at
  • Präventionszentrum Klagenfurt
    Tel.: 05 9393-22503
    klagenfurt.sicher@auva.at

Bauverbände

  • Geschäftsstelle Bau:
    Bundesinnung Bau Fachverband der Bauindustrie

    Schaumburgergasse 20/8, 1040 Wien
    Tel.: 05 90 900-5222
    www.bau.or.at
  • Landesinnung Bau Burgenland
    Robert-Graf-Platz 1, 7000 Eisenstadt
    Tel.: 05 90 907-3111
    http://wko.at/bgld/bau
  • Landesinnung Bau Kärnten
    Koschutastraße 4, 9020 Klagenfurt
    Tel.: 05 90 904-110
    https://wko.at/ktn/bau
  • Landesinnung Bau Niederösterreich
    Daniel-Gran-Straße 48/2, 3100 St. Pölten
    Tel.: 02742 313 225
    www.bau-noe.at
  • Landesinnung Bau Oberösterreich
    Hessenplatz 3, 4020 Linz
    Tel.: 05 90 909-4112
    https://wko.at/ooe/bau

BAUAkademie Österreich

  • BAUAkademie Österreich
    Schaumburgergasse 20, 1040 Wien
    Tel.: 05 90 900 5222
    www.bauakademie.at
  • BAUAkademie Wien
    Laxenburgerstraße 28, 2353 Guntramsdorf
    Tel.: 02236 535 42
    office@bauakademie.co.at
  • Bauakademie Niederösterreich
    Krumpöckallee 21, 3550 Langenlois
    Tel.: 02734 2693
    office@noe.bauakademie.at
  • BAUAkademie Oberösterreich
    Lachstatt 41, 4221 Steyregg
    Tel.: 0732 24 59 28
    office@ooe.bauakademie.at
  • BAUAkademie Lehrbauhof Salzburg
    Moosstraße 197, 5020 Salzburg
    Tel.: 0662 83 02 00-0
    office@sbg.bauakademie.at
  • BAUAkademie Kärnten
    Koschutastraße 4, 9020 Klagenfurt
    Tel.: 0463 364 50-450
    office@ktn.bauakademie.at
  • Bauakademie Steiermark
    Gleinalmstraße 73, 8124 Übelbach
    Tel.: 03125 2181-0
    office@stmk.bauakademie.at
  • Bauakademie Tirol
    Egger-Lienz-Straße 132, 6020 Innsbruck
    Tel.: 0512 57 86 24
    office@tirol.bauakademie.at
  • Bauakademie Vorarlberg
    Bahnhofstraße 27, 6845 Hohenems
    Tel.: 05572 3894-533
    office@vbg.bauakademie.at

Bauverbände

www.bau-holz.at

  • Bundessekretariat
    Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
    Tel.: 01 534 44-59
    bau-holz@gbh.at
  • Landesorganisation Wien
    Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
    Tel.: 01 534 44-59
    wien@gbh.at
  • Landesorganisation Niederösterreich
    Gewerkschaftsplatz 1, 3100 St. Pölten
    Tel.: 02742 83204-25
    niederoesterreich@gbh.at
  • Landesorganisation Oberösterreich
    Volksgartenstraße 34, 4020 Linz
    Tel.: 0732 60 20 10-0
    oberoesterreich@gbh.at
  • Landesorganisation Burgenland
    Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt
    Tel.: 02682 770-51034
    burgenland@gbh.at
  • Landesorganisation Salzburg
    Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg
    Tel.: 0662 87 22 96-55000
    salzburg@gbh.at
  • Landesorganisation Steiermark
    Karl-Morre-Straße 32, 8020 Graz
    Tel.: 0316 70 71-56000
    steiermark@gbh.at
  • Landesorganisation Kärnten
    Bahnhofstraße 44, 9020 Klagenfurt
    Tel.: 0463 58 70-52000
    kaernten@gbh.at
  • Landesorganisation Tirol
    Südtiroler Platz 14 –16, 6020 Innsbruck
    Tel.: 0512 597 77-0
    tirol@gbh.at
  • Landesorganisation Vorarlberg
    Steingasse 2, 6800 Feldkirch
    Tel.: 05522 35 53-58000
    vorarlberg@gbh.at

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